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7. April 2017 | Die wesentlichen Beweggründe und zentralen Inhalte der Novelle

Novelle der TA Luft

Die novellierte TA Luft soll voraussichtlich im September dieses Jahres und damit noch in der laufenden Legislaturperiode in Kraft treten.
Die wesentlichen Beweggründe und zentralen Inhalte der Novelle

Novelle der TA Luft

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

07.04.2017 – Derzeit wird die TA Luft aus dem Jahr 2002 novelliert. Über die wesentlichen Beweggründe und die zentralen Inhalte der Novelle ist im Köhler & Klett Newsletter 03/15, S. 8 ff. berichtet worden.

Die Inhalte der novellierten TA Luft zeichnen sich inzwischen immer deutlicher ab. Maßgeblich ist insoweit der Entwurf der Novelle vom 09.09.2016, welcher nach Anhörung der beteiligten Kreise – etwa den Branchenverbänden – jüngst durch den Entwurf aus Februar dieses Jahres  fortgeschrieben bzw. modifiziert worden ist. Wie zu hören ist, beabsichtigt die Bundesregierung nach wie vor, die Novellierung weiter so voranzutreiben, dass die novellierte TA Luft voraussichtlich im September dieses Jahres und damit noch in der laufenden Legislaturperiode in Kraft tritt.

In Fortschreibung bzw. Vertiefung der Ausführungen im Köhler & Klett Newsletter 03/15, S. 8 ff., ist Folgendes hervorzuheben:

Gesamtzusatzbelastung

Gemäß der neu eingeführten Definition der Gesamtzusatzbelastung in Nr. 2.2 TA Luft ist für die Anwendung der Irrele-vanzklauseln der Nr. 4 TA Luft in Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) künftig auf die sogenannte Gesamtzusatzbelastung abzustellen. Diese ist definiert als Immissionsbeitrag, der durch die „gesamte Anlage“ nach Änderung hervorgerufen wird.

Anlass für diese Definition ist ausweislich der Begründung der Novelle der TA Luft das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.03.2013 – 7 C 36/11 – zur TA Luft 2002, wonach bei der Anwendung der Irrelevanzklauseln der Nr. 4 der TA Luft 2002 als Zusatzbelastung grundsätzlich nur diejenigen Immissionsbeiträge zu betrachten sind, die durch das Änderungsvorhaben (ggf. unter Einbeziehung seiner Auswirkungen auf die Gesamtanlage) verursacht werden, nicht aber auch die Immissionsbeiträge der von der Anlagenänderung nicht betroffenen Anlagenteile. Letztere sind nach der neu eingeführten Definition der Gesamtzusatzbelastung in Nr. 2.2 TA Luft bei der Betrachtung der Irrelevanz künftig mit zu berücksichtigen.

Für eine Vielzahl von Änderungsgenehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG wird daher die Berufung auf Irrelevanzklauseln erschwert werden; damit einher geht ein gesteigerter, zeit- und kostenintensiver Prognoseaufwand. Dieser kann – je nach Ergebnis der Prognose – dazu führen, dass nach TA Luft maßgebliche Immissionswerte nicht oder nur unter erheblichem zusätzlichen emissionsseitigen Aufwand eingehalten werden können. Dies insbesondere auch deshalb, weil in Kapitel 4 der TA Luft u.a. neue und z.T. verschärfte Immissionswerte für Schadstoffdepositionen, u. a. für Chrom, PAK, Nickel, Kadmium, Dioxine, Furane (Nr. 4.5.1 TA Luft), vorgesehen sind. Diese sind je nach Anlagenstandort, Vorbelastung der Umgebung und zu betrachtender Gesamtzusatzbelastung unter Umständen nicht einhaltbar, sodass die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens im Wege der Sonderfallprüfung nach Nr. 4.8 TA Luft oder gar einer sogenannten Verbesserungsänderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 3 BImSchG geprüft werden muss.

Stoffeinträge in FFH-Gebiete

Nicht mehr vorgesehen sind im Entwurf aus Februar dieses Jahres die noch in Nr. 4.8 in Verbindung mit Anhang 8 des Entwurfs vom 09.09.2016 enthaltenen Regelungen zu Stickstoff- und Säureeinträgen in FFH-Gebiete. Möglicherweise ist beabsichtigt, die namentlich von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägte Materie weiterhin der Anwendung der naturschutzrechtlichen Vorgaben in ihrer richterrechtlichen Konkretisierung zu überlassen.

Emissionsseitige Regelungen

Bei den emissionsseitigen Regelungen ist hervorzuheben, dass die noch im Entwurf vom 09.09.2016 vorgesehenen jährlich wiederkehrenden Emissionsmessungen (außer Geruch) bei IED-Anlagen (Nr. 5.3.2.1) im aktuellen Entwurf nicht mehr vorgesehen sind. Vielmehr soll es bei den wiederkehrenden Emissionsmessungen alle drei Jahre verbleiben, sofern in Nr. 5.4 TA Luft keine kürzeren Fristen vorgesehen sind.

Im Übrigen kann zu den teilweise umfangreichen Änderungen des Kapitels 5.4 TA Luft an dieser Stelle nur überblicksartig darauf hingewiesen werden, dass je nach Anlagentyp

  • neue und/oder verschärfte Emissionswerte für bestimmte Parameter sowie neue bauliche und betriebliche Anforderungen vorgesehen sind,
  • bisher nicht enthaltene Anlagentypen erstmals als eigenständiger Anlagentyp in die TA Luft aufgenommen werden,
  • je nach betroffenem Anlagentyp besondere Fristen für die Umsetzung der Anforderungen der novellierten TA Luft vorgesehen sind.

Anlagenbetreibern kann nur empfohlen werden, rechtzeitig die etwaige Relevanz der Inhalte der TA Luft-Novelle für ihren Anlagenstandort zu identifizieren.

Bindungswirkung der novellierten TA Luft

Die novellierte TA Luft soll ihren Rechtscharakter als normkonkretisierende/ norminterpretierende Verwaltungsvorschrift behalten, was zur Folge hat, dass sie nicht „aus sich heraus“ für Anlagenbetreiber verbindlich ist. Vielmehr bedarf es dafür einer nachträglichen Anordnung nach § 17 BImSchG bzw. der Festlegung von auf die TA Luft gestützten Anforderungen in Nebenbestimmungen (§ 12 BImSchG) zu (Änderungs-)Genehmigungen nach dem BImSchG.

Anlagen, für deren Neuerrichtung oder Änderung ein Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG nach Inkrafttreten der novellierten TA Luft eingeleitet wird, müssen, sofern nicht ausnahmsweise die Bindungswirkung der TA Luft wegen Atypik oder Unverhältnismäßigkeit entfällt, den Anforderungen der novellierten TA Luft entsprechen, damit sie genehmigungsfähig sind. Insoweit gilt, dass die beantragte Neuerrichtung oder Änderung einer BImSchG-Anlage nur erteilt werden kann, wenn die Anlage den im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgeblichen Rechtsvorschriften entspricht.

Unter bestimmten Voraussetzungen können daher auch laufende (Änderungs) Genehmigungsverfahren durch die Novelle der TA Luft eingeholt werden mit der Folge, dass beispielsweise Luftschadstoffprognosen überarbeitet werden müssen.

Für den Erlass nachträglicher Anordnungen nach Inkrafttreten der novellierten TA Luft zur Anpassung von Anlagen, die den Anforderungen der novellierten TA Luft nicht entsprechen, bleibt es bei der Regelungsstruktur, wie sie schon aus Nr. 6 der TA Luft 2002 bekannt ist. Danach ist unter anderem danach zu differenzieren, ob emissionsseitige Regelungen der Nr. 5 TA Luft oder immissionsseitige Regelungen der Nr. 4 TA Luft im Wege nachträglicher Anordnung umgesetzt werden sollen. Dafür gelten unterschiedliche, teilweise komplexe und wertungsoffene  Fristenregelungen, die jeweils im Blick behalten werden müssen.

Nicht auszuschließen ist, dass der nunmehr vorliegende Entwurf der TA Luft-Novelle bis zu seinem Inkrafttreten weitere Änderungen erfährt. Es bleibt also spannend.

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