App-Download

Die recyclingnews-App gibt es zum kostenlosen Download im iOS-App-Store und im Google-Play-Store. So verpassen Sie nichts mehr.

     

Newsletter bestellen

Felder mit einem * müssen ausgefüllt werden

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

an diese Email werden Emails verschickt (MG)

an diese Email werden Emails verschickt (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Hiermit erkläre ich mich mit den Datenschutzbestimmungen der recyclingnews einverstanden.

Hiermit erkläre ich mich mit den Datenschutzbestimmungen der recyclingnews einverstanden.

 

Newsletter abbestellen

Hier können Sie den Newsletter abbestellen. Geben Sie dafür bitte die E-Mail-Adresse ein, mit der Sie bisher als Empfänger registriert waren.

an diese Email werden Emails verschickt (MG)

an diese Email werden Emails verschickt (MG)

12. Oktober 2015 | Vorstellung einiger wesentlicher Neuerungen

Novelle der TA Luft

Derzeit wird die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 novelliert.
Vorstellung einiger wesentlicher Neuerungen

Novelle der TA Luft

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

Derzeit wird die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24.07.2002 novelliert.

Anlass für die Novellierung sind maßgeblich BVT-Schlussfolgerungen, welche im Zuge des Sevilla-Prozesses veröffentlicht worden sind. Darüber hinaus soll die Novellierung den sonstigen Fortentwicklungen des Standes der Anlagentechnik – u. a. durch Aufnahme neuer Anlagentypen – Rechnung tragen. Schließlich dient die Novellierung der Anpassung der TA Luft an die Vorgaben der CLP-Verordnung, wie sie auch in anderen Rechtsmaterien erfolgt ist.

Einige wesentliche Neuerungen sollen im Folgenden vorgestellt werden; Nummern ohne Normangabe sind dabei solche der TA Luft.

Kapitel 1 – 3 der TA Luft
– In Nr. 2.2 wird der Begriff der Zusatzbelastung durch den – seinerseits definierten – Begriff der Gesamtzusatzbelastung präzisiert. Dem Begriff der Gesamtzusatzbelastung kommt maßgeblich Bedeutung innerhalb der Regelungen der Nr. 4 zu, dort im Zusammenhang mit Irrelevanzklauseln. Die Präzisierungen sind vor allem für Änderungsgenehmigungsverfahren von Bedeutung.

– Unter Nr. 3.6 sind erstmals Vorgaben zur Prüfung der Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers im Rahmen von Neu- bzw. Änderungsgenehmigungsverfahren vorgesehen. Zu diesem Zweck soll der Anlagenbetreiber der zuständigen Behörde diverse umweltrelevante Aspekte seiner Betriebsorganisation darlegen. Hierzu zählen die Organisationsstruktur und die Verantwortlichkeiten (Aufbauorganisation), Festlegungen hinsichtlich der Verfahrensabläufe (Ablauforganisation), die Organisation regelmäßiger Maßnahmen zur Instandhaltung der Anlage sowie die Eigenüberwachung des Anlagenbetriebs und der Emissionen. Ferner ist die Organisation von Abhilfemaßnahmen bei der Überschreitung von Emissionsgrenzwerten sowie bei Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs ebenso darzulegen wie die Dokumentation umweltrelevanter Sachverhalte, z.B. der Maßnahmen zur Instandhaltung der Anlage, der Ergebnisse der Eigenüberwachung etc.

Die Eignung der Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers kann auch durch den Nachweis erbracht werden, dass die Anlage in ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem nach EN ISO 14001 in der jeweils geltenden Fassung einbezogen ist.

– Zum Nachweis der Erfüllung der Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG (Gebot zur sparsamen und effizienten Verwendung von Energie) kann die Eignung der Betriebsorganisation des Anlagenbetreibers auch durch den Nachweis erbracht werden, dass die Anlage in ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 einbezogen ist.

Kapitel 4 der TA Luft
– Tabelle 1 der Nr. 4.2.1 enthält künftig einen Immissionswert für „Feinststaub“ (PM 2,5).

In Nr. 4.2.1 wird zudem eine Öffnungsklausel integriert. Danach gilt: Wird ein Immissionswert für die in Tabelle 1 genannten Luftschadstoffe nach Inkrafttreten der novellierten TA Luft durch EU-Richtlinien geändert oder für nicht in der Tabelle 1 genannte Luftschadstoffe erstmals eingeführt, gilt der (geänderte) Immissionswert unmittelbar über Nr. 4.2.1 ab dem Zeitpunkt, indem die dazugehörige nationale Umsetzungsvorschrift in Kraft tritt, ohne dass es einer Änderung der TA Luft bedarf.

– Gemäß Nr. 4.3.2 ist bei der Prüfung, ob der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt ist, künftig Anhang 7 der TA Luft heranzuziehen. Anhang 7 inkorporiert die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL), die von der Rechtsprechung (nahezu) durchgängig für die Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeit von Geruchsimmissionen anerkannt ist und in den meisten Bundesländern zur Beurteilung der immissionsschutzrechtlichen Erheblichkeit von Geruchsimmissionen herangezogen wird.

– Tabelle 6 der Nr. 4.5.1 enthält künftig auch Depositionswerte für Chrom und seine anorganischen Verbindungen, für Benzo(a)pyren sowie für Dioxine und dioxinähnliche Substanzen.

– In Nr. 4.6.1.1 werden die Regelungen zu den Bagatellmasseströmen für bestimmte Schadstoffe gestrichen und durch eine Neuregelung ersetzt. Danach ist eine Bestimmung der Immissionskenngrößen für die Schadstoffe im Änderungsgenehmigungsverfahren nicht erforderlich, wenn die 10 %-Schwelle bezogen auf die Emissionen im Abgas der gesamten Anlage nicht überschritten wird oder aber die Emissionen der Anlage durch die Änderung sinken.

Kapitel 5 der TA Luft
– Im Nachgang zur Abschaffung des sogenannten TALA-Verfahrens enthält Nr. 5.1.1 künftig eine Regelung, wonach ein Fortschreiten des Standes der Technik durch zukünftige, nach Erlass der novellierten TA Luft veröffentlichte BVT-Schlussfolgerungen zum Erlass von „ergänzenden sektoralen Verwaltungsvorschriften“ führt, welche den durch sie ersetzten Regelungen der TA Luft vorgehen.

Ein Großteil der Änderungen im Kapitel 5 der TA Luft betrifft Nr. 5.4. Dieses enthält spezielle Regelungen für bestimmte Anlagenarten. Im Einzelnen:

– Ein Großteil der Neuregelungen in Nr. 5.4 ist auf die Umsetzung der veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen zurückzuführen. Die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen führt oftmals zu Verschärfungen der maßgeblichen Emissionswerte sowie der Vorgaben zu deren Überwachung.

– Festzustellen ist, dass BVT-Schlussfolgerungen in Nr. 5.4 auch für solche Anlagentypen umgesetzt werden, die keine IED-Anlage im Sinne des BImSchG sind.

– Schließlich sind für einzelne Anlagentypen Verschärfungen vorgesehen, obwohl die im Sevilla-Prozess in der Ausarbeitung befindlichen BVT-Schlussfolgerungen noch nicht veröffentlicht sind. Dies gilt beispielsweise für bestimmte Abfallbehandlungsanlagen. Insoweit ist in Nr. 5.4.8.9.1 erstmalig eine Vorschrift für den Anlagentyp „Schredderanlage“ vorgesehen.

Weiterer Gang der Novellierung
Derzeit befinden sich die vorgesehenen Änderungen der TA Luft im Anhörungsverfahren. Dabei sind auch die betroffenen Gewerbe- und Industrieverbände zur Stellungnahme aufgerufen. Über den Fortgang des Novellierungsverfahrens wird zu berichten sein.

> zum Archiv

Artikel drucken
Passend zum Thema:

Suchbegriff eingeben und mit Enter bestätigen, um zu suchen.