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19. Dezember 2013 |

Kurzmeldungen zum Vergaberecht

Kurzmeldungen zum Vergaberecht: Änderung der EU-Schwellenwerte, Tariftreue- und Vergabegesetzt NRW auf dem Prüfstand, Zulässigkeit von Nebenangeboten
 Zu den gesetzlichen Änderungen

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

19.12.2013 – Aus vergaberechtlicher Sicht ist zum Ende des Jahres 2013 auf folgende aktuelle Meldungen und gesetzliche Änderungen hinzuweisen:

Änderung der Schwellenwerte

Die EU-Kommission hat im Rahmen ihrer regelmäßigen zweijährigen Überprüfung der maßgeblichen Schwellenwerte für die Durchführung europaweiter Vergabeverfahren einen Verordnungsentwurf zur Änderung der aktuellen Schwellenwerte vorgelegt. Danach sollen ab dem 01.01.2014 insbesondere folgende EU-Schwellenwerte gelten:

– Liefer- und Dienstleistungsaufträge: (bisher 200.000 Euro) neu 207.000 Euro.
– Bauaufträge: (bisher 5.000.000 Euro) neu 5.186.000 Euro.
– Verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge: (bisher 400.000 Euro) neu 414.000 Euro.
– Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich: (bisher 400.000 Euro) neu 414.000 Euro.

Der Verordnungsentwurf ist noch nicht verabschiedet worden. Es ist aber vorgesehen, dass dieser rechtzeitig vor Jahresende in Kraft treten wird.

Das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW auf dem Prüfstand

Die Vergabekammer Arnsberg hat im Wege einer Vorlage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Beschluss vom 26.09.2013 – VK 18/13 das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (TVgG-NRW) vergaberechtlich hinsichtlich einzelner Regelungen zur Überprüfung gestellt. In diesem Zusammenhang wurde dem EuGH insbesondere die Entscheidung zu der Frage vorgelegt, ob die Festlegung eines Mindestlohnes wie in § 4 Abs. 3
TVgG-NRW mit dem europäischen Primär- und Vergaberecht vereinbar ist. Desgleichen wird gefragt, ob insoweit auch die Bestimmung, dass ein Bieter seinem Nachunternehmen ebensolche Verpflichtung auferlegen muss, gegen die europarechtlichen Regelungen verstößt.

Insoweit bleibt abzuwarten, wie der EuGH diese Fragen beurteilen wird und ob mit dessen Entscheidung ggf. die Rechtmäßigkeit einer Vielzahl der landesweiten Tariftreue- und Vergabegesetze zur Disposition gestellt wird, die insbesondere einen festgesetzten Mindestlohn enthalten.

Preis als einziges Zuschlagskriterium: Sind Nebenangebote zulässig?

Erneut steht die Frage im vergaberechtlichen Fokus, ob Nebenangebote zulässig sind, wenn als alleiniges Wertungskriterium der Preis vorgegeben ist. Diese Frage ist bisher höchstrichterlich auf der Grundlage der divergierenden obergerichtlichen Rechtsauffassungen nicht entschieden. Einerseits wird insbesondere unter Verweis auf das europäische Gemeinschaftsrecht die Zulässigkeit von Nebenangeboten in diesen Konstellationen abgelehnt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2011 – Verg 22/11), andererseits werden die vergaberechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit von Nebenangeboten in solchen Fällen nicht als gegeben angesehen (Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss 15.04.2011 – 1 Verg 10/10). Der Bundesgerichtshof (BGH) wurde diesbezüglich zwar bereits um Klärung angerufen. In seinem Beschluss vom 23.01.2013 – X ZB 8/11 hat er diese Frage aber nicht abschließend entscheiden müssen. Der BGH hat allerdings in den Entscheidungsgründen angedeutet, dass es den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts nicht ohne weiteres zu entnehmen ist, allein Hauptangebote nach dem günstigsten Preis bewerten zu können, aber für die Wertung von Nebenangeboten zusätzliche Wertungskriterien definieren zu müssen.

Die Möglichkeit zur abschließenden Entscheidung dieser Rechtsfrage ist dem BGH nunmehr aufgrund des Beschlusses des Oberlandesgerichts Jena vom 16.09.2013 – 9 Verg 3/13 grundsätzlich eröffnet. Dieses vertritt die Auffassung, dass eine Wertung der Nebenangebote nicht in Betracht kommt, da lediglich der Preis als alleiniges Wertungskriterium festgelegt wurde. Hiermit sei ein Verstoß gegen das europäische Vergaberecht begründet. Letztlich bleibt nunmehr abzuwarten, wie der BGH sich zu dieser schon seit längerem ungeklärten Thematik positionieren wird.

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