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26. November 2012 |

Systematik der Überlassungspflichten für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Systematik der Überlassungspflichten für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Neuregelung in § 9 Abs. 9 ElektroG

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

26.11.2012 – Im Rahmen des Artikelgesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts ist zum 01.06.2012 nicht nur das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in wesentlichen Teilen in Kraft getreten, sondern unter Art. 3 auch Änderungen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Für Aufsehen sorgt insoweit insbesondere eine Neuregelung in § 9 Abs. 9 ElektroG über die in dem Gesetz enthaltene Konzeption der Überlassungspflichten für Altgeräte.

Inhalt der Regelung in § 9 Abs. 9 ElektroG

Seit dem 01.06.2012 ist in § 9 Abs. 9 ElektroG geregelt, dass die Erfassung von Altgeräten nach § 9 Abs. 1 ElektroG ausschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzuführen ist und so zu erfolgen hat, dass die spätere Wiederverwendung, Demontage und Verwertung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht behindert werden.

In § 9 Abs. 1 ElektroG ist wiederum die getrennte Sammlung von Altgeräten dahingehend geregelt, dass die Besitzer von Altgeräten diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen haben.

Fraglich ist, welche Bedeutung der Neuregelung in § 9 Abs. 9 ElektroG zukommt. Aus der Sicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger wird die Vorschrift offenbar mitunter dahingehend ausgelegt, dass die Erfassung von Altgeräten aus privaten Haushalten und aus sonstigen Herkunftsbereichen nunmehr generell und ausschließlich durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, Vertreiber und Hersteller zu erfolgen habe. Diese Auffassung erweist sich jedoch bei näherer Betrachtung als unzutreffend, da das ElektroG eine differenzierte Ausgestaltung der Überlassungspflichten vorsieht, in Abhängigkeit davon, ob es sich um Altgeräte handelt aus privaten Haushalten oder aus sonstigen Herkunftsbereichen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der privaten Haushalte im ElektroG insoweit weiter gefasst ist als im KrWG, als er auch sonstige Herkunftsbereiche einbezieht, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar ist, § 3 Abs. 4 ElektroG.

Diese seit dem Jahre 2005 geltende Konzeption der Überlassungspflichten für Altgeräte wird durch die Neuregelung in § 9 Abs. 9 ElektroG nicht geändert. Das macht auch der Gesetzgeber deutlich, wenn er in der Begründung zu der Neuregelung ausführt, dass die Änderung lediglich eine klarstellende Funktion hat.

Insoweit bleibt es auch nach dem 01.06.2012 dabei, dass insbesondere die Frage der Herkunft von Altgeräten nach der Konzeption des ElektroG für die Frage entscheidend ist, wo solche Geräte abgegeben werden können bzw. müssen.

Systematik der Überlassungspflichten für Altgeräte

Insoweit sieht § 9 Abs. 3 ElektroG vor, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 KrWG Sammelstellen einrichten, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können und – soweit diese überlassungspflichtig sind – auch angeliefert werden müssen (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 8 ElektroG). Dementsprechend enthält § 9 Abs. 2 ff. ElektroG detaillierte Regelungen darüber, wie die Rücknahme und weitere Entsorgung von Altgeräten aus privaten Haushaltungen zu erfolgen haben.

Soweit es um Altgeräte aus anderen Herkunftsbereichen geht bzw. anderer Nutzer, besteht nach § 10 Abs. 2 ElektroG grundsätzlich eine Rücknahmepflicht der Hersteller für Altgeräte, die als Neugeräte nach dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden. Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushaltungen stammen und als Neugeräte vor dem 13.08.2005 in Verkehr gebracht wurden, ist dagegen grundsätzlich der Besitzer verpflichtet. Von diesen Grundsätzen können Hersteller und Nutzer im Einzelfall abweichende Vereinbarungen treffen (§ 10 Abs. 2 Satz 3 ElektroG). Soweit danach keine Rückgabepflichten der Nutzer an die Hersteller bestehen, bleibt es bei solchen Geräten bei der Grundregel in § 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG, wonach Abfälle zur Verwertung aus sonstigen Herkunftsbereichen (z. B. Gewerbe, Industrie, öffentliche Einrichtungen) nicht der Überlassungspflicht an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterliegen. Daran ändert auch nichts die Regelung in § 9 Abs. 9 ElektroG, zumal diese keine Neuregelung enthält, sondern nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage.

Schließlich ist aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich der Überlassungspflichten auch nicht auf die Art der Geräte ankommt, sondern auf die Herkunft bzw. die Zurechnung des Anfalls zu einem privaten Haushalt oder einer sonstigen Anfallstelle. Demnach können selbstverständlich auch z. B. Geräte der Kategorie 1 (Haushaltsgroßgeräte) und 2 (Haushaltskleingeräte) gemäß § 2 Abs. 1 ElektroG in privaten Haushaltungen oder in sonstigen Herkunftsbereichen (Gewerbe, Industrie, u. ä.) anfallen. Die Annahmestellen müssen aber mindestens den technischen Anforderungen nach § 11 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Anhang IV ElektroG genügen.

Ergebnis und Empfehlung

Demnach bleibt es dabei, dass insbesondere die Herkunft der Altgeräte nach wie vor entscheidend dafür ist, ob und inwieweit dem Zugriff auf die Geräte Überlassungspflichten gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern entgegenstehen. Deswegen erscheint für zugelassene Annahmestellen für Altgeräte, die nicht privaten Haushalten zuzurechnen sind, eine betriebliche Dokumentation empfehlenswert. Daraus sollte zumindest hervorgehen, welcher Herkunft das Altgerät zuzurechnen ist. Diese Dokumentation könnte bei einer behördlichen Überwachung zum Nachweis der Herkunft herangezogen werden.

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