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18. Dezember 2014 |

Zentrale Inhalte des neuen Referentenentwurfs zum ElektroG

Am 20.11.2014 hat das Bundesumweltministerium einen neuen, überarbeiteten Referentenentwurf zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) veröffentlicht (ElektroG-RefE).
Keine grundlegenden, aber eine Reihe von kleineren Abweichungen

Zentrale Inhalte des neuen Referentenentwurfs zum ElektroG

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

18.12.2014 – Am 20.11.2014 hat das Bundesumweltministerium einen neuen, überarbeiteten Referentenentwurf zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) veröffentlicht (ElektroG-RefE). Der Referentenentwurf enthält gegenüber dem Entwurf vom 18.02.2014 keine grundlegenden, aber eine Reihe von kleineren Abweichungen. Den Überlassungspflichten nach dem neuen ElektroG ist ein eigener Newsletterbeitrag gewidmet.

Auch der neue ElektroG-RefE sieht im Vergleich zur bestehenden Rechtslage folgende wesentlichen Änderungen vor:

  • die Erweiterung des Anwendungsbereichs von einem kategorienbasierten zu einem offenen, alle Elektro- und Elektronikgeräte umfassenden Anwendungsbereich; Aufnahme von Photovoltaik-Modulen sowie Leuchten aus privaten Haushalten in den Anwendungsbereich
  • die Einführung des Begriffs des Bevollmächtigten
  • die Konkretisierung der Vorgaben zur Optierung (Optierungszeitraum, Anzeigefrist, Meldepflichten)
  • die Änderung der Zusammenstellung bei den Gerätekategorien und Sammelgruppen
  • die Rücknahmepflicht des Handels
  • die Anhebung der Sammelziele sowie Recycling- und Verwertungsquoten
  • die Beweislastumkehr beim Export von Altgeräten: Der Exporteur muss grundsätzlich die Funktionsfähigkeit und direkte Wiederverwendbarkeit belegen

Gegenüber diesen Eckpunkten, die im Wesentlichen gegenüber dem Vorentwurf vom 18.02.2014 gleich geblieben sind, enthält der neue ElektroG-RefE eine veränderte Darstellung der nach Inkrafttreten gültigen Regelungen sowie der Gesetzeslage ab 2018. Statt die Gesetzeslage ab 2018 unmittelbar darzustellen und die bis dahin gültigen Regelungen in die Übergangsvorschriften zu verschieben (so der Vorentwurf), werden die stufenweise geplanten Änderungen zugunsten einer besseren Verständlichkeit in gesonderten Artikeln aufgenommen, die nacheinander in Kraft treten werden.

Hinsichtlich der Optierung wird im Vergleich zu dem Referentenentwurf vom 18.02.2014 der Optierungszeitraum von drei auf zwei Kalenderjahre verkürzt. Die Bindung an Kalenderjahre wie im Vorentwurf ist entfallen. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die von der Optierung Gebrauch machen, sind zudem verpflichtet, die Mengen, die an die Erstbehandlungsanlage abgegeben werden, unverzüglich nach Abgabe an die Erstbehandlungsanlage – und nicht wie im Vorentwurf monatlich – an die zuständige Behörde zu melden.

Beim Zuschnitt der Sammelgruppen sieht der neue ElektroG-RefE für den Zeitraum bis 2018 mit Beginn des 4. Kalendermonats nach Inkrafttreten des Referentenwurfs Änderungen vor, die vom Vorentwurf abweichen. In der Sammelgruppe 1 (Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte) sollen Nachtspeicherheizgeräte getrennt von anderen Altgeräten in einem eigenen Behältnis gesammelt werden. Wie bereits im Vorentwurf vorgesehen, werden Bildschirmgeräte künftig getrennt von anderen Geräten der Informations- und Telekommunikationstechnik in der Sammelgruppe 3, nunmehr mit der Bezeichnung Bildschirme, Monitore und TV-Geräte gesammelt. Gasentladungslampen werden der Sammelgruppe 4 zugeordnet und werden mit allen anderen Lampen gemeinsam gesammelt. Für die neu in den Anwendungsbereich aufgenommenen Photovoltaikmodule bleibt es im Übergangszeitraum bis 2018 bei der bereits im Vorentwurf vorgesehenen eigenen Sammelgruppe 6.

Das Bundesumweltministerium hält weiter an der Rücknahmepflicht des Handels fest. Diese wird aber sowohl beim Neukauf eines gleichartigen Neugeräts (sog. 1:1-Rücknahmepflicht) als auch für kleine Altgeräte (Kantenlänge < 25 cm) ohne Neukauf eines gleichartigen Neugeräts (sog. 0:1-Rücknahmepflicht) auf „Großvertreiber“ (Verkaufsfläche > 400 m²) beschränkt.

Die in der Praxis diskutierte Problematik, dass die ab dem 01.01.2015 geltenden Anforderungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter (ADR) bei der jetzigen und geplanten Sammelpraxis nicht eingehalten werden, wird auch in den Regelungen des neuen ElektroG-RefE nicht aufgegriffen. Insofern wird auf eine Klarstellung auf der Ebene des ADR verwiesen.

Der ElektroG-RefE wurde zur Notifizierung an die Europäische Kommission übermittelt. Die Stillhaltefrist endet am 23. Februar 2015. Anschließend wird das parlamentarische Verfahren eingeleitet werden.

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