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12. Oktober 2017 | Entschädigungsanspruch wegen unberechtigter Grundstücksnutzung

Nutzungsentschädigung für unbefugtes Aufstellen eines Sammelcontainers


Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

Mit Urteil vom 19.08.2015 – 7 C 98/15 hat das Amtsgericht Pankow/Weißensee über einen Entschädigungsanspruch wegen unberechtigter Grundstücksnutzung durch Aufstellen eines Altkleidersammelcontainers entschieden.

Der Beklagte hatte auf dem Grundstück des Klägers ohne dessen Erlaubnis einen Sammelcontainer für Altkleider aufgestellt. Der Kläger forderte den Beklagten schriftlich unter Fristsetzung auf, den Container zu entfernen. Der Container wurde aber monatelang nicht entfernt. Daraufhin verklagte der Kläger den Beklagten auf Entfernung des Containers und Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 250 € für jeden Monat, in dem der Container ohne Erlaubnis des Klägers auf dem Grundstück stand.

Die Klage war erfolgreich. Das Amtsgericht hat dem Kläger den Anspruch auf Nutzungsentschädigung auf Grundlage der §§ 987, 990 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zugesprochen. Der Beklagte habe den Grundstücksteil, auf dem der Container stand, durch das Aufstellen des Containers in Besitz genommen. Spätestens seit der schriftlichen Aufforderung des Klägers, den Container zu entfernen, habe der Beklagte auch gewusst, dass die Nutzung unrechtmäßig gewesen sei, weil der Eigentümer mit dieser Nutzung nicht einverstanden war. Daher stufte das Gericht den Beklagten als bösgläubigen Besitzer ein. Der bösgläubige Besitzer einer Sache hat dem Eigentümer der Sache gemäß §§ 987, 990 BGB die Nutzungen herauszugeben, die er während der Zeit des unberechtigten Besitzes aus der Sache gezogen hat. Die gezogene Nutzung war hier der Gebrauch des Grundstücks als Stellplatz für den Container. Da diese Nutzung nicht herausgegeben werden kann, muss hierfür eine Nutzungsentschädigung geleistet werden. Diese bemisst sich bei einer Grundstücksnutzung nach der Höhe der ortsüblichen Miete, die für die betreffende Nutzung zu zahlen wäre. Diese wurde von dem Gericht auf der Grundlage des Sach- und Streitstands in dem Verfahren auf 250,00 € pro Monat festgelegt.

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