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22. April 2014 |

Gewerbliche Sammlungen: Stadt Köln erklärt Allgemeinverfügung für gegenstandslos

Die Stadt Köln hatte Anfang des Jahres 2014 den Versuch unternommen, im Stadtgebiet durchgeführte Altkleidersammlungen im Wege einer Allgemeinverfügung zu untersagen.
Durchgeführte Altkleidersammlungen im Stadtgebiet

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

22.04.2014 – Die Stadt Köln hatte Anfang des Jahres 2014 den Versuch unternommen, im Stadtgebiet durchgeführte Altkleidersammlungen im Wege einer Allgemeinverfügung zu untersagen. Die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungshandelns war Gegenstand mehrerer Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln (VG), in deren Zuge die Stadt Köln die betreffende Allgemeinverfügung für gegenstandslos gegenüber den beteiligten Sammlern erklärte.

Die Stadt Köln hatte im Januar 2014 eine „Allgemeinverfügung zur sofortigen Beendigung illegaler Altkleidersammlungen“ öffentlich – im Amtsblatt der Stadt Köln – bekanntgemacht. In dieser Allgemeinverfügung wurde unter anderem geregelt, dass alle „gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen von Altkleidern, Alttextilien und Schuhen im Entsorgungsgebiet der Stadt Köln, die bis zur Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung nicht gemäß § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) angezeigt wurden, (…) sofort nach Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung untersagt“ werden.

Die Stadt Köln hatte sich damit für eine Handlungsform entschieden, bei der die individuelle Bekanntgabe gegenüber dem jeweiligen Betroffenen durch eine öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden kann, wenn eine Individualbekanntgabe „untunlich“ (§ 41 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW) ist, z.B. weil die potentiell Betroffenen nicht feststehen.

Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die vage Formulierung der eingangs erwähnten Allgemeinverfügung nicht zweifelsfrei erkennen ließ, ob auch ein in Köln tätiger Sammler von ihr erfasst ist, dessen nach § 18 KrWG erstattete Anzeige von der Stadt Köln nicht abschließend bearbeitet worden war, hatten mehrere Sammler Klage vor dem VG erhoben. In einem daraufhin anberaumten Erörterungstermin am 13.03.2014 hatte das VG unter verschiedenen Gesichtspunkten erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung geäußert.

Es hatte zunächst beanstandet, dass die Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht worden war, obwohl die nunmehr klagenden Sammler – aufgrund der laufenden Anzeigeverfahren – bekannt waren. Des Weiteren sei die Allgemeinverfügung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Aufgrund ihrer Geltung für das gesamte Stadtgebiet fehle ihr zudem der – auch für den Erlass einer Allgemeinverfügung erforderliche – Einzelfallbezug, so dass sie sich als unzulässige Handlungsform für die Untersagung einer Abfallsammlung darstelle. Schließlich sei sie unverhältnismäßig, weil sie – nach der von der Stadt Köln im Erörterungstermin ursprünglich vertretenen Lesart – auch solche Sammler erfassen solle, deren Anzeige z.B. nur aufgrund des Fehlens unwesentlicher Angaben unvollständig im Sinne des § 18 KrWG sei.

Auch die in der Allgemeinverfügung enthaltene Androhung von Zwangsmitteln sei rechtswidrig, weil keine Ausnahme von dem Grundsatz vorgelegen habe, dass Zwangsmittelandrohungen grundsätzlich individuell zuzustellen sind.

Die Stadt Köln erklärte daraufhin gegenüber den Klägern ihr Verwaltungshandeln für gegenstandslos, indem sie erklärte, die Kläger als nicht von der Allgemeinverfügung erfasst anzusehen. Darüber hinaus sicherte die Stadt Köln zu, zwischenzeitlich eingezogene Altkleidercontainer an die Kläger herauszugeben.

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