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12. März 2014 |

ElektroG-Novelle: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Das BMUB hat den Referentenentwurf zur Novelle des ElektroG veröffentlicht. Auf Händler, Sammler und Verwerter kommen neue Pflichten zu.
Der Referentenentwurf zum ElektroG

12.03.2014 – Es wird höchste Zeit: An sich hätte das neue Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten – kurz ElektroG – schon vor ein paar Wochen in Kraft treten müssen. Der 14. Februar 2014 war die aus Brüssel vorgegebe Deadline. Das Bundesumweltministerium (BMUB) hat nun immerhin den Referentenentwurf für das neue Gesetz veröffentlicht. Der Entwurf bringt einige Neuerungen, die allerdings nicht überraschend kommen. recyclingnews erklärt, welche Pflichten bald auf Händler, Sammler und Verwerter zukommen.

Mit der verspäteten Vorlage des Referentenentwurfs ist Deutschland in guter Gesellschaft: Bisher haben lediglich sechs Länder der Europäischen Union die neue Richtlinie aus Brüssel in nationales Recht umgesetzt. Wie erwartet, gibt es aber bereits kurz nach der Vorlage schon die ersten Verbesserungswünsche. In dem Entwurf, der noch nicht mit den Ressorts abgestimmt ist, finden sich folgende neue Regeln:

  • Mit dem neuen Gesetz sollen höhere Sammelquoten gestgelegt werden. Bislang wird gefordert, durchschnittlich mindestens vier Kilogramm Altgeräte aus privaten Haushalten pro Einwohner und Jahr getrennt zu sammeln. Dieses Ziel wird stufenweise angehoben, in Prozenten ausgedrückt: „Ab dem 1. Januar 2016 soll jährlich eine Mindestsammelquote von 45 Prozent gemessen an dem Gesamtgewicht der gesammelten Altgeräte im Verhältnis zum Durchschnittsgewicht der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Vorjahren in Verkehr gebracht wurden, erreicht werden“, so der Entwurf. Ab dem Jahr 2019 soll die Mindestsammelquote dann sogar 65 Prozent betragen.
  • Neben der Sammelquote haben sich auch die einzelnen Sammelgruppen verändert: Ab dem Jahr 2018 soll es statt zehn nur noch sechs Gruppen geben. Gruppe 1 bilden Wärmeüberträger, Gruppe 2: Bildschirmgeräte, Gruppe 3: Gasentladungslampen, Gruppe 4: Großgeräte und Nachtspeicherheizgeräte, Gruppe 5: Kleingeräte und kleine Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik und Gruppe 6 die neu aufgenommenen Photovoltaikmodule. Nicht entsprochen wurde der Branchenforderung nach einer eigenen Sammelgruppe für Hochleistungs-Akkus.
  • Neu eingeführt wird die allgemeine Rücknahmepflicht der Vertreiber. Außer beim Neukauf gilt diese allerdings nur für Händler mit einer Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern und betrifft Altgeräte, die nicht größer als 25 Zentimeter sind. Die Rücknahme muss kostenlos sein; eine freiwillige Rücknahme ist auch bei kleineren Läden möglich. Alle Daten der Sammlung müssen an die Gemeinsame Stelle – in Deutschland ist das die Stiftung Elektro- Altgeräte Register (ear) – weitergeleitet werden.
  • Eine weitere Neuerung betrifft die Betreiber von Recyclinganlagen. Der E-Schrott darf künftig ausschließlich in zertifizierten Erstbehandlungsanlagen recycelt werden. Der Betreiber einer solchen Anlage muss diese einmal im Jahr durch einen Sachverständigen zertifizieren lassen. Außerdem muss er die Mengenströme an seine Entsorgungspartner mitteilen, seine Tätigkeit bei der Behörde anzeigen und die Daten bezüglich Menge, Wiederverwendung und Verwertung an die Gemeinsame Stelle weiterleiten.
  • Auch die Verwertungsquoten sollen in dem neuen Gesetz erhöht werden: Je nach Gerätekategorie muss sie zwischen 75 und 85 Prozent liegen. Der Anteil der Vorbereitung zur Wiederverwertung und des Recyclings bei Bauteilen, Werkstoffen und Stoffen muss je nach Gruppe zwischen 55 und 80 Prozent liegen.
  • Bezüglich der Optierung – der Möglichkeit, dass ein öffentlich-rechtliches Unternehmen die Entsorgung selbst übernimmt – gibt es ebenfalls Änderungen. Der öffentliche-rechtliche Entsorger muss die Optierung künftig sechs Monate vorher bei der zuständigen Behörde anzeigen. Derzeit reichen drei Monate aus. Die Optierung selbst muss dann statt bisher ein Jahr mindestens drei Kalenderjahre lang erfolgen. Außerdem muss der Gemeinsamen Stelle mitgeteilt werden, welche Mengen aus welcher Kategorie gesammelt und wie diese verwertet werden.
  • Um den illegalen Export von E-Schrott einzudämmen, sollen die Änderungen der WEEE-Richtline zur Abgrenzung zwischen gebrauchten Geräten und Altgeräten übernommen werden. Dabei muss im Zuge der Beweislastumkehr der Exporteur beweisen, dass das Gerät noch funktionsfähig – also kein E-Schrott – ist.

Zusammengefasst soll das neue Gesetz vor allem dafür sorgen, dass die Verwertung von E-Schrott durch höhere Recyclingquoten effizienter und durch mehr Nachweise, Zertifizierungen und Anzeigepflichten vor allem transparenter wird. Die Ausweitung der Optierung soll dazu dienen, die langfristige Planung zu erleichtern. Die Einführung der Rücknahmepflicht des Handels ist vor allem in Richtung Verbraucher zu verstehen, dem die Rückgabe dadurch erleichtert werden soll.

Auch wenn das erste Echo der Branchenverbände grundsätzlich positiv ist, wird in den Stellungnahmen deutlich, dass es an einigen Stellen durchaus Nachbesserungsbedarf gibt. „Der Referentenentwurf für eine Novellierung des Elektrogesetzes geht aus Sicht der Sekundärrohstoffwirtschaft in die richtige Richtung“, sagt Peter Kurth, Präsident des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. „Vor allem die Meldepflicht für die durch die Kommunen optierten Mengen ist zu begrüßen. Damit wird klar geregelt, dass derjenige, der Mengen erfasst, diese in jedem Fall an die Stiftung Elektroaltgeräte melden muss. So kann ein hohes Maß an Transparenz bei der Erfassung dieses Mengenstroms erreicht werden.“ Allerdings sehe sein Verband den Zeitraum für die Optierung kritisch: Drei Jahre würden für die beauftragten Elektro-Recycler vor dem Hintergrund von hohen Rohstoffpreisschwankungen eine lange Zeit bedeuten. Dieser Zeitraum sei nur akzeptabel, wenn Preisanpassungen möglich seinen. Auch die Regelung zur Rücknahmepflicht des Handels bewertet Kurth kritisch. „Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Vielzahl der Erfassungsstellen Schlupflöcher entstehen, durch die erhebliche Mengen einem qualitativ hochwertigen Recycling entzogen werden“, sagt Kurth. Auch andere Stimmen aus der Branche begrüßen die Rücknahmepflicht im Grundsatz, weisen jedoch darauf hin, dass zur Erreichung der vorgeschriebenen Sammelmengen noch wesentlich mehr Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit geleistet werden muss. Der Kommunalverband VKU hingegen kritisiert die Rücknahmepflicht des Handels als Ganzes: Ein zusätzlicher Entsorgungsweg neben den kommunalen Rückgabemöglichkeiten würde ein „komplexes Parallelsystem“ aufbauen.

Die Beteiligten haben noch bis zum 31. März Zeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Anschließend folgt die Ressortabstimmung, bevor das Papier im Herbst in Kabinett und Bundesrat sowie Bundestag eingebracht werden soll. Sollte alles nach Plan laufen, wird nach BMUB-Vorstellung das neue ElektroG dann im April 2015 in Kraft treten – mit 14 Monaten Verspätung. (EK/DIS)

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(Foto: ALBA Group/Boris Geilert)

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