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21. August 2013 |

6. Novelle der Verpackungsverordnung

Am 9. Juli 2013 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Anhörung zu einem Entwurf einer 6. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung eingeleitet.
BMU leitet Anhörung zu neuem Gesetzesentwurf ein

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

21.08.2013 – Bekanntlich hat der Gesetzgeber zum Ende der Legislaturperiode die Arbeiten an einem zukünftigen Wertstoffgesetz faktisch eingestellt. Es ist damit zu rechnen, dass diese Arbeiten zu Beginn der nächsten Legislaturperiode unverzüglich wieder aufgenommen werden. Umso überraschender mag es zunächst erscheinen, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit am 09.07.2013 eine Anhörung zu einem Entwurf einer 6. Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, sog. 6. Novelle der Verpackungsverordnung, eingeleitet hat.

Hintergrund

Mit der 6. Novelle der Verpackungsverordnung werden sowohl eine europäische Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt als auch Erkenntnisse der Europäischen Kommission aus einem Pilotverfahren, die zu einer Klarstellung hinsichtlich des Begriffs der Transportverpackungen führen.

Mit der Richtlinie 2013/2/EU der Kommission vom 07.02.2013 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 37 vom 08.02.2013, S. 10) wurde die in Anhang I der Richtlinie 94/62/EG (Verpackungsrichtlinie) enthaltene Beispielliste für die Anwendung der Kriterien über die Begriffsbestimmung für Verpackungen um zusätzliche Beispiele ergänzt. Die Richtlinie trat am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, also am 28.02.2013, und sieht in Art. 2 Abs. 1 vor, dass die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen haben, um dieser Richtlinie spätestens am 30.09.2013 nachzukommen. Der deutsche Verordnungsgeber beabsichtigt offenbar, vor Ablauf dieser Frist die Verpackungsverordnung dahingehend zu ändern, dass die Richtlinie 2013/2/EU rechtzeitig in deutsches Recht umgesetzt wird.
Zudem hat die 6. Novelle der Verpackungsverordnung das Ziel, ein von der Europäischen Kommission im Rahmen des Pilotverfahrens 1220/10/ENVI festgestelltes Defizit im deutschen Verpackungsrecht auszugleichen. In diesem Pilotverfahren wurde festgestellt, dass der deutsche Verordnungsgeber es bislang versäumt hat, die Klarstellung in Art. 3 Nr. 1 c) Satz 2 der Richtlinie 94/62/EG, dass es sich bei Containern für den Straßen-, Schienen-, Schiffs- und Lufttransport nicht um Transportverpackungen handelt, in das deutsche Verpackungsrecht zu übernehmen. Insofern sieht die 6. Novelle der Verpackungsverordnung vor, dass die Begriffsdefinition in § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV entsprechend ergänzt wird.

Mit der Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs auf der Homepage des Bundesumweltministeriums am 09.07.2013 wurde zugleich die schriftliche Anhörung der beteiligten Kreise nach § 68 KrWG eingeleitet. Eine mündliche Anhörung soll nicht stattfinden. Die Anhörung endet mit Ablauf des 09.08.2013, so dass damit zu rechnen ist, dass das Verordnungsgebungsverfahren sodann zügig weiter geht, um das deutsche Verpackungsrecht spätestens zum 30.09.2013 entsprechend zu novellieren.

Inhalt

Das Bundesumweltministerium betont im Rahmen der Anhörung, dass insbesondere mit der Übernahme der Beispiele aus dem ergänzten Anhang I der Richtlinie 94/62/EG keine Änderungen der materiellen Rechtslage in Deutschland verbunden sind, da sich die entsprechenden Bewertungen bereits unmittelbar aus der geltenden Verpackungsdefinition ergeben. Auch soweit es um den Begriff der Transportverpackungen geht, ist lediglich von einer Klarstellung die Rede.

Gleichwohl ist zu bemerken, dass die Auflistung der Gegenstände, die als Verpackungen gelten bzw. der Gegenstände, die nicht als Verpackungen gelten, wesentlich erweitert wurde, so dass zahlreiche Hersteller bzw. Vertreiber Anlass haben werden, genau zu prüfen, ob sie etwa der Systembeteiligungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV unterliegen oder nicht. Beispielhaft herauszugreifen sind etwa die Getränkesystemkapseln (z.B. für Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind und somit als Verpackungen gelten, wohingegen Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffeepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden, nicht als Verpackungen gelten. Hier ist also eine differenzierte Betrachtung der Hersteller bzw. Vertreiber notwendig, wenn es um die Frage geht, ob eine Systembeteiligungspflicht besteht oder nicht.

Auch andere Beispiele in der Auflistung führen durchaus zur Klarstellung bzw. Rechtsklarheit, wenn etwa ausgeführt wird, dass Streichholzschachteln, Kleiderbügel, die mit einem Kleidungsstück verkauft werden, wieder befüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher, Verpackungen sind, wohingegen Kleiderbügel, die getrennt verkauft werden, Tonerkartuschen oder ein mechanisches Mahlwerk, das in einem wieder befüllbaren Behältnis integriert ist (z.B. in einer wieder befüllbaren Pfeffermühle), nicht als Verpackungen gelten. Andererseits ist ein mechanisches Mahlwerk, das in einem nicht wieder befüllbaren Behältnis integriert ist (z.B. in einer mit Pfeffer gefüllten Pfeffermühle), wiederum ein Teil einer Verpackung. Als weiteres einprägsames Beispiel für die im Einzelfall vorzunehmenden Abgrenzungen sind die Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden, und somit als Verpackungen gelten, genannt, wohingegen Backförmchen für kleineres Backwerk, die leer verkauft werden, nicht als Verpackungen anzusehen sind. Schließlich ist die Klarstellung dankenswert, dass sog. RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung Gegenstände sind, die nicht als Verpackungen gelten.

Nach alledem wird deutlich, dass Hersteller und Vertreiber aufgerufen sind, zu prüfen, ob und inwieweit die von ihnen in Verkehr gebrachten Gegenstände nach dem neuen Kriterienkatalog als Verpackungen gelten oder nicht. Daran ändert auch die Einschätzung des Bundesumweltministeriums nichts, dass die Auflistungen lediglich solche Beispiele enthalten, die sich bereits unmittelbar aus der geltenden Verpackungsdefinition ergeben. Die Praxis hat in der Vergangenheit gezeigt, dass es insoweit immer wieder zahlreiche, schwierige Abgrenzungsfragen gegeben hat, die nunmehr lediglich zum Teil, weil einzelfallbezogen, beantwortet werden.

Bewertung

Insgesamt ist festzuhalten, dass die Ergänzung der Beispielliste durchaus zur Rechtsklarheit beiträgt, auch wenn der ein oder andere Hersteller bzw. Vertreiber durch die neu hinzugekommenen Beispiele veranlasst wird, die Frage nach der Systembeteiligungspflicht der von ihm hergestellten bzw. vertriebenen Produkte erneut zu prüfen. Dabei kann es auch zu der Frage kommen, wie es dem privaten Endverbraucher ggf. zu vermitteln ist, dass die entsprechenden Gegenstände nach Gebrauch bzw. Abfälle nicht mehr über ein duales System entsorgt werden können, jedenfalls nicht mehr im Rahmen der Verpackungsentsorgung.

Darüber hinaus ist jedoch festzuhalten, dass der Verordnungsgeber der Versuchung nicht erlegen ist, im Rahmen der 6. Novelle der Verpackungsverordnung weitere Korrekturen des Verpackungsrechts vorzunehmen, wie sie seit Beginn der Diskussion um das Wertstoffgesetz diskutiert werden. Dies bedeutet, dass die insoweit zu erwartenden durchgreifenden Novellierungen tatsächlich dem Wertstoffgesetz vorbehalten sind, das mit Beginn der neuen Legislaturperiode absehbar wieder in den Fokus der Diskussion gerät.

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