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31. Oktober 2013 |

Anlagenbetreiber am „Internet-Pranger“?

Die Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie in deutsches Recht (siehe dazu die Beiträge in den Köhler & Klett Newslettern 02/2013, Seite 4 ff. sowie 03/2013, Seite 9 ff.) hat unter anderem zu Änderungen von Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) betreffend die behördliche Anlagenüberwachung geführt.
Verschärfte Überwachung von BImSchG-Anlagen im Zuge der Umsetzung der IED

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

31.10.2013 – Die Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie in deutsches Recht (siehe dazu die Beiträge in den Köhler & Klett Newslettern 02/2013, Seite 4 ff. sowie 03/2013, Seite 9 ff.) hat unter anderem zu Änderungen von Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) betreffend die behördliche Anlagenüberwachung geführt. Seitdem wird vermehrt von Vor-Ort-Besichtigungen von Anlagen durch die Überwachungsbehörden berichtet. Bestimmte dabei festgestellte Abweichungen von der Genehmigungslage werden in einem Bericht dokumentiert und dieser im Internet für jedermann einsehbar veröffentlicht.

Im Zuge der Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie in deutsches Recht ist unter anderem § 52a BImSchG geändert worden. Danach werden auf der Grundlage von sogenannten Überwachungsplänen Überwachungsprogramme für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (nachfolgend „IED-Anlagen“) erstellt. Die Überwachungsprogramme enthalten unter anderem die Zeiträume, in denen Vor-Ort-Besichtigungen von IED-Anlagen durch die zuständigen Überwachungsbehörden zwingend stattfinden müssen. Dafür wird die jeweilige IED-Anlage unter Berücksichtigung ihrer Umweltrisiken, die nach bestimmten gesetzlichen Vorgaben zu bestimmen sind, in Risikostufen eingestuft. Der zeitliche Abstand zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen darf bei IED-Anlagen, die der höchsten Risikostufe unterfallen, 1 Jahr und bei IED-Anlagen, die der niedrigsten Risikostufe unterfallen, 3 Jahre nicht überschreiten. Werden bei einer Vor-Ort-Besichtigung schwerwiegende Genehmigungsverstöße festgestellt, ist innerhalb von 6 Monaten nach Feststellung des Verstoßes eine weitere Vor-Ort-Besichtigung durchzuführen. Vor-Ort-Besichtigungen sind zudem durchzuführen, wenn es zu Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen durch den Anlagenbetrieb gekommen ist.

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Besichtigung sind in einem Bericht zu dokumentieren. Dieser ist innerhalb von 2 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung dem Anlagenbetreiber zur Kenntnis zu geben. Die Behörden sind verpflichtet, den Bericht sodann der Öffentlichkeit nach den Vorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen – gemeint sind die Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes (UIG) – innerhalb von 4 Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen (§ 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG). Damit besteht für Betreiber von IED-Anlagen das Risiko, dass Verstöße gegen BImSchG-Genehmigungen festgestellt, bewertet und die Ergebnisse der Öffentlichkeit – etwa Nachbarn eines Anlagenstandortes, oder Kunden – im Internet jederzeit zugänglich sind. Dies selbst dann, wenn der Anlagenbetreiber den festgestellten Mangel noch vor Veröffentlichung des Berichts behebt. Je nach Inhalt der Veröffentlichung, aber auch der Sensibilität von Nachbarschaft und Kundschaft des Anlagenstandortes kann sich der Anlagenbetreiber so „an den Pranger gestellt“ sehen.

Aus der Vollzugspraxis einzelner Bundesländer – namentlich NRW – wird berichtet, dass zunehmend auch Vor-Ort-Besichti-gungen bei Nicht-IED-Anlagen durchgeführt werden (sogenannte „Umweltinspektionen“). Diese betreffen die sonstigen BImSchG-Anlagen, aber auch etwa nach Bauordnungsrecht genehmigte Anlagen, deren Betrieb bestimmte „Umweltrisiken“ mit sich bringt. Als Rechtsgrundlage werden die allgemeinen Überwachungsvorschriften herangezogen. Ergebnisse der Umweltinspektion werden in Form eines sogenannten Umweltinspektionsberichts im Internet veröffentlicht. In NRW wird dafür § 10 UIG als Rechtsgrundlage herangezogen (Erlass vom 31.07.2013, Az.: V-2 VIII B 2).

Die Vor-Ort-Besichtigungen erfolgen sowohl bei IED-Anlagen als auch sonstigen Anlagen oftmals unangekündigt.

Die Durchführung des § 52a BImSchG (im Fall von IED-Anlagen) bzw. die Umweltinspektionspraxis (im Fall sonstiger Anlagen mit bestimmten „Umweltrisiken“), wie sie aus den Bundesländern berichtet wird, wirft diverse rechtliche Fragestellungen auf:

So geben Entscheidungen einzelner Oberverwaltungsgerichte (OVG) Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen, auf die die Veröffentlichung der Ergebnisse der Überwachungen im Internet gestützt wird, und damit die Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung infrage zu stellen. Zwar haben die Entscheidungen nicht § 52 a Abs. 5 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit den Vorschriften des UIG zum Gegenstand, sondern betreffen § 40 Abs. 1 a Nr. 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), wonach die Öffentlichkeit über bestimmte Verstöße von Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmen informiert werden kann. Jedenfalls eine zeitlich unbefristete Veröffentlichung diesbezüglicher Informationen im Internet, welche § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB ermögliche, stelle einen verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Unternehmen dar (OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.06.2013 – 13 M 18/13; OVG Münster, Beschluss v. 24.04.2013 – 13 B 192/13). Die Verwaltungsgerichtshöfe (VGH) Baden-Württembergs und Bayerns melden „Zweifel“ (VGH BW, Beschluss v. 28.01.2013 – 9 S 2423/12) bzw. „erhebliche Zweifel“ (Bay. VGH, Beschluss v. 18.03.2013 – 9 CE 12.2755) an der Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 1 a Nr. 2 LFGB an. Grundsätzlich vergleichbare verfassungsrechtliche Fragen wirft eine auf § 52a BImSchG bzw. § 10 UIG gestützte Veröffentlichungspraxis im Internet auf.

Rechtliche Fragen nach den heranzuziehenden Abgrenzungskriterien wirft zudem die Bewertung von bei der Umweltinspektion festgestellten Mängeln als „geringfügig“, „erheblich“ oder „schwerwiegend“ auf (so in NRW, siehe den Erlass vom 24.09.2012, V-1-1034).

Desweiteren fragt sich, ob Berichte über die Ergebnisse der Vor-Ort-Besichtigung im Internet weiterhin unverändert vorgehalten werden dürfen, wenn die festgestellten Mängel behoben sind. Immerhin ist in NRW der behördliche Vollzug durch Erlass vom 31.07.2013 (V-2 VIII B 2.) angewiesen worden, Umweltinspektionsberichte zu entfernen, sobald ein aktualisierter Umweltinspektionsbericht für die jeweilige Anlage im Internet veröffentlicht wird. Darüber hinaus sollen veröffentlichte Umweltinspektionsberichte um einen entsprechenden Hinweis ergänzt werden, sofern der Betreiber Mängel, die im Bericht aufgeführt sind, im Anschluss an die Überwachung beseitigt hat. Diese Vorgehensweise dürfte mit Blick auf die vorstehend aufgeworfenen verfassungs-rechtlichen Fragen auch für andere Bundesländer angezeigt sein.

Insbesondere vor dem Hintergrund der praktizierten Veröffentlichung von Berichten im Internet empfiehlt es sich für Anlagenbetreiber, ihren Anlagenbetrieb daraufhin zu überprüfen, ob er den umweltrechtlichen Anforderungen, wie sie sich namentlich aus der Genehmigungslage ergeben, genügt. Sollte doch einmal ein rechtlich relevanter Mangel bei einer Vor-Ort-Besichtigung bzw. Umweltinspektion festgestellt werden, sollte der Betreiber die Inhalte der von der Behörde beabsichtigten Veröffentlichung, insbesondere im Hinblick auf die Feststellung und Bewertung von Mängeln, aber auch im Hinblick auf der Veröffentlichung möglicherweise entgegenstehende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sorgfältig prüfen. Nach Behebung festgestellter Mängel ist bei der zuständigen Behörde darauf hinzuwirken, dass eine zwischenzeitlich erfolgte Veröffentlichung im Internet entsprechend modifiziert wird.

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