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21. August 2013 |

Übergangsvorschriften für IED-Anlagen – Welche Fristen gelten wann?

Mit dem Inkrafttreten des überwiegenden Teils der Vorschriften des geänderten BImSchG stellt sich für viele Anlagenbetreiber die Frage, wie die Übergangsvorschriften für IED-Anlagen zu handhaben sind.
Umsetzung der IED

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

21.08.2013 – Mit dem Inkrafttreten des überwiegenden Teils der Vorschriften des geänderten Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) am 02.05.2013 stellt sich für viele Anlagenbetreiber die Frage, wie die Übergangsvorschriften des § 67 Abs. 5 BImSchG für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (nachfolgend „IED-Anlagen“) zu handhaben sind. Die dafür maßgeblichen Grundsätze verdeutlicht der folgende Beitrag.

IED-Anlagen

Für die Praxis von zentraler Bedeutung ist zunächst eine eindeutige Zuordnung der jeweiligen Anlage nach dem BImSchG zum Anlagentypus der IED-Anlage. Maßgebliche Vorschrift dafür ist § 3 der 4. Bundesimmissionsschutz-Verordnung (4. BImSchV). IED-Anlagen sind danach Anlagen, die im Anhang 1 zur 4. BImSchV mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind.

Ausgehend von der Genehmigungslage der BImSchG-Anlage ist daher zu prüfen, ob sie nach Art und Weise ihres Produktionsverfahrens und weiterer Parameter sowie insbesondere im Hinblick auf die Mengenschwellen als IED-Anlage einzuordnen ist oder nicht. Denn davon hängt ab, ob die neuen Anforderungen, die das geänderte BImSchG an den Typus der IED-Anlage stellt, einschlägig sind, etwa die Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts (§ 10 Abs. 1 a) BImSchG), die verschärfte Bindungswirkung von BVT-Schlussfolgerungen (§ 7 Abs. 1 a) und 1 b) BImSchG) oder die verschärften Auskunftspflichten, die die Betreiber von IED-Anlagen gemäß § 31 BImSchG treffen.

Welche Übergangsfristen gelten für welche IED-Anlagen?

§ 67 Abs. 5 BImSchG sieht zwei Übergangsfristen vor, nämlich den 07.01.2014 und den 07.07.2015.
Die Übergangsfrist zum 07.07.2015 gilt dabei für all diejenigen IED-Anlagen, die seinerzeit nicht von der sogenannten IVU-Richtlinie (Richtlinie 2008/1/EG vom 15.01.2008) erfasst worden sind. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach deren Anhang 1.

Beispiele:
– Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten mit einer Produktionskapazität von 600 m³ oder mehr je Tag sind gemäß Nr. 6.3.1 der Anlage 1 zur 4. BImSchV IED-Anlagen. Für sie gilt, weil sie nicht von Anhang 1 der IVU-Richtlinie erfasst wurden, die Übergangsfrist zum 07.07.2015.
– Dagegen gilt für Anlagen zur Herstellung von Zementklinkern mit einer Produktionskapazität von 500 t oder mehr je Tag (Nr. 2.3.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV) der 07.01.2014, weil die IVU-Richtlinie diesen Anlagentypus seinerzeit erfasste (vgl. dort Anhang 1, Nr. 3.1).

Unter welchen Voraussetzungen gelten die Übergangsfristen für die IED-Anlagen?

Immer Voraussetzung ist, dass vor dem 07.01.2013
– die IED-Anlage sich in Betrieb befand, oder
– eine Genehmigung für die IED-Anlage erteilt wurde, oder
– vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag für die IED-Anlage gestellt wurde.

Nur IED-Anlagen, die eine der vorbezeichneten Voraussetzungen zum maßgeblichen Stichtag, dem 07.01.2013, erfüllen, können überhaupt in den Genuss der Übergangsfristen kommen. Sie genießen damit eine Art zeitlich begrenzten Bestandsschutz vor den neuen Anforderungen an IED-Anlagen. Wichtig ist dabei, dass die infrage stehende Anlage zum 07.01.2013 gewissermaßen in einer „Momentaufnahme“ die jeweiligen Anlagenmerkmale des Anhangs 1 zur 4. BImSchV erfüllen muss; denn nur dann ist sie eine IED-Anlage. Das heißt, dass etwa das Spanplattenwerk zum 07.01.2013 eine genehmigte oder beantragte Produktionskapazität von 600 m³ oder mehr je Tag haben muss, das Zementwerk eine Produktionskapazität von 500 t oder mehr je Tag, etc.

Wird eine IED-Anlage vor dem 07.01.2014 bzw. dem 07.07.2015 in einem Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG geändert, so gelten für den Antragsgegenstand des Änderungsgenehmigungsverfahrens die neuen Anforderungen des BImSchG an IED-Anlagen. Es ist also für den Gegenstand des Änderungsgenehmigungsverfahrens etwa ein Ausgangszustandsbericht vorzulegen, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 a) BImSchG erfüllt sind.

Wegen der Bedeutung, die die Übergangsfristen haben, ist daher eine sorgfältige Zuordnung der infrage stehenden BImSchG-Anlage zunächst zum Anlagentypus der IED-Anlage und bejahenderfalls zu den Übergangsfristen des § 67 Abs. 5 BImSchG erforderlich.

Einen Beitrag zur Frage der beschränkten Geltung der Übergangsvorschriften für IED-Anlagen finden Sie hier.

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