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19. Dezember 2013 |

6. Novelle der Verpackungsverordnung

Bekanntlich ist der deutsche Verordnungsgeber gehalten, die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG in deutsches Recht umzusetzen.
 Enthält Klarstellungen, ob und inwieweit einzelne Gegenstände Verpackungen sind oder nicht

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

19.12.2013 – Bekanntlich ist der deutsche Verordnungsgeber gehalten, die Richtlinie 2013/2/EU zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG in deutsches Recht umzusetzen. Dies soll im Rahmen der 6. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) geschehen. Inhaltlich geht es dabei in erster Linie um Klarstellungen, ob und inwieweit einzelne Gegenstände Verpackungen sind oder nicht. Die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/2/EU ist bereits abgelaufen. Ein entsprechender Verordnungsentwurf wird in Kürze das Notifizierungsverfahren bei der Europäischen Kommission durchlaufen haben, so dass das Verordnungsgebungsverfahren durch einen Kabinettsentwurf eingeleitet werden kann. Nunmehr verdichten sich aber die Anzeichen, dass die 6. Novelle der VerpackV auch dazu genutzt werden soll, vermeintliche Schwachstellen ihrer bisherigen Fassung zu beheben.

Initiative Nordrhein-Westfalen

Unter dem 23.10.2013 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen die Mitglieder der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall angeschrieben und auf zwei gravierende Schwachstellen der VerpackV hingewiesen sowie gleichzeitig einen Lösungsvorschlag unterbreitet, diese zu beheben. Namentlich wird darum geworben, die Änderungsvorschläge im Bundesratsverfahren zu unterstützen. Ob und inwieweit andere Bundesländer die Initiative mittragen oder gar darüber hinausgehende Änderungsvorschläge unterbreiten, ist zur Zeit unklar.

Inhaltlich betreffen die Änderungsvorschläge die sogenannten Branchenlösungen und die Möglichkeit der Eigenrücknahme. Nach § 6 Abs. 2 VerpackV entfällt die Pflicht der Hersteller und Vertreiber, sich an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen, wenn bei sogenannten gleichgestellten Anfallstellen die von ihnen bei diesen Anfallstellen in Verkehr gebrachten Verpackungen zurückgenommen und einer Verwertung zugeführt werden. Darüber hinaus ist der Nachweis zu führen, dass geeignete, branchenbezogene Erfassungsstrukturen eingerichtet sind und die Verwertung der Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforderungen der VerpackV gewährleistet ist. Dabei muss sichergestellt werden, dass Verkaufsverpackungen anderer als der innerhalb der jeweiligen Branchen von den jeweiligen teilnehmenden Herstellern und Vertreibern vertriebenen Verpackungen oder gar Transport- und Umverpackungen in den Mengenstromnachweis nicht einbezogen werden.

Unter Eigenrücknahme ist zu verstehen, dass gem. § 6 Abs. 1 Satz 5 VerpackV ein Vertreiber, soweit er nachweislich die von ihm in Verkehr gebrachten und an private Endverbraucher abgegebenen Verkaufsverpackungen am Ort der Abgabe zurückgenommen und auf eigene Kosten einer Verwertung entsprechend den Anforderungen der VerpackV zugeführt hat, die für die Beteiligung an einem dualen System geleisteten Entgelte zurückverlangen kann. Dies gilt gem. § 6 Abs. 1 Satz 6 VerpackV auch für Verkaufsverpackungen, die von einem anderen Vertreiber in Verkehr gebracht wurden, wenn es sich um Verpackungen derselben Art, Form und Größe und solcher Waren handelt, die der Vertreiber in seinem Sortiment führt.

Inhalte der Korrekturen

Die vorgeschlagenen Korrekturen beinhalten eine komplette Streichung der Möglichkeit der Eigenrücknahme nach § 6 Abs. 1 Satz 5 – 7 VerpackV und eine weitgehende Modifizierung der Regelung über Branchenlösungen in § 6 Abs. 2 VerpackV.

Die Streichung der Regelung über die Eigenrücknahme in § 6 Abs. 1 Satz 5 – 7 VerpackV wird damit begründet, dass sich die Möglichkeit der sog. Eigenrücknahme.
am „Point of Sale“ in der praktischen Umsetzung nicht bewährt habe. Es werde zu recht beklagt, dass angegebene Abzugsmengen in vielen Fällen zu hoch und nicht prüfbar seien, u.a. weil sich Verwertungsnachweise nicht auf tatsächlich zurückgenommene Verpackungen bezögen, sondern auf einem Handel mit Wiegescheinen basierten. Des weiteren seien die bei einem dualen System lizensierten Mengen und Mengen, für die die geleisteten Entgelte erstattet worden sind, insoweit nicht identisch, als gem. § 6 Abs. 1 Satz 6 VerpackV am „Point of Sale“ auch Verkaufsverpackungen zurückgenommen und geleistete Entgelte zurückverlangt werden könnten, die von einem anderen Vertreiber in den Verkehr gebracht worden seien. Insoweit sei eine Prüfung der am „Point of Sale“ zurückgenommenen Verpackungen nicht möglich. Mengen aus der Eigenrücknahme von Systembetreibern würden bei den Mengenmeldungen an die Clearingstelle unzulässiger Weise abgezogen. Auch insoweit sei eine behördliche Kontrolle nicht möglich. Durch die ersatzlose Streichung dieser Ausnahme werde eine Regelung, die in immer stärkerem Umfang die sog. „Trittbrettfahrerei“ begünstige, beseitigt.

Die vorgesehene Änderung der Regelung über Branchenlösungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 VerpackV wird mit einer ganzen Reihe von Argumenten begründet. Zum einen seien Branchenlösungen nicht praxistauglich. Die geltend gemachten Branchenmengen seien vielfach zu hoch. In vielen Fällen seien diese nicht nachvollziehbar und die insoweit geltend gemachten Abzüge bei der Systembeteiligung nicht mit vertretbarem Aufwand und nicht ohne Durchführung einer Betriebsprüfung überprüfbar. Vorgelegte Verwertungsnachweise würden oft auf einem Handel mit Wiegescheinen beruhen. Die Vollzugsbehörden seien mit der Prüfung der Mengenstromnachweise schlichtweg über-fordert. Im Fall der Feststellung einer Verfehlung sei das Untersagungsverfahren aufwändig und von den Länderbehörden ebenfalls kaum leistbar. Dementsprechend wird gefordert, die Regelung in § 6 Abs. 2 VerpackV dahingehend einzuschränken, dass Branchenlösungen nur noch bei nachgewiesenen, direkten Lieferbeziehungen zur Anfallstelle möglich sind. Die derzeitig praktizierte Feststellung von Branchenlösungsmengen auf der Basis von Marktforschungsgutachten kommt zukünftig nicht mehr in Betracht.

Schließlich ist vorgesehen, dass die Änderungen zum 01.01.2015 in Kraft treten.

Bewertung und Ausblick

Ohne weiteres ist einzuräumen, dass die derzeitige VerpackV in den genannten Punkten Schwachstellen aufweist.

Mit der Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen wird jedoch eine Diskussion darüber eingeleitet, ob es zur Behebung der Schwachstellen tatsächlich der Streichung der Möglichkeit der Eigenrücknahme und einer weitgehenden Einschränkung von Branchenlösungen bedarf. Auch ist davon auszugehen, dass im Bundesratsverfahren weitere Korrekturen und ggf. Ergänzungen der VerpackV gefordert werden, die ggf. dem geplanten Wertstoffgesetz vorgreifen oder dieses gar überflüssig machen. Insoweit bleibt der weitere Verlauf des Verordnungsgebungsverfahrens abzuwarten. Ob in Ansehung der angedachten Korrekturen unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten die vorgesehene Übergangsfrist bis zum 01.01.2015 ausreichend ist, ist ebenfalls fraglich.

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