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19. Oktober 2010 |

Carbon Capture and Storage

Nachdem der erste Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid im Sommer 2009 zunächst gescheitert war, ist der Gesetzentwurf umfassend überarbeitet worden. Gegenüber dem Vorgängerentwurf beschränkt sich der neue Entwurf auf eine Erprobung der Technologie zur Kohlendioxidspeicherung.
Neuer Gesetzentwurf vorgelegt

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

19.10.2010 – Nachdem der erste Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid im Sommer 2009 zunächst gescheitert war, ist der Gesetzentwurf umfassend überarbeitet worden. Gegenüber dem Vorgängerentwurf beschränkt sich der neue Entwurf auf eine Erprobung der Technologie zur Kohlendioxidspeicherung.

Im Juli dieses Jahres haben das Bundeswirtschafts- und Bundesumweltministerium die Eckpunkte des gemeinsamen Gesetzentwurfs zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (Kohlendioxid-Speicherungsgesetz – KSpG) vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf hat sich die Bundesregierung für ein schrittweises Vorgehen bei der Zulassung der neuen Technologie zur Kohlendioxidspeicherung entschieden. Das Gesetz beschränkt sich zunächst auf die Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid, bevor nach einer Überprüfung und Bewertung über die weitere Anwendung entschieden werden soll.

Folgende Regelungen des neuen Gesetzentwurfs sind hervorzuheben:

Voraussetzung für die Zulassung von Kohlendioxidspeichern ist, dass der Zulassungsantrag bis spätestens zum 31.12.2015 gestellt ist und die jährliche Speichermenge von 3 Millionen Tonnen Kohlendioxid pro Kohlendioxidspeicher und 8 Millionen Tonnen bundesweit nicht überschritten wird. Für ihre Zulassung wie auch für die Errichtung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen ist – wie schon im ersten Gesetzentwurf – das Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 72-78 Verwaltungsverfahrensgesetz vorgesehen. Dabei richtet sich die Planfeststellung für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Kohlendioxidleitungen daneben nach den für Gasleitungen geltenden Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes.

Bereits im Jahr 2017 soll eine umfassende Evaluierung erfolgen. Wenn der hierbei von der Bundesregierung zu erstellende Bericht positiv ausfällt, kann die Technologie zur Kohlendioxidspeicherung in größerem Umfang genutzt werden.

Neu ist die konkrete Regelung eines Nachsorgebeitrags der Betreiber in § 30 Abs. 3 des Gesetzentwurfs. Danach sind 3 Prozent des durchschnittlichen Wertes der Emissionshandelszertifikate, die der im Betriebsjahr gespeicherten Menge Kohlendioxid entsprechen soll, jeweils am Jahresende bei der zuständigen Behörde in Geld zu hinterlegen.

Des Weiteren ist geregelt, dass bei Errichtung und Betrieb der Demonstrationsspeicher Vorsorge gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt getroffen werden muss. Der Maßstab der erforderlichen Vorsorge soll sich nach dem Stand von Wissenschaft und Technik bestimmen. Damit schreibt der Gesetzentwurf – wie auch im Atomrecht – den höchsten Vorsorgestandard im Umwelt- und Technikrecht fest. Gemeint ist hiermit die Einhaltung von Vorsorge gegen Schäden, die nach den neusten wissenschaftlichen Erkenntnissen für erforderlich gehalten wird.

Erweitert gegenüber dem Vorentwurf wurden die Rechte betroffener Eigentümer und Nutzungsberechtigter während der Durchführung von Untersuchungsarbeiten. Danach bedarf die Benutzung eines fremden Grundstücks zu Untersuchungszwecken grundsätzlich der Zustimmung des Grundstückseigentümers bzw. Nutzungsberechtigten. Wird die Zustimmung verweigert, kann diese allerdings bei Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen durch eine behördliche Entscheidung ersetzt werden.

Der Gesetzentwurf wird zunächst innerhalb der Bundesregierung und anschließend parlamentarisch beraten. Eine abschließende Entscheidung soll Ende des Jahres erfolgen. Die nach der EU-Richtlinie vorgegebene Umsetzungsfrist für die erforderlichen Regelungen zur Abscheidung und zum Transport verstreicht am 25.06.2011.

© Köhler & Klett Rechtsanwälte, Köln/Berlin/Brüssel, www.koehler-klett.de

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