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31. Oktober 2013 |

Eingeschränkte behördliche Informationsrechte/keine Doppelzuständigkeit

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG) betrifft die praxisrelevanten Fragen, welchen Anforderungen die Anzeige nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genügen muss.
Gewerblichen Sammlungen I

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

31.10.2013 – Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (OVG) betrifft die praxisrelevanten Fragen, welchen Anforderungen die Anzeige nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) genügen muss und ob eine Kommune, die öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ist, zugleich für die Durchführung des Anzeigeverfahrens zuständig ist. Hinsichtlich beider Fragen nimmt das OVG eine für die beteiligten Wirtschaftsunternehmen günstige Position ein, indem es zum einen den umfangsreichen Forderungen der Behörden nach Nachweisen eine Absage erteilt und zum anderen die Zulässigkeit der Doppelzuständigkeit verneint. Ob und inwieweit sich die Auffassung des OVG auch außerhalb von Niedersachsen durchsetzen wird, ist allerdings noch offen.

In seinem richtungsweisenden Beschluss vom 15.08.2013 (7 ME 62/13) hat das OVG dem Eilantrag gegen eine abfallrechtliche Verfügung entsprochen, mit der eine gewerbliche Sammlung wegen einer vermeintlich fehlerhaften Anzeige untersagt worden war. Dabei hat das Gericht gleich zu zwei praxisrelevanten Streitfragen Stellung genommen:

Zum einen behandelt es die Frage, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anzeige zu stellen sind. Im vorliegenden Fall hatte die Behörde, wie in der Praxis üblich, unter anderem die Vorlage eines Führungszeugnisses, eines Gewerbezentralregister- und Handelsregisterauszugs sowie einer Containerstandortliste verlangt. Das OVG hält das für überzogen und sieht für die geforderten Nachweise keine rechtliche Grundlage.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Gesetzgeber habe für gewerbliche Sammlungen bewusst nur eine Anzeige und keine Genehmigung vorgeschrieben; daher könnten im Anzeigeverfahren nicht die gleichen Anforderungen wie in einem Genehmigungsverfahren gestellt werden. Dies ergebe sich zum einen aus dem gesetzlichen Sprachgebrauch: Wenn in manchen Vorschriften des KrWG ausdrücklich Nachweise verlangt würden, während in §§ 17, 18 KrWG nur von „Angaben“ und „Darlegungen“ die Rede sei, gebe sich der Gesetzgeber hier offenkundig mit einem geringeren Grad der Verifizierung zufrieden. Zum anderen verweist das OVG auf das Rechtsstaatsprinzip: Da die Erstattung einer unrichtigen oder unvollständigen Anzeige eine Ordnungswidrigkeit darstelle, sei ein „Hinzuerfinden“ von in § 18 KrWG nicht genannten Anzeigebestandteilen nicht ohne weiteres möglich.

Obwohl diese Erwägungen bereits für sich ausgereicht hätten, um im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die Anzeigepflicht zu verneinen, setzt sich das OVG noch mit einzelnen von der Behörde geforderten Angaben auseinander:

Da bei einer Sammlung, die von einer juristischen Person durchgeführt werde, jedenfalls das vertretungsberechtigte Organ – z.B. der Geschäftsführer bei einer GmbH – für die Rechtmäßigkeit der Sammlung verantwortlich sei, könne die Behörde den Verantwortlichen durch Einsichtnahme in das Handelsregister selbst ermitteln, sodass die Anzeige keine Angaben hierzu enthalten müsse.

Auch ein Führungszeugnis oder ein Gewerbezentralregisterauszug könne nicht verlangt werden. Das zeige der Vergleich mit dem in § 53 KrWG geregelten Anzeigeverfahren, in dessen Rahmen die zuständige Behörde am Hauptsitz des Anzeigenden gemäß § 53 Abs. 3 Satz 2 KrWG Unterlagen über den Nachweis der Zuverlässigkeit verlangen könne. Aus dem Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 18 KrWG folge, dass gegenüber der nach dieser Vorschrift zuständigen Behörde am Ort der Sammlung derartige Nachweise gerade nicht zu erbringen seien.

Schließlich seien Angaben zu den Containerstandorten ebenso wenig zu verlangen, wie die Vorlage etwaiger Sondernutzungserlaubnisse für eine Aufstellung von Containern im öffentlichen Straßenraum bzw. von Genehmigungen des Eigentümers bei Aufstellung auf privatem Grund. Diese Angaben seien für die Prüfung, ob die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet werde, nicht erforderlich. Zur Zuständigkeit der Abfallbehörden gehöre es nicht, Aufgaben der Straßenbehörden wahrzunehmen oder private Rechtsverhältnisse auszuleuchten.

Darüber hinaus beschäftigt sich der Beschluss mit der Grundsatzfrage, ob eine Kommune für den Erlass einer Untersagungsverfügung zuständig ist, wenn sie zugleich selbst die Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers wahrnimmt. Hier hat das OVG seine Rechtsprechung bestätigt, dass in einem solchen Fall eine „greifbare“ Interessenkollision vorliege und die Kommune daher unzuständig sei. Wie das Gericht nunmehr klarstellt, kommt es dabei nicht auf die jeweiligen Gründe an, auf die die Untersagungsverfügung gestützt wird. In dieser Konstellation ist die Kommune demnach für die Untersagung auch dann nicht zuständig, wenn diese wegen Unzuverlässigkeit des gewerblichen Sammlers oder – wie im entschiedenen Fall – wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht erfolgt.

Wenngleich die Deutlichkeit der Ausführungen des OVG zur Interessenskollision einer Kommune bei gleichzeitigem Tätigwerden als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger und Entscheider über die Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen unter rechtstaatlichen Gesichtspunkten begrüßenswert ist, bleibt abzuwarten, ob sich die Oberverwaltungsgerichte anderer Bundesländer dieser Auffassung anschließen werden. So hat etwa das OVG Münster in den Beschlüssen vom 19.07.2013 (Az.: 20 B 122/13, 20 B 476/13, 20 B 530/13 und 20 B 607/13; vgl. zu diesen Entscheidungen den Beitrag im Köhler & Klett Newsletter 03/13, Seite 1 f.) eine weit weniger restriktive Haltung eingenommen und bereits eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche innerhalb der Behörde als ausreichend angesehen, um dem Gebot neutraler Behördenentscheidungen Rechnung zu tragen. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in einem Beschluss vom 09.09.2013 (Az. 10 S 1116/13; dazu näher auf Seite 4 f. in diesem Newsletter), also nach der Entscheidung des OVG Lüneburg, die Auffassung vertreten, die Funktion des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und die Zuständigkeit für das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG müssten nicht zwingend bei verschiedenen Rechtsträgern angesiedelt sein. Nicht auszuschließen ist, dass eine endgültige Klärung dieser Grundsatzfrage erst durch das Bundesverwaltungsgericht erfolgt.

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