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12. April 2018 | Schlusspunkt unter einer langen geführte Debatte

BVerwG: Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden

BVerwG: Sperrmüll kann auch gewerblich gesammelt werden

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in zwei Urteilen vom 23.02.2018 (7 C 9.16 und 7 C 10.16) entschieden, dass Sperrmüll kein gemischter Abfall im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG ist und deshalb auch gewerblich gesammelt werden darf. Damit hat das höchste deutsche Verwaltungsgericht einen Schlusspunkt unter eine lange geführte Debatte gesetzt.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) besteht die in § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG normierte Überlassungspflicht für Abfälle aus privaten Haushaltungen nicht, wenn diese durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Von einer gewerblichen (und auch gemeinnützigen) Sammlung ausgeschlossen sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG – neben gefährlichen Abfällen – allerdings „gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen“. Die Frage, wie diese Einschränkung der sammlungsfähigen Abfälle auszulegen ist und insbesondere, ob Sperrmüll darunter fällt, war seit Inkrafttreten des KrWG umstritten.

Überwiegend wurde diese Frage in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verneint, weil unter gemischten Abfällen im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG nur gemischte Siedlungsabfälle mit dem AVV-Abfallschlüssel 20 03 01 zu verstehen seien – Sperrmüll verfügt jedoch mit 20 03 07 über einen eigenen Abfallschlüssel. Eine hiervon abweichende Auffassung hatte allerdings das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in zwei Urteilen vom 26.01.2016 vertreten (dazu Köhler & Klett-Newsletter 01/2016, S. 1 ff.). Nach diesen Entscheidungen sollte es sich bei Sperrmüll um einen Mischabfall handeln, der von seiner potentiellen Zusammensetzung her mit den gemischten Siedlungsabfällen prinzipiell stofflich identisch sei. Daher sollte Sperrmüll nach Ansicht des OVG Münster entsprechend dem Sinn und Zweck des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG in dessen Anwendungsbereich einzubeziehen sein, da die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Erwägungen zu gemischten Siedlungsabfällen auch auf Sperrmüll zuträfen. Dass im Sperrmüll im Vergleich zum „Restmüll“ regelmäßig größere Anteile stofflich verwertbarer Abfälle vorhanden sind, sollte nach Ansicht des OVG Münster lediglich einen graduellen, keinen qualitativen Unterschied begründen.

Wie das BVerwG in einer Pressemitteilung vom 23.02.2018 mitgeteilt hat, hat es diese Entscheidungen mit Urteilen vom gleichen Tage aufgehoben und die Verfahren an das OVG Münster zurückverwiesen. Da die schriftlichen Urteilsgründe bisher nicht vorliegen, kann zu Einzelheiten der Begründung derzeit noch nicht Stellung genommen werden. Der Pressemitteilung des BVerwG lässt sich jedoch entnehmen, dass das BVerwG die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG im Ergebnis auf Sperrmüll nicht für anwendbar hält. Damit ist diese Grundsatzfrage des Rechts der gewerblichen Sammlungen abschließend zugunsten der privaten Entsorgungswirtschaft entschieden worden.

Konsequenz der Urteile des BVerwG ist, dass gewerbliche (und auch gemeinnützige) Sperrmüllsammlungen unter den allgemeinen Voraussetzungen zulässig sind. Für gewerbliche Sammlungen bedeutet dies, dass die Sammlung nach § 18 KrWG angezeigt werden muss, der gesammelte Sperrmüll einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zuzuführen ist und der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen dürfen.

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