Beschränkte Geltung der Übergangsvorschriften für IED-Anlagen?
Umsetzung der IED: Beschränkte Geltung der Übergangsvorschriften für IED-Anlagen?
Umsetzung der IED
Von Köhler & Klett Rechtsanwälte
30.07.2013 – Von Behörden wird gelegentlich vertreten, die Übergangsvorschriften in § 67 Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) würden nur für solche Anforderungen an Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (nachfolgend „IED-Anlagen“) gelten, die sich unmittelbar auf die technisch-physische Beschaffenheit der IED-Anlage beziehen; also etwa für die Pflicht zur Vorlage eines Ausgangszustandsberichts. Nicht dagegen sollen die Übergangsvorschriften für Anforderungen gelten, die ohne Eingriff in die technisch-physische Beschaffenheit der IED-Anlage umgesetzt werden könne; so etwa für die Erfüllung der Auskunftspflichten des Betreibers einer IED-Anlage aus § 31 BImSchG. Diese Pflichten sollen vielmehr schon ab Inkrafttreten des geänderten BImSchG am 02.05.2013 gelten.
Diese Auffassung überzeugt nicht.
Allein aus dem Wortlaut des § 67 Abs. 5 BImSchG („… von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie … zu erfüllen …“) kann nicht gefolgert werden, dass Anforderungen wie die Auskunftspflichten in § 31 BImSchG, die nur durch den Betreiber einer IED-Anlage erfüllt werden können, ohne dass es dafür eines Eingriffs in deren technisch-physische Beschaffenheit bedarf, von der Übergangsfrist ausgeschlossen sein sollen. Dass der Anlagenbetreiber als Verpflichteter des BImSchG in § 67 Abs. 5 BImSchG nicht eigens genannt wird, ist unschädlich. Denn auch die technisch-physischen Anforderungen, die von IED-Anlagen nach Ablauf der Übergangsfrist umzusetzen sind, können nur vom Anlagenbetreiber umgesetzt werden. Insoweit erweist sich die sprachlich verunglückte Formulierung in § 67 Abs. 5 BImSchG als nicht ergiebig für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage.
Maßgeblich spricht gegen die von einigen Behörden vertretene beschränkte Geltung der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 5 BImSchG der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gebrachte Willen des Gesetzgebers. § 67 Abs. 5 BImSchG sollte der Umsetzung der Übergangsvorschrift in Art. 82 der Industrieemissions-Richtlinie dienen. Von der Übergangsvorschrift des Art. 82 der Industrieemissions-Richtlinie sind allerdings auch die Art. 7, 8 und 14 derselben Richtlinie erfasst. Die Artikel enthalten unterschiedliche Auskunftsverpflichtungen der Betreiber von IED-Anlagen, die dann in § 31 BImSchG Eingang gefunden haben. Demnach ist es der Wille des europäischen Richtliniengebers und ihm folgend des deutschen Gesetzgebers gewesen, dass die Übergangsbestimmungen in Art. 82 der Industrieemissions-Richtlinie und damit in § 67 Abs. 5 BImSchG auch solche Anforderungen erfassen, zu deren Umsetzung der Betreiber der IED-Anlage nicht in deren technisch-physischen Bestand eingreifen muss. Kann sich der Anlagenbetreiber auf den zeitlich befristeten Bestandschutz des § 67 Abs. 5 BImSchG berufen, so ist er auch von solchen Anforderungen des BImSchG an IED-Anlagen verschont.
Einen Kommentar zu den Fristen, die im Rahmen der Übergangsvorschriften gelten, finden Sie hier.
Den Vermerk zu Übergangsfristen für IED-Anlagen nach BImSchG finden Sie hier.
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