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7. Oktober 2016 | Die überarbeitete Fassung des GewAbfV-E des Bundesumweltministeriums liegt vor

Novellierung der Gewerbeabfallverordnung: Referentenentwurf überarbeitet

Der überarbeitete Referentenentwurf (GewAbfV-E) hält an der Regelungsstruktur früherer Entwürfe fest und bringt lediglich einige Änderungen im Detail.
Die überarbeitete Fassung des GewAbfV-E des Bundesumweltministeriums liegt vor

Novellierung der Gewerbeabfallverordnung: Referentenentwurf überarbeitet

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

07.10.2016 – Über die geplante Novellierung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) wurde bereits mehrfach berichtet. Seit dem 28.07.2016 liegt nunmehr eine überarbeitete Fassung des Referentenentwurfs des Bundesumwelt­ministeriums (BMUB) vor, die das Ergebnis der Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung ist und am 29.07.2016 der EU-Kommission notifiziert wurde.

Der überarbeitete Referentenentwurf (GewAbfV-E) hält an der Regelungsstruktur früherer Entwürfe fest und bringt lediglich einige – wenngleich nicht unbedeutende – Änderungen im Detail. Unverändert geblieben ist insbesondere die Pflichtenkaskade „Getrenntsammlung“ (terminologisch richtig wohl: Getrennterfassung) – Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage (mit dem  Ziel eines anschließenden Recyclings aussortierter Fraktionen) – hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung. Die nachrangigen Pflichten kommen dabei jeweils nur zum Tragen, wenn die vorrangigen Pflichten entfallen, weil eine in der Verordnung vorgesehene Ausnahme eingreift. Dies ist grundsätzlich nur der Fall, wenn die Erfüllung der vorrangigen Pflichten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Allein für die Vorbehandlungspflicht gibt es nunmehr eine weitere Ausnahme (dazu unten). Abfälle, die nicht verwertet werden, unterliegen der Überlassungspflicht an den zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 1 Satz 2 KrWG); wie die geltende Gewerbeabfallverordnung sieht der GewAbfV-E hierfür eine Behälterbenutzungspflicht vor (sog. Pflichtrestmülltonne).

Im Wesentlichen weist der überarbeitete Referentenentwurf folgende Neuerungen gegenüber dem ursprünglichen Referentenentwurf vom 11.11.2015 auf:

Zur Konkretisierung, wann die in erster Linie vorgeschriebene Getrennterfassung technisch unmöglich ist, nennt § 3 Abs. 2 Satz 2 GewAbfV-E nunmehr zwei Beispiele: zum einen den Fall, dass nicht genug Platz für die Aufstellung der Abfallbehälter für eine getrennte Sammlung zur Verfügung steht, und zum anderen den Fall, dass die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die Getrenntsammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Das zweite Beispiel erscheint allerdings bedenklich, weil in solchen Fällen regelmäßig unvermeidliche Fehlwürfe vorliegen dürften, die nach bisheriger Rechtsauffassung das Vorliegen einer Getrennterfassung unberührt lassen und damit einer Erfüllung der Getrennthaltungspflicht gerade nicht entgegen stehen.

Die Vorbehandlungspflicht, die grundsätzlich besteht, wenn die Getrennthaltungspflicht wegen technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit entfällt und damit eine gemischte Erfassung von gewerblichen Siedlungsabfällen zulässig ist, soll nach dem überarbeiteten Referentenentwurf nunmehr auch dann entfallen, wenn der Abfallerzeuger im vorangegangenen Kalenderjahr eine Getrenntsammlungsquote von mindestens 90 Masseprozent erreicht hat (§ 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV-E). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass bei sehr hohen Getrenntsammlungsquoten die übrigbleibenden Gemische kaum noch verwertbare Bestandteile enthalten und deshalb für eine Sortierung in einer Vorbehandlungsanlage nicht geeignet sind. Getrenntsammlungsquote in diesem Sinne ist der Quotient der getrennt gesammelten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden Abfälle multipliziert mit 100 Prozent. Unklar bleibt im Wortlaut der Regelung, ob bei der Feststellung der Gesamtmasse auch solche Abfälle zu berücksichtigen sind, die nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung fallen, wie z.B. industrielle Abfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt oder Reaktionsverhalten nicht wie Siedlungsabfälle entsorgt werden können. Nach dem Sinn und Zweck dürfte diese Frage indes eher zu verneinen sein.

Um einen Missbrauch der neuen Ausnahmeregelung zu vermeiden, müssen Erzeuger die Getrenntsammlungsquote für ein Kalenderjahr mittels eines von einem zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweises dokumentieren und diesen Nachweis der zuständigen Behörde unaufgefordert bis zum 31.03. des jeweiligen Folgejahres vorlegen. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit dürfte diese Dokumentationspflicht allerdings nur für solche Abfallerzeuger gelten, die von der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 GewAbfV-E Gebrauch machen wollen. Im Übrigen verbleibt es bei den bereits im ursprünglichen Referentenentwurf vorgesehenen umfangreichen Dokumentationspflichten, die sich inhaltlich auf nahezu alle Pflichten nach dem GewAbfV-E, insbesondere die Grundpflicht zur Getrennterfassung, beziehen.

An der Festlegung technischer Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen hält der überarbeitete Referentenentwurf ebenfalls fest. Diese Anforderungen sollen zum 01.01.2019 in Kraft treten. Im Gegensatz zu früheren Entwürfen sollen Aggregate zur Separierung verschiedener Kunststoffsorten jetzt allerdings nicht mehr verlangt werden; es genügen nunmehr Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 %. Neu hinzugekommen ist demgegenüber die Forderung nach Aggregaten zur Ausbringung von Holz und Papier.

Anders als in früheren Entwürfen vorgesehen können die technischen Anforderungen nach dem überarbeiteten Entwurf auch dann durch mehrere hintereinandergeschaltete Anlagen gemeinsam erfüllt werden, wenn diese nicht auf demselben Grundstück betrieben werden. Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, muss durch Verträge sichergestellt werden, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle – wohl mit Ausnahme der zurückgewonnenen Rein-fraktionen, die unmittelbar einem Recycling zugeführt werden können – weiterbehandelt und „insgesamt“ die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden. „Insgesamt“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass keine Einzelquoten, sondern gemeinsame, über alle Anlagen ermittelte Sortier- und Recyclingquoten zu bilden sind. Die Berechnung dieser Quoten obliegt dem Betreiber der ersten Anlage in der Behandlungskette; die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen sind verpflichtet, ihm die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zweifelsfragen bei der Quotenermittlung dürften sich in der Praxis dann ergeben, wenn eine Anlage zu verschiedenen Behandlungsketten gehört, weil dort Abfälle aus unterschiedlichen Anlagen zur Weiterbehandlung angenommen werden. In diesem Fall, der durch die Regelungen des GewAbfV-E nicht ausgeschlossen wird, stellt sich insbesondere die Frage, wie die Massen der zur Verwertung ausgebrachten bzw. dem Recycling zugeführte Abfälle im Output der Anlage den verschiedenen Erstvorbehandlungsanlagen, aus denen der Input stammt, zuzuordnen sind.

Als Sortierquote (Anteil der verwerteten Abfälle am Gesamtinput der Anlage), die Vorbehandlungsanlagen ab dem 01.01.2019 zu erfüllen haben, sind nach wie vor 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr vorgesehen. Auch die ab dem genannten Datum zu erfüllende Recyclingquote (Anteil der recycelten Abfälle an den verwerteten Abfällen) ist mit 30 Masseprozent unverändert geblieben. Entfallen ist indes die automatische Erhöhung der Recyclingquote auf 50 Masseprozent vier Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung; stattdessen muss die Bundesregierung bis zum 31.12.2020 auf der Grundlage der bis dahin gesammelten Erfahrungen eine Anpassung der Quote prüfen.

Die unionsrechtliche Stillhaltefrist für die Annahme des Verordnungsentwurfs läuft am 31.10.2016 ab. Im weiteren Verfahren ist der Entwurf dem Bundestag zuzuleiten; außerdem ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.

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