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1. April 2015 | Eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren

Bundesregierung soll Streichung der Heizwertklausel bis Ende 2016 angekündigt haben

Die Bundesregierung soll in dem gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie des Art. 4 Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren erklärt haben, die Heizwertklausel bis Ende 2016 abschaffen zu wollen.
Eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren

Bundesregierung soll Streichung der Heizwertklausel bis Ende 2016 angekündigt haben

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

01.04.2015 – Die Bundesregierung soll in dem gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie des Art. 4 Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren erklärt haben, die Heizwertklausel bis Ende 2016 abschaffen zu wollen.

Nach der in § 8 Abs. 3 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) geregelten Heizwertklausel, deren Anwendbarkeit davon abhängt, dass der Vorrang oder Gleichrang der energetischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 2 KrWG festgelegt ist, wird die Gleichrangigkeit der energetischen mit der stofflichen Verwertung vermutet, wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermischung mit anderen Stoffen, mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt. In der Praxis hat die Heizwertklausel zur Folge, dass Abfälle, bei denen die Durchführung eines Recyclingverfahrens möglich wäre, der grundsätzlich nachrangigen Hierarchienstufe der energetischen Verwertung in einer Müllverbrennungsanlage zugeführt werden können.

Die Europäische Kommission hatte am 21.02.2014 gemäß Art. 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unzureichender Umsetzung der Abfallhierarchie des Art. 4 AbfRRL eingeleitet. Im Rahmen ihrer Bewertung, die konkrete Ausgestaltung der unionsrechtlichen Vorgaben durch die §§ 6 ff. KrWG führe zu einer Verkürzung der fünfstufigen auf eine dreistufige Abfallhierarchie, hatte sich die Europäische Kommission unter anderem auf die Heizwertklausel bezogen.

Die offenbar beabsichtigte Abschaffung der Heizwertklausel stellt einen ersten Schritt auf dem Weg zu einer unionsrechtskonformen Umsetzung der Abfallhierarchie des Art. 4 AbfRRL durch die Vorschriften der §§ 6 ff. KrWG dar und ist deshalb zu begrüßen. Da sich die Kritik der Europäischen Kommission an der Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie im KrWG nicht auf die Heizwertklausel beschränkt, müssen weitere Schritte folgen. Aus Sicht der Abfallwirtschaft bleibt zu wünschen, dass die Bundesregierung die bestehende Chance ergreift, durch eine konsequente Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie im nationalen Recht Handlungsspielräume für mehr Recycling zu eröffnen.

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