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15. Mai 2013 |

Ende der Abfalleigenschaft

Durch Beschluss vom 09.10.2012 (2 B 1860/12) hat mit dem Hessischen Verwal-tungsgerichtshof (VGH) offenbar erstmalig ein Obergericht zu der Neuregelung über das Ende der Abfalleigenschaft in § 5 KrWG Stellung bezogen und die dazu bislang ergangene restriktive Rechtsprechung bestätigt.
Beschluss vom 09.10.2012 (2 B 1860/12)

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

15.05.2013 – Durch Beschluss vom 09.10.2012 (2 B 1860/12) hat mit dem Hessischen Verwal-tungsgerichtshof (VGH) offenbar erstmalig ein Obergericht zu der Neuregelung über das Ende der Abfalleigenschaft in § 5 KrWG Stellung bezogen und die dazu bislang ergangene restriktive Rechtsprechung bestätigt.

Sachverhalt


Der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung in einem Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage lag eine Entsorgungsanordnung zugrunde. Adressat der Entsorgungsanordnung war der Betreiber einer nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Abfallbehandlungsanlage. In dieser Anlage wurden Mineralwollabfälle angenommen, die künstliche Mineralfasern enthalten (AVV ASN 170603 „anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält“). Das Verfahren der Abfallbehandlung bestand darin, aus den künstlichen Mineralfasern einen Stoff herzustellen, der im Rahmen der Ziegelherstellung als Ergänzung zur Ziegelrohmasse hinzugegeben werden kann und bei den Ziegeln nach dem Brennprozess positive Eigenschaften im Hinblick auf eine Erhöhung der Strukturfestigkeit und der Porosierung der Ziegel bewirkt. Erst durch den Brennvorgang im Rahmen der Ziegelherstellung werden die in das Material eingebundenen, zerkleinerten und gemahlenen Mineralfasern in ihrer Struktur zerstört. Der Hersteller der Stoffe wurde von der für seinen Standort zuständigen Behörde aufgefordert, ca. 3.000 Tonnen dieses Stoffes von dem Gelände eines in einem anderen Bundesland ansässigen Ziegelherstellers zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die für den Hersteller des Stoffes zuständige Behörde hatte zuvor für das Porosierungsmittel einen sogenannten „Produktanerkennungsbescheid“ erlassen, so dass sich der Adressat der Entsorgungsanordnung auf den Standpunkt gestellt hat, dass die Entsorgung des Stoffes als Abfall bereits nicht in Betracht kommt, da es sich bei dem Material nicht um Abfall im Rechtssinne handelt. Auf darüber hinausgehende Zuständigkeitsfragen, Fragen der Störerauswahl und sonstiger Fragen der Verhältnismäßigkeit der Anordnung, die Gegenstand des Rechtsstreits waren, soll hier nicht weiter eingegangen werden.

Entscheidungsgründe

Soweit es um die Frage geht, ob der verfahrensgegenständliche Stoff Abfall im Rechtssinne ist, hat der VGH zunächst klargestellt, dass jedenfalls die Herstellung des Stoffes zweifelsfrei eine Abfallbehandlung sei, jedoch die Abfalleigenschaft mit dem Abschluss der Behandlung in der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten Anlage noch nicht ende.

Zur Begründung führt der VGH aus, dass nach § 5 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) die Abfalleigenschaft eines Stoffes endet, wenn diese ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie seine Verwendung insgesamt nicht zur schädlichen Auswirkung auf Mensch oder Umwelt führt. Darüber hinaus weist das Gericht auf § 7 Abs. 3 KrWG hin, wonach die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch die Einbindung in Erzeugnisse, ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen habe. Dabei liege eine Schadlosigkeit in diesem Sinne vor, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigung und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind.

Dies vorausgeschickt, weist der VGH weiter darauf hin, dass die Regelung in § 5 Abs. 1 KrWG eine inhaltsgleiche und nahezu wortgleiche Umsetzung der europarechtlichen Norm des Art. 6 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG darstellt. Im Vorfeld dieser Regelung habe bereits der Europäische Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Verwertungsverfahren erst dann durchlaufen sei, wenn es vollständig abgeschlossen ist. Insoweit sei zu fordern, dass die stofflichen Eigenschaften des Abfalls durch die Abfallbehandlung so verändert werden, dass das abfallspezifische Gefährdungspotential vollständig beseitigt wird und dem Stoff die vorherigen abfalltypischen Gefahren nicht mehr innewohnen.

Insoweit habe das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits zu der den § 7 Abs. 3 KrWG entsprechenden Regelungen in § 5 Abs. 3 KrWG/AbfG entschieden, dass dann, wenn ein aus Abfällen gewonnener neuer Stoff nicht bereits unmittelbar als sogenannter sekundärer ungefährlicher Rohstoff eingesetzt werden könne, sondern seine stofflichen Eigenschaften für andere Zwecke genutzt werden sollen, die Anwendbarkeit des Abfallrechts erst endet, wenn die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls für den anderen Zweck sichergestellt ist. Damit nimmt der VGH Bezug auf das sogenannte Klärschlammkompost-Urteil des BVerwG, wonach die Herstellung von Klärschlammkompost aus Klärschlamm noch nicht zur Beendigung der Abfalleigenschaft führt, selbst wenn dieser in seinen stofflichen Eigenschaften im weiteren Verwertungsprozess nicht mehr verändert wird. Allein die Befürchtung, der Klärschlammkompost könne durch unsachgemäße Aufbringung zu Gefahren von Mensch und Umwelt führen, erfordere die weitere Überwachung unter dem Abfallregime bis zur Sicherstellung einer sachgerechten Aufbringung.

Demnach kommt der VGH zu dem Ergebnis, dass der verfahrensgegenständliche Stoff noch nicht das Ende der Abfalleigenschaft erreicht hat. Die künstlichen Mineralfasern würden durch die Zerkleinerung und Vermischung mit anderen Stoffen beim Hersteller des Stoffes noch nicht beseitigt, sondern lediglich eingebunden. Die Faserstruktur der künstlichen Mineralfasern, die potentiell krebserzeugende Wirkung haben könnten, würden nicht durch die Einbindung zerstört, sondern im weiteren Verwertungsschritt der Zumischung des Stoffes bei der Ziegelherstellung. Erst durch das Brennen der Ziegel werde das abfalltypische Gefährdungspotential der Mineralwollabfälle dadurch beseitigt, dass die Strukturen der künstlichen Mineralfasern beim Brennen der Ziegel zerstört werden.

Damit setzt der VGH die restriktive Rechtsprechung zu der Frage des Endes der Abfalleigenschaft fort. Sofern bestimmte Industrien, etwa die Ziegelindustrie, nicht bereit bzw. rechtlich in der Lage sind, entsprechende Stoffe als Abfall einzusetzen, wird die weitere Rechtsprechung, insbesondere außerhalb der gerichtlichen Eilverfahren, denen regelmäßig lediglich eine summarische Prüfung zugrunde liegt, zeigen, ob die restriktive Tendenz der Rechtsprechung auch unter Zugrundelegung der Neureglung in § 5 KrWG anhält und den Einsatz solcher Materialien außerhalb des Abfallregimes verhindert.

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