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26. November 2012 |

Zur Pflicht des Insolvenzverwalters zur Abfallentsorgung

Zur Pflicht des Insolvenzverwalters zur Abfallentsorgung
Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH) vom 17.04.2012 – 10 S 3127/11

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

26.11.2012 – Die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters knüpft unmittelbar an seine Stellung als Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage an. Daraus folgen auch die Nachsorgepflichten, welche die im Betrieb einer Anlage angefallenen Abfälle betreffen. Ob wegen der Erfüllung dieser Nachsorgepflichten einer Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters Besonderheiten des Insolvenzrechts entgegenstehen, beurteilt sich für die verschiedenen Ebenen der Inanspruchnahme durch Grundverfügung, der Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme und der Beitreibung der Kosten unterschiedlich. Jedenfalls wird von der Rechtsprechung, abgesehen von den andernfalls ordnungsrechtlich nicht hinzunehmenden Zuständen, ein Hinderungsgrund aus insolvenzrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Grundverfügung gegen den pflichtigen Insolvenzverwalter nicht erkannt.

Dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (VGH) vom 17.04.2012 – 10 S 3127/11 – liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit immissionsschutzrechtlicher Anordnung des zuständigen Regierungspräsidiums vom 20.07.2011 wurde der Insolvenzverwalter verpflichtet, die auf dem Grundstück der Gemeinschuldnerin lagernden Filterstäube und Aluminiumsalzschlacken bis zum 31.12.2011 ordnungsgemäß zu entsorgen. Dabei hatte der Insolvenzverwalter vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 01.05.2009 bis zum 31.7.2010 den Betrieb der Aluminium-Schmelze fortgeführt, ehe nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit die Freigabe des Betriebsgrundstücks aus dem Insolvenzbeschlag am 22.12.2011 erfolgte. Der Insolvenzverwalter hatte die streitige und sofort vollziehbare Anordnung mit dem Rechtsmittel der Klage angegriffen und mit Erfolg bei dem Verwaltungsgericht Freiburg (VG) Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Dagegen erhob die Behörde Beschwerde, die durch den VGH als zulässig und begründet erkannt wurde.

Nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde vom VGH zunächst im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 Nr. 2 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) festgestellt, dass der Insolvenzverwalter als Adressat der streitigen Anordnung letzter Betreiber der nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage war. Er war in die Stellung als Betreiber eingerückt, indem er nach Insolvenzeröffnung den Betrieb der Anlage im eigenen Namen, für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung fortgeführt hatte. Insoweit träfen ihn als letzten Betreiber die Nachsorgepflichten aus § 5 Abs. 3 BImSchG, ohne dass es darauf ankomme, wann die Abfälle angefallen sind und ob vor der Insolvenzeröffnung die Gemeinschuldnerin hätte in Anspruch genommen werden können. Da den Insolvenzverwalter die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit treffe, handele es sich um eine persönliche Pflicht, die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) als Masseverbindlichkeit zu erfüllen sei.

An dieser Verantwortlichkeit habe sich auch nichts durch die Freigabe des Betriebsgrundstücks aus dem Insolvenzbeschlag geändert. Dafür spreche zunächst der Zeitpunkt, in dem die Freigabe erfolgt ist. Denn für den maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtslage sei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, hier den Erlass der streitigen Anordnung am 20.07.2011. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die Freigabe des Grundstücks noch nicht erfolgt. Darüber hinaus entfalte die Freigabeerklärung in ordnungsrechtlicher Hinsicht keine Wirkung. Zwar scheide der Gegenstand mit der Erklärung des Insolvenzverwalters wieder aus der Masse aus und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners lebe wieder auf mit der Folge, dass von diesem Zeitpunkt die öffentlich-rechtlichen Pflichten wieder auf den Gemeinschuldner übergingen. Insoweit bleibe jedoch die Freigabeerklärung ohne Bedeutung. Denn die sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden ordnungsrechtlichen Pflichten knüpfen unabhängig von der vermögensrechtlichen Zuordnung des Gegenstands an den Betrieb der Anlage und an die Sachherrschaft des Betreibers an. Anknüpfungspunkt der Nachsorgepflichten sei die Pflicht des Betreibers zu einer in allen Phasen von der Errichtung bis zur Stilllegung des Betriebs ordnungsgemäßen Betriebsführung.

Diese Voraussetzungen hatte auch das VG als erfüllt angesehen. Entgegen der Auffassung des VG stünden einer Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters aber keine Besonderheiten des Insolvenzrechts entgegen. Insbesondere erweise sich die streitige Anordnung auch nicht deswegen als rechtswidrig, weil wegen §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210 InsO nicht vollstreckt werden könnte. Denn selbst wenn die Beitreibung der Kosten einer etwaigen Verwaltungsvollstreckung wegen des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung unzulässig sei und die Behörde nur eine quotale Befriedigung erreichen sollte oder der Beitreibung wegen der Masseunzulänglichkeit das Vollstreckungsverbot entgegenstehen sollte, stünden diese Erwägungen nicht der Befugnis entgegen, den polizeipflichtigen Insolvenzverwalter zur Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Nachsorgepflichten in Anspruch zu nehmen. Insoweit seien die im Verwaltungsverfahren notwendigen Schritte vom Erlass des Verwaltungsakts als Grundverfügung (Primärebene), die Maßnahmen zur Vollstreckung der öffentlich-rechtlichen Pflicht des Adressaten (Sekundärebene) und die Beitreibung der Kosten der Verwaltungsvollstreckung (Tertiärebene) zu unterscheiden. Soweit der Streit um den Erlass der Grundverfügung gehe, stehe das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung nicht entgegen.

In der abgedruckten Entscheidung des VGH ist nicht weiter ausgeführt worden, ob auf der Sekundärebene bestehende Hindernisse bei der Vollstreckung nicht auch für die Auswahl des Störers auf der Primärebene den Ausschlag geben können. Dies gilt jedenfalls bei der Anordnung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, zum Beispiel wenn die im Rahmen der Nachsorgepflichten zu entsorgenden Abfälle sich auf Umweltschutzgüter hätten auswirken können. Dann würde für die Inanspruchnahme von Bedeutung sein, den leistungsfähigsten Adressaten auszuwählen. In dem entschiedenen Fall mögen für solche Erwägungen keine Anhaltspunkte bestanden haben, weil weder der wieder mit der Verfügungsbefugnis ausgestattete Gemeinschuldner noch der Insolvenzverwalter auf Grund der Masseunzulänglichkeit leistungsfähig gewesen sein dürften. Insoweit ging es jeweils darum, im Wege der Ersatzvornahme die angeordneten Maßnahmen zur Durchführung gelangen zu lassen und danach die Kosten der Verwaltungsvollstreckung beizutreiben. Dazu war zunächst die rechtmäßige Grundverfügung in Gestalt der streitigen Anordnung auf der Primärebene erforderlich.

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