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8. Oktober 2014 |

Umsetzung der EED – Neue Vorschriften zur Kraft-Wärme-Kopplung und Änderungen der 4. BImSchV geplant

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat im August diesen Jahres den Entwurf einer "Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (EED) und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften" an die betroffenen Interessenverbände zur Anhörung übermittelt.
Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (EED)

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

08.10.2014 – Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat im August diesen Jahres den Entwurf einer „Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz (EED) und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften“ an die betroffenen Interessenverbände zur Anhörung übermittelt. Zentraler Gegenstand des Verordnungsentwurfs sind Regelungen zur Umsetzung der EED, mit denen die Pflicht zur Vorlage einer Kosten-Nutzen-Analyse zur Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) im Rahmen von bestimmten Genehmigungsverfahren eingeführt werden soll. Zudem sind Änderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vorgesehen, die vor allem für die Betreiber bestimmter nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtiger Abfallentsorgungsanlagen von Bedeutung sind.

Neue Vorschriften zur KWK Artikel 1 des Verordnungsentwurfs sieht die Einführung einer „Verordnung über die Analyse von Kosten und Nutzen der Kraft-Wärme-Kopplung und der Rückführung industrieller Abwärme bei der Wärme-Kälte-Versorgung“ vor.

Der Anwendungsbereich dieser geplanten Verordnung soll sich auf die Genehmigung der Errichtung oder die erhebliche Modernisierung unter anderem von

  • thermischen Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW sowie
  • sonstigen Anlagen, bei denen Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW,

erstrecken.
Sollen künftig Neuerrichtungen derartiger Anlagen oder ihre erhebliche Modernisierung in einem (Änderungs)Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG genehmigt werden, ist mit den Antragsunterlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen. Diese soll sich, vereinfacht ausgedrückt, dazu äußern, welche Kosten und welchen Nutzen die Realisierung einer KWK bzw. diesbezüglicher technischer Vorkehrungen mit sich bringen würde.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Pflicht zur Vorlage der Analyse.

Die Erkenntnisse der Kosten-Nutzen-Analyse sind durch die Behörde im Genehmigungsverfahren „zu berücksichtigen“. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung auch bei einem positiven Ergebnis der Analyse nicht versagen, wenn die Nutzung der Abwärme aufgrund von Rechtsvorschriften, bestehenden Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage nicht möglich ist. In diesen Fällen muss allerdings die Europäische Kommission über die zuständigen deutschen Behörden von der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.

Mit diesen Vorschriften würden, sollten sie in Kraft treten, zusätzlicher Darstellungs- und Begutachtungsaufwand für die betroffenen Anlagenbetreiber in Genehmigungsverfahren und – abhängig vom Ergebnis der Analyse – Kosten für technische Installationen für KWK ausgelöst werden.

Beabsichtigte Änderungen des Anhangs 1 der 4. BImSchV

Die beabsichtigten Änderungen betreffen, soweit sie nicht bloß redaktioneller Natur sind, in erster Linie genehmigungsbedürftige Anlagen der Entsorgungswirtschaft; dort vor allem den Anlagentypus der „Anlage zur sonstigen Behandlung“ von gefährlichen/nicht gefährlichen Abfällen.

Die gegenwärtige Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Die 4. BImSchV war zuletzt im Zuge der Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IED) grundlegend überarbeitet worden; daraus hervorgegangen ist die zur Zeit maßgebliche 4. BImSchV in der Fassung vom 02.05.2013.

Im Zuge der Umsetzung der IED wurde ein neuer Anlagentyp, die sogenannte IED-Anlage („E“), eingeführt. Für IED-Anlagen gelten neuartige Betreiberpflichten wie die Pflicht zur Erstellung eines Ausgangszustandsberichts, die gesteigerte Verbindlichkeit von BVT-Merkblättern etc.

„Anlagen zur sonstigen Behandlung“ von gefährlichen/nicht gefährlichen Abfällen sind dabei durchgängig nicht als IED-Anlagen eingestuft worden. Ihre Genehmigung erfolgt zudem lediglich im vereinfachten Genehmigungsverfahren („V“), d.h. ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 8.11.2.1 und 8.11.2.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). Insoweit hatte der Verordnungsgeber die vor der Umsetzung der IED bestehende Rechtslage (Nr. 8.11 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV alte Fassung) übernommen.

Der nunmehr vom BMUB vorgelegte Verordnungsentwurf sieht eine grundlegende Neuregelung der „Anlagen zur sonstigen Behandlung“ von gefährlichen/nicht gefährlichen Abfällen vor:

Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durch-satzkapazität von 10 t oder mehr je Tag sollen künftig im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung („G“) genehmigt werden müssen und erhalten zudem den Status einer IED-Anlage (Nr. 8.11.2.1). Anlagen zur mechanischen Behandlung von gefährlichen Abfällen, Anlagen zum Sieben, Trennen, Sortieren derartiger Abfälle und sonstige Anlagen der Entsorgungswirtschaft, die genehmigungsrechtlich als „Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen“ einzuordnen sind, sollen daher künftig ab einer Durchsatzkapazität von 10 t oder mehr je Tag im deutlich aufwändigeren und in der Regel in zeitlicher Hinsicht auch langwierigeren Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen. Zudem und maßgeblich unterliegen sie den materiell-rechtlichen Anforderungen an IED-Anlagen, deren Erfüllung für die Anlagenbetreiber mit erheblichem Mehraufwand einhergehen kann; insoweit ist vor allem auf den Ausgangszustandsbericht zu verweisen.

Der Verordnungsentwurf sah mit Stand August 2014 ferner vor, alle Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 50 t oder mehr je Tag künftig im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung („G“) genehmigen zu lassen und ihnen den Status einer IED-Anlage zuzuweisen (Nr. 8.11.2.3). In Abweichung von der bisherigen Rechtslage sollten kleinere Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen zudem schon ab einer Durchsatzleistung von 1 t/Tag (und nicht erst ab 10/Tag) im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigungsbedürftig sein (Nr. 8.11.2.4).

Die Verbände der Abfallwirtschaft haben massive Bedenken gegen diese beabsichtigten Änderungen der 4. BImSchV erhoben.

Zwischenzeitlich – Stand September 2014 – ist durch das BMUB klargestellt worden, dass jedenfalls die Änderungen betreffend die sonstige Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen nur für solche Anlagen gelten sollen, in denen (nicht gefährliche) Abfälle für die Verbrennung vorbehandelt werden oder (nicht gefährliche) Schlacken oder Aschen behandelt werden (Nr. 8.11.2.3); die übrigen Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 t oder mehr je Tag sollen – wie unter der bisherigen Rechtslage auch – im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen sein und haben auch künftig keinen IED-Status (Nr. 8.11.2.4).

Der weitere Verlauf des Rechtsetzungsverfahrens bleibt abzuwarten.

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