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31. Oktober 2013 |

Zur Novelle des Abfalltransportrechts

Mit Wirkung zum 01.06.2014 soll die derzeit geltende Beförderungserlaubnisverordnung durch die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) ersetzt werden.
Geplante Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

31.10.2013 – Mit Wirkung zum 01.06.2014 soll die derzeit geltende Beförderungserlaubnisverordnung durch die Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) ersetzt werden. Grund genug, einen Blick auf das gegenwärtig laufende Rechtsetzungsverfahren und die wesentlichen Inhalte der geplanten Novelle zu werfen.

Die geplante AbfAEV hat die nächste Hürde im Rechtsetzungsverfahren genommen und ist – nach endgültiger Abstimmung innerhalb der Bundesregierung – dem Bundesrat zur Zustimmung zugeleitet worden (BR-Drucksache 665/13 vom 30.08.2013). Da eine Beteiligung des deutschen Bundestags nicht vorgesehen ist, unterliegt die Verordnung nicht der sachlichen Diskontinuität, wonach Rechtsetzungsvorhaben, die innerhalb einer Legislaturperiode nicht verabschiedet worden sind, verfallen. Mit einer Verabschiedung der Verordnung ist daher trotz der abgelaufenen Legislaturperiode noch in diesem Jahr zu rechnen. Inkrafttreten soll die AbfAEV zum 01.06.2014. Zu diesem Zeitpunkt soll sie die bis dahin geltende Beförderungserlaubnisverordnung ersetzen.

Die neue AbfAEV ist von erheblicher praktischer Bedeutung. Eine frühzeitige Beschäftigung mit ihren Regelungen ist daher zu empfehlen. Sie konkretisiert die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit sowie der Sach- und Fachkunde von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen und die Verwaltungsverfahren der Anzeige (§ 53 KrWG) und Erlaubnis (§ 54 KrWG).

Weitreichende Privilegierungen begründet die AbfAEV für Unternehmen, die aus Anlass einer Tätigkeit, die nicht auf die Sammlung, die Beförderung, das Handeln oder Makeln von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammeln, befördern, handeln oder makeln (sog. „wirtschaftliche Unternehmen“). Zum einen werden Sammler, Beförderer, Händler und Makler im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gänzlich von der Erlaubnispflicht befreit, so dass stets nur eine Anzeige erforderlich ist. Zum anderen gelten für wirtschaftliche Unternehmen erleichterte Anforderungen an die Fachkunde.

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