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4. Juli 2017 | Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 08.06.2017

Einstufung von Abfällen – gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ konkretisiert

Derzeit ist die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ auf der Grundlage der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG zu bestimmen.
Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 08.06.2017

Einstufung von Abfällen – gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ konkretisiert

04.07.2017 – Die Verordnung (EU) 2017/997 des Rates vom 08.06.2017 zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG enthält neue Vorgaben zur Bestimmung der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“, die ab dem 05.07.2018 anwendbar sind.

Die Einstufung sogenannter „Spiegeleinträge“ der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) als gefährlich oder nicht gefährlich erfolgt anhand eines – unter Umständen komplexen – Zusammenspiels von Regelungen der AVV, des Anhangs III der Richtlinie 2008/98/EG („Abfallrahmenrichtlinie“) und des europäischen Chemikalienrechts, hier vor allem der CLP-VO.

Derzeit ist die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ auf der Grundlage der Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG (sogenannte Stoffrichtlinie) zu bestimmen.

Wegen der dynamischen Verweisung der AVV auf Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG ist die gefahrenrelevante Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ ab dem 05.07.2018 gemäß den Vorgaben der VO (EU) 2017/997 zu bestimmen. Danach ist anhand eines ausdifferenzierten Berechnungsverfahrens zu beurteilen, ob nach CLP-VO als ozonschichtschädigend und/oder gewässergefährdend eingestufte Stoffe, deren Gehalte in der infrage stehenden Abfallfraktion analytisch bestimmt wurden, zur Einstufung der Abfallfraktion als gefährlich führen. Eine Anwendung von Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG kommt nicht mehr in Betracht.

Alternativ zum Berechnungsverfahren der VO (EU) 2017/997 kann die gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 „ökotoxisch“ – wie bisher – auf der Grundlage von Biotests etc. – also auf der Grundlage von sogenannten Prüfungen – bestimmt werden. Das dabei gewonnene Ergebnis geht einer Bestimmung nach der Berechnungsmethode der VO (EU) 2017/997 zwingend vor. Dies folgt aus den einschlägigen Regelungen der AVV und ihres europarechtlichen Hintergrunds und wird durch Erwägungsgrund 8 der VO (EU) 2017/997 nochmals klargestellt. Die Prüfung ist demnach, gleich ob sie zur Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich führt, weiterhin das im Vergleich zur Berechnung aussagekräftigere Verfahren.

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