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12. März 2014 |

Umstrittene Gesetzespraxis auf dem Prüfstand

Trotz festgestellten Vollzugsdefiziten hält die Bundesregierung an den Regelungen zur gewerblichen Sammlung fest – empfiehlt aber eine neutrale Behörde auf Länderebene.
Regierung räumt erhebliche Vollzugsdefizite bei der gewerblichen Sammlung ein

12.03.2014 – Die Vollzugspraxis des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) weist erhebliche Mängel auf. So lautete das nahezu einhellige Urteil der privaten Recyclingwirtschaft über die Regelungen zur gewerblichen Sammlung in der novellierten Direktive. Nach massiven Beschwerden von Verbänden, die seit 2012 bei der EU-Kommission eingegangen sind, erstellte die Bundesregierung einen Monitoring-Bericht über die Auswirkungen der strittigen Paragrafen 17 und 18 des KrWG. recyclingnews präsentiert einen Überblick über die Ergebnisse, die heute dem Bundestag und dem Bundesrat vorgelegt werden.

Im Juni 2014 jährt sich das Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum zweiten Mal – zwei Jahre, die von zahlreichen Querelen zwischen der privaten Recyclingbranche und öffentlich-rechtlichen Entscheidungsträgern geprägt waren. Für den nun vorgelegten Monitoring-Bericht der Bunderegierung wurde die Anwendung der umstrittenen Regelungen auf den Prüfstand gestellt.

Die Ergebnisse im Überblick

Die Bundesregierung ist der Ansicht, dass die Paragrafen zur gewerblichen Sammlung verfassungs- und EU-rechtskonform sind. Auch aus umweltpolitischer Sicht sei keine Novellierung des Gesetzes erforderlich. Zugleich misst der Bericht den Landesbehörden eine entscheidende Bedeutung bei, wenn es um die Handhabung der Regelungen geht. Um die Transparenz und die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu verbessern, empfiehlt der Bericht eine neutrale Behörde einzurichten, die über die Genehmigung privater und gewerblicher Sammlungen befinden solle. Damit soll der Vorwurf ausgeräumt werden, dass die zuständige Behörde und öffentlich-rechtliche Entsorger gemeinsame Sache machen und private Unternehmen pauschal vom Wettbewerb ausschließen. Stattdessen sei eine klare Trennung von Entscheidungs- und Funktionsträgern geboten.

Ein Beispiel für Vollzugsmängel: Als äußerst problematisch betrachtet es die Bundesregierung, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger der Behörde seine Stellungnahme in Form einer unterschriftsreifen Untersagungsverfügung vorlegt und diese von der Behörde ohne weitere Prüfung akzeptiert werde. Um derlei Defizite zu beseitigen, hält die Bundesregierung einen regelmäßigen Austausch zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den einzelnen Bundesländern für unverzichtbar. Das Bundesumweltministerium will zudem einen EU-rechtskonformen Vollzug sicherstellen.

Stärkung von Recycling und Wettbewerb?

In einigen Ländern war die bisherige Vollzugspraxis den Zielen der Paragrafen 17 und 18 des KrWG nach Ansicht der Bundesregierung teilweise abträglich. Um die langfristigen Auswirkungen des KrWG auf Wettbewerb und Recycling zu überprüfen, hat das Bundesumweltministerium für die Jahre 2014 und 2015 ein Forschungsvorhaben konzipiert. Im Fokus stehen dabei vor allem die Abfallströme Altpapier, Altmetall und Alttextilien. Ziel ist es, die Situation nach drei Jahren Anwendungspraxis aussagekräftig zu bewerten. Für die unmittelbare Zukunft bleibt abzuwarten, welche Reaktionen der Bericht bei Bundestag und Bundesrat auslöst. Beim praktischen Vollzug der gewerblichen Sammlung ist derweil wohl kaum mit einer baldigen Änderung zu rechnen. (SF/DIS)

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(Foto: vege/fotolia.com)

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