Anzeige gewerblicher Sammlungen – Bußgeld bei Verletzung der Informationspflichten des § 18 Abs. 2 KrWG?
Anzeige gewerblicher Sammlungen – Bußgeld bei Verletzung der Informationspflichten des § 18 Abs. 2 KrWG?
Regelung nur schwer handhabbar
Von Köhler & Klett Rechtsanwälte
26.11.2012 – Die Frage noch der Reichweite der Informationspflichten eines gewerblichen Sammlers gemäß § 18 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gegenüber der zuständigen Behörde ist wegen der Vielzahl der dort verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe in der Praxis nicht einfach zu beantworten. Aus diesem Grund ist von Bedeutung, ob die Verletzung der Informationspflichten des § 18 Abs. 2 KrWG eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Gewerbliche Sammlungen sind gemäß § 18 Abs. 1 KrWG „spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde anzuzeigen.“ Nach § 18 Abs. 2 KrWG sind „der Anzeige“ bestimmte Informationen „beizufügen“; wegen der Vielzahl unbestimmter und sich teilweise auch überschneidender Rechtsbegriffe ist diese Regelung nur schwer handhabbar. In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass die Reichweite der Informationspflichten behördlicherseits zu Lasten gewerblicher Sammler überdehnt wird. Weigert sich der betroffene Sammler in einem solchen Fall, die geforderten Informationen zu übermitteln, wird ihm häufig mit einem Bußgeld gedroht. Zu Unrecht! Allein die fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Abgabe der Anzeige im Sinne „des § 18 Absatz 1“ KrWG ist gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von maximal 10.000 Euro sanktioniert. Vollständig in diesem Sinn ist eine Anzeige bereits dann, wenn sie die geplante Sammlung individualisiert und den vorgesehenen Anfangstermin nennt. Eine unvollständige Erfüllung der Informationspflichten des § 18 Abs. 2 KrWG ist dagegen nicht bußgeldbewehrt. Denn die Angaben nach § 18 Abs. 2 KrWG sind nicht Bestandteil der Anzeige gemäß § 18 Abs. 1 KrWG; sie sind ihr lediglich „beizufügen“. Eine andere Auslegung verbietet sich mit Blick auf die strengen Anforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG (strafrechtliches Bestimmtheitsgebot), der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur im Strafrecht, sondern auch im Recht der Ordnungswidrigkeiten Anwendung findet.
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