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18. Dezember 2014 |

Zur Bedeutung von § 15 Abs. 2 KrWG bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Abfallentsorgungsanlage

Gemäß § 15 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
 Kein Anlass zur rechtsgrundsätzlichen Klärung

Zur Bedeutung von § 15 Abs. 2 KrWG bei der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Abfallentsorgungsanlage

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

18.12.2014 – Gemäß § 15 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Abfälle so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 17.06.2014 – 7 B 14.14) bestand kein Anlass zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Bedeutung von § 15 Abs. 2 KrWG im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, weil es sich hierbei nicht um eine anlagenbezogene Norm im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) handle. Deswegen könne § 15 Abs. 2 KrWG auch nicht andere, restriktivere Anforderungen des Wasserrechts aus § 62 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verdrängen.

Die Klägerin begehrte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Biopolderanlage. Die Anlage sollte der Vorbehandlung von flüssig-pastösen Abfällen durch Entwässerung und der Zwischenlagerung der entwässerten Abfälle bis zu deren ordnungsgemäßen Entsorgung dienen.

In den klageabweisenden Urteilen der ersten und zweiten verwaltungsgerichtlichen Instanz war die nur einwandig abgedichtete und nicht mit einem Leckanzeigegerät ausgestattete Anlage als nicht mit den Anforderungen nach § 35 Abs. 1 KrWG, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und § 62 WHG übereinstimmend erkannt worden.

Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BVerwG blieb ohne Erfolg. Denn nach Auffassung des BVerwG lässt sich die Frage, ob § 15 Abs. 2 KrWG eine „andere öffentlich-rechtliche Vorschrift“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist, und wenn ja, ob der Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ eine Privilegierung von Abfallbeseitigungsanlagen in Bezug auf den Grundwasserschutz in der Weise bedeutet, dass die abfallrechtliche Vorschrift als lex specialis den Vorschriften des WHG vorgeht, auf der Grundlage des Gesetzes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage vorhandener Rechtsprechung sowie der ganz überwiegenden Meinung in der Literatur beantworten.

Danach gehöre § 15 Abs. 2 KrWG nicht zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG und verdränge auch nicht Vorschriften wie § 62 WHG, die für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen strengere Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Abfallentsorgungsanlage stellen. Als öffentlich-rechtliche Vorschriften würden von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG entsprechend dem Charakter der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung als Sachgenehmigung nur solche erfasst, die anlagenbezogen seien. Das sei gerade bei § 15 Abs. 2 KrWG nicht der Fall. Denn die Vorschrift richte sich an alle Erzeuger und Besitzer von Abfällen, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 KrWG beseitigungspflichtig seien.

Auch im Rahmen der abfallrechtlichen Zulassung einer Abfallbeseitigungsanlage werde § 15 Abs. 2 KrWG nur dort zur Zulassungsvoraussetzung, wo dies in der Zulassungsnorm ausdrücklich bestimmt sei, etwa bei der Planfeststellung von Deponien (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KrWG). Hingegen mache § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Erteilung der Genehmigung für nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen von der Erfüllung der sich aus § 5 BImSchG ergebenden Grundpflichten und der sich aus einer nach § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten abhängig. Eine § 15 Abs. 2 KrWG vergleichbare Regelung enthalte weder das BImSchG noch das WHG. Insoweit werde das Wohl der Allgemeinheit in Bezug auf den Gewässerschutz und die Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch § 62 WHG konkretisiert.

Da § 15 Abs. 2 KrWG nicht zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gehöre, könne die Vorschrift mir ihrem Maßstab der Gemeinwohlverträglichkeit auch nicht den strengeren Besorgnisgrundsatz des Wasserrechts verdrängen und dadurch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Abfallentsorgungsanlagen privilegieren. Eine solche Privilegierung liefe nämlich der mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz getroffenen Grundsatzentscheidung zuwider, für Abfallentsorgungsanlagen auf eine Planfeststellung zu verzichten und eine Genehmigung nach dem BImSchG zu verlangen. Dabei ging der Gesetzgeber nämlich von der Vorstellung aus, dass Abfallentsorgungsanalgen den Produktionsanlagen nach dem BImSchG gleichzustellen seien. Nur soweit Abfallentsorgungsanlagen von bestimmten Anforderungen ausgenommen sein sollten, wurde dies ausdrücklich geregelt, wie beispielsweise in § 38 BBauG.

Die Frage, ob die im Gesetz vorgesehene Differenzierung bei Deponien, die der Planfeststellung bedürfen, eine Relativierung der strengeren Anforderungen des Wasserrechts durch die Gemeinwohlklausel bedeute, bedurfte im Rahmen des entschiedenen Falls keiner abschließenden Beurteilung.

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