Verpackungsrechtliche Regelung über den Mitbenutzungs- und Entgeltanspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nichtig
VerpackV verstößt als abgabeähnlicher Tatbestand gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen und ist deshalb unwirksam.
Verpackungsverordnung (VerpackV)
Verpackungsrechtliche Regelung über den Mitbenutzungs- und Entgeltanspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nichtig
Von Köhler & Klett Rechtsanwälte
07.07.2015 – Mit Urteil vom 26.03.2015 – 7 C 17.12 – hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden, dass die Vorschrift des § 6 Abs. 4 S. 5 Verpackungsverordnung (VerpackV) als abgabeähnlicher Tatbestand gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen verstößt und deshalb unwirksam ist.
Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV können die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung von Materialen der im Anhang I der VerpackV genannten Art erforderlich sind, gegen ein angemessenes Entgelt verlangen. Die Vorschrift regelt – diesbezüglich bestätigt das BVerwG die Rechtsauffassung der Vorinstanz – einen Mitbenutzungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts. Nach der Beurteilung des BVerwG ist § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV jedoch wegen dieses Regelungsgehalts als abgabeähnlicher Tatbestand einzuordnen, weshalb die Vorschrift den für abgabebegründende Tatbestände geltenden – strengen – verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen müsse.
Nach Einschätzung des BVerwG stellt § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV nicht sicher, dass die das jeweilige Duale System im Falle eines Mitbenutzungsverlangens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers treffende finanzielle Belastung in einer den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügenden Weise vorausberechenbar ist. Der Vorschrift fehle es an der Festlegung von Bemessungsfaktoren zur Bestimmung des angemessenen Entgelts, das einseitig von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verlangt und gegebenenfalls gerichtlich durchgesetzt werden könne. Da der Vorschrift auch nicht durch Auslegung hinreichend klar entnommen werden könne, welche Kriterien zur Konkretisierung des Angemessenheitsmaßstabs nach dem Willen des Verordnungsgebers heranzuziehen seien, sei von der Unwirksamkeit der Vorschrift auszugehen, die ohne den nichtigen Bestandteil nicht sinnvoll aufrecht erhalten werden könne.
Das Urteil betrifft in besonderer Weise die Wahrnehmung dualer Entsorgungsverantwortung im Regelungsbereich der VerpackV.
Ausgehend von dem durch die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD vorgelegten Eckpunktepapier für ein Wertstoffgesetz vom 12.06.2015 ist mit der Beibehaltung einer entsprechenden Mitbenutzungsregelung in einem künftigen Wertstoffgesetz zu rechnen. In Umsetzung des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils soll lediglich der Berechnungsmaßstab des Mitbenutzungsentgelts dahingehend konkretisiert werden, dass die Berechnung künftig „nach den Grundlagen der Kommunalabgabengesetze“ erfolgt, wobei die Regelung im Übrigen unverändert aufrechterhalten werden soll. Parallel hierzu ist eine entsprechende Konkretisierung der Bemessungsgrundlage des Entgeltanspruchs nach § 6 Abs. 4 S. 7 VerpackV vorgesehen.
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