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8. Oktober 2014 | Anzeigen gewerblicher Sammlungen gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG)

Maßstäbe für die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 2 KrWG

In gerichtlichen Verfahren, die Anzeigen gewerblicher Sammlungen gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG) zum Gegenstand haben, ist zu beobachten, dass die Behörden nach der Untersagung oder Befristung der gewerblichen Sammlung erstmals im Gerichtsverfahren Gründe benennen, die zuvor nicht zur Begründung der verfahrensgegenständlichen Anordnung angeführt worden sind.
Anzeigen gewerblicher Sammlungen gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG)

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

08.10.2014 – In gerichtlichen Verfahren, die Anzeigen gewerblicher Sammlungen gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG) zum Gegenstand haben, ist zu beobachten, dass die Behörden nach der Untersagung oder Befristung der gewerblichen Sammlung erstmals im Gerichtsverfahren Gründe benennen, die zuvor nicht zur Begründung der verfahrensgegenständlichen Anordnung angeführt worden sind. Dies betrifft insbesondere die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung, die von den Behörden im Nachhinein oftmals als unvollständig bemängelt wird.

Die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an eine vollständige Anzeige gemäß § 18 Abs. 2 KrWG zu stellen sind, erweist sich weiterhin als umstritten. Während sich der Streit zunächst insbesondere darauf bezog, ob die konkrete Benennung von Containerstellplätzen erforderlich ist, befassen sich nun vermehrt Gerichtsentscheidungen mit der Frage, welche Anforderungen – insbesondere welche Detailschärfe – an die Darlegung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zu stellen sind.

Das Meinungsspektrum bewegt sich dabei von der Ansicht, dass bei klassischen werthaltigen Verwertungsabfällen wie z.B. Altglas, Altpapier, Altmetall und Alttextilien die pauschale und plausible Angabe eines Verwertungswegs ausreichend ist, bis hin zu der Auffassung, dass eine lückenlose Kette des Verwertungsweges aufzuzeigen ist, wozu auch die Schilderung der Verwertungsverfahren sowie Ausführungen gehören sollen, in welchen Anlagen die Verwertung der durch die gewerbliche Sammlung erfassten Abfälle durchgeführt wird (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschl. v. 16.06.2014 – 20 ZB 14.885). Zuletzt haben Gerichte wie das Verwaltungsgericht (VG) München (Urt. v. 17.07.2014 – M 17 K 13.4991) und das VG Würzburg (Urt. v. 22.07.2014 – W 4 K 13.622) die Auffassung vertreten, dass die Darlegung der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung Angaben erfordert, aus denen ersichtlich ist, inwieweit die gesammelten Materialien wiederverwendet, recycelt oder beseitigt werden und damit auch die Vorgaben der Abfallhierarchie Beachtung finden.

Diese unterschiedlichen Maßstäbe sind aus Sicht der zur Anzeige verpflichteten gewerblichen Sammler misslich und führen zu Rechtsunsicherheit. Hinzu kommt, dass die Gerichte eine Prüfung, ob eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung vorliegt, auch dann vornehmen, wenn die Behörde ihre Untersagung oder Befristung der gewerblichen Sammlung hierauf nicht stützt (VG München, Urt. v. 17.07.2014 – M 17 K 13.4991).

Diese rigide Rechtsprechung verliert aus dem Auge, dass das Erfordernis einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Sicherstellung des Gesundheits- und Umweltschutzes bei der Verwertung dient. Die Anforderungen, die an die Darlegung gestellt werden, stehen dabei in keinem Verhältnis zu dem geringen Gefahrenpotential bei der Sammlung werthaltiger, nicht gefährlicher Abfälle wie Altpapier, Altglas, Altkleidern und Altmetall und wirken daher zuweilen vorgeschoben. Als willkürlich erweist sich dies insbesondere dann, wenn die Angaben, die gewerblichen Sammlern abverlangt werden, umfangreicher und detaillierter sein sollen als die Angaben, die solche Unternehmen zu erbringen haben, die im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Sammlungen von werthaltigen Abfällen durchführen.

Im Rahmen der Darlegungspflichten nach § 18 Abs. 2 KrWG ist daher die Verhältnismäßigkeit von besonderer Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat deswegen zu Recht bereits im letzten Jahr entschieden, dass „Nachweise“ für die Schadlosigkeit der Verwertung nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 5 KrWG nicht erforderlich sind. Hat die Behörde die Schadlosigkeit der Verwertung im Anzeigeverfahren vor Erlass der Ordnungsverfügung nicht problematisiert, kann eine Untersagung hierauf nicht gestützt werden (OVG Münster, Beschl. v. 19.07.2013 – 20 B 476/13, Entscheidungsabdruck S. 5, 9.).

Wer jedoch sichergehen will, muss – im Hinblick auf die dargestellten unterschiedlichen Anforderungen an die Darlegung der Verwertungswege und der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung – die Anlagen und Unternehmen, welche die gesammelten Materialien abnehmen, konkret benennen.

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