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7. Juli 2015 | Genehmigungsbedürftige Anlagen der Entsorgungswirtschaft besonders betroffen

Geänderte 4. BImSchV in Kraft getreten

Am 31.05.2015 sind – neben redaktionellen – diverse inhaltliche Änderungen der 4. BImSchV in Kraft getreten.
Genehmigungsbedürftige Anlagen der Entsorgungswirtschaft besonders betroffen

Geänderte 4. BImSchV in Kraft getreten

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

07.07.2015 – Am 31.05.2015 sind – neben redaktionellen – diverse inhaltliche Änderungen der 4. BImSchV in Kraft getreten. Betroffen hiervon sind in erster Linie nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen der Entsorgungswirtschaft.

Folgende Änderungen sind für die Entsorgungswirtschaft von Bedeutung:

  • Klarstellend ist in Anhang 1 des 4.BImSchV nunmehr geregelt, dass der in den Nrn. 8.2 bis 8.15 verwendete Begriff „Abfall“ ausschließlich Abfälle betrifft, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden.
  • Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 10 t oder mehr je Tag müssen im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung („G“) genehmigt werden. Zudem erhalten sie den Status einer IED-Anlage (Nr. 8.11.2.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV). Die bisherige Regelung in Nr. 8.11.2.1 in der Fassung der 4. BImSchV vom 02.05.2013, wonach dieser Anlagentyp ab einer Durchsatzleistung von 1 t oder mehr je Tag lediglich im vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung („V“) zu genehmigen war und keinen IED-Status hatte, entfält. Anlagen zur mechanischen Behandlung von gefährlichen Abfällen, Anlagen zum Sieben, Trennen, Sortieren derartiger Abfälle und sonstige Anlagen der Entsorgungswirtschaft, die genehmigungsrechtlich als „Anlagen zur sonstigen Behandlung von gefährlichen Abfällen“ einzuordnen sind, sind daher ab einer Durchsatzkapazität von 10 t oder mehr je Tag im deutlich aufwändigeren und in der Regel auch langwierigeren Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen. Zudem und maßgeblich unterliegen sie den materiell-rechtlichen Anforderungen an IED-Anlagen, deren Erfüllung für die Anlagenbetreiber mit erheblichem Mehraufwand einhergehen kann; insoweit ist vor allem auf den Ausgangszustandsbericht zu verweisen.
  • Anlagen zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Durchsatzleistung von 50 t oder mehr je Tag erhalten den Status einer IED-Anlage und sind im Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen, wenn in ihnen (nicht gefährliche) Abfälle für die Verbrennung vorbehandelt oder (nicht gefährliche) Schlacken oder Aschen behandelt werden (Nr. 8.11.2.3). Die übrigen Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen sind dagegen – wie unter der bisherigen Rechtslage auch – ab einer Durchsatzkapazität von 10 t oder mehr je Tag im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu genehmigen und haben auch künftig keinen IED-Status (Nr. 8.11.2.4).

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