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18. Dezember 2014 |

Rückkehr zu klaren Regelungen der Überlassungspflichten im neuen Referentenentwurf zum ElektroG

Der vom Bundesumweltministerium am 18.02.2014 vorgelegte erste Referentenentwurf zur Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sah eine problematische Regelung vor, durch die die Zulässigkeit der Erfassung von B2B-Altgeräten durch private Entsorgungsunternehmen in Frage gestellt wurde.
Referentenentwurf enthält erforderliche Klarstellungen

Rückkehr zu klaren Regelungen der Überlassungspflichten im neuen Referentenentwurf zum ElektroG

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

18.12.2014 – Der vom Bundesumweltministerium am 18.02.2014 vorgelegte erste Referentenentwurf zur Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) sah eine problematische Regelung vor, durch die die Zulässigkeit der Erfassung von B2B-Altgeräten durch private Entsorgungsunternehmen in Frage gestellt wurde. Der überarbeitete Referentenentwurf vom 20.11.2014 (ElektroG-RefE) enthält die aus Sicht der privaten Entsorgungswirtschaft erforderlichen Klarstellungen.

Im Zuge der Novellierung des ElektroG soll eine systematische Neuordnung der Regelungen über Entsorgungszuständigkeiten in den §§ 10 ff. ElektroG-RefE (Abschnitt 3 „Sammlung und Rücknahme“) erfolgen. Danach betreffen die §§ 12 ff. ElektroG-RefE (Unterabschnitt 1) ausschließlich Vorschriften über die Erfassung von Elektroaltgeräten (EAG) aus privaten Haushalten, einschließlich der sog. dual-use-Geräte, also der Geräte, die von privaten Haushalten als auch von anderen Nutzern als privaten Haushalten genutzt werden (vgl. § 3 Nr. 5 ElektroG-RefE). Die Regelung in § 19 ElektroG-RefE (Unterabschnitt 2) betrifft hingegen ausschließlich die Rücknahme von EAG anderer Nutzer als privater Haushalte (sog. „b2b-Altgeräte“). Damit wird im Vergleich zur gegenwärtigen Rechtslage eine deutlichere Trennung dieser beiden Regelungsbereiche erreicht. Vor die Klammer gezogen ist lediglich die Verordnungsermächtigung in § 11 ElektroG-RefE sowie die nach § 10 ElektroG-RefE für alle Besitzer von EAG geltende Pflicht, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen (sog. Getrennthaltungspflicht).

Diesbezüglich beinhaltete § 10 des ersten Referentenentwurfs vom 18.02.2014 eine geringfügig anderslautende Formulierung, wonach Besitzer von Altgeräten verpflichtet sind, diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Sammlung durch die in § 12 und § 19 genannten Berechtigten zuzuführen. Insofern sah diese Regelung nicht nur eine Getrennthaltungspflicht für die Besitzer vor, sondern schränkte wohl auch den Kreis der zur Sammlung von EAG Berechtigten ein. Danach war § 10 dieses Entwurfs in Verbindung mit § 19 dahingehend auslegbar, dass ein Tätigwerden der privaten Entsorgungswirtschaft, um Altgeräte aus dem b2b-Bereich erfassen zu dürfen, in Zukunft wohl nur noch im Wege einer Drittbeauftragung durch die Hersteller möglich gewesen wäre. Eine eigene Sammlung solcher Altgeräte durch private Entsorgungsunternehmen wäre mit dieser Regelung kaum mehr zu vereinbaren gewesen.

Von dieser Regelungsausgestaltung hat das BMUB, wie der gegenwärtige Referentenentwurf zeigt, Abstand genommen. Wie bereits oben ausgeführt, beinhaltet § 10 Abs. 1 Satz 1 ElektroG-RefE nunmehr wieder, in Übereinstimmung auch mit der gegenwärtigen Regelung in § 9 Abs. 1 ElektroG, ausschließlich die Anordnung einer Getrennthaltungspflicht und nimmt ansonsten keinen Bezug auf die in den §§ 12 ff. bzw. § 19 ElektroG-RefE geregelten Entsorgungszuständigkeiten. Insofern gilt gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 ElektroG-RefE, entsprechend der gegenwärtigen Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 ElektroG, dass Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte für EAG aus dem b2b-Bereich lediglich zumutbare Möglichkeiten zur Rückgabe schaffen und die betreffenden Altgeräte entsorgen müssen. Eine damit korrespondierende Rückgabepflicht der jeweiligen Besitzer existiert jedoch weder de lege lata noch de lege ferenda. Auch aus europarechtlicher Sicht ist eine andere Auslegung nicht geboten. Dass das novellierte ElektroG in der aktuellen Entwurfsfassung die Erfassung von Altgeräten im b2b-Bereich nicht abschließend regeln wird, belegt im Übrigen auch die Gesetzesbegründung zu § 10 ElektroG-RefE. Die Begründung besagt an dieser Stelle, dass „[d]ie Erfassung von EAG aus privaten Haushalten […] dabei ausschließlich durch die in § 12 genannten Berechtigten und die Rücknahme von EAG anderer Nutzer als privater Haushalte nur nach den Regelungen in § 19 erfolgen [darf]“.

Von Bedeutung ist dabei die Unterscheidung zwischen Erfassung und Rücknahme: Während der erste Satzteil dem ElektroG in Bezug auf EAG aus privaten Haushaltungen abschließenden Charakter hinsichtlich aller Formen der Erfassung zumisst, wird dem zweiten Satzteil zufolge für Geräte aus dem b2b-Bereich nur die Rücknahme abschließend geregelt. Erfassungsformen, die – wie insbesondere die Sammlung von EAG durch private Entsorgungsunternehmen – keine Rücknahme im Sinne des ElektroG sind, werden im b2b-Bereich durch das Gesetz somit weder geregelt noch ausgeschlossen. Die Entscheidung über den Entsorgungsweg für EAG aus dem b2b-Bereich obliegt daher stets dem jeweiligen Besitzer und ist einer Rücknahme durch die Hersteller notwendig vorgelagert. Erst wenn sich der Besitzer für eine Rückgabe an die Hersteller entschieden hat, greift insofern die in der Begründung zum ElektroG-RefE angesprochene Wirkung, nach der die Rücknahme dieser EAG nur nach den Regelungen in § 19 erfolgen darf.

Im Ergebnis ist damit festzuhalten und insoweit zu begrüßen, dass sich das BMUB von der missverständlichen Regelung des „alten“ Referentenentwurfs verabschiedet und insofern für eine weitgehende Klarstellung gesorgt hat. Inwieweit die bereits zur gegenwärtigen Rechtslage bestehenden Meinungsverschiedenheiten fortbestehen, bleibt aber abzuwarten.

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