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19. Januar 2012 |

Umweltinformationsgesetz und BImSchG-Anlagen

Auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) gestützte Informationsbegehren betreffen häufig Unterlagen zu Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt sind. Mit Beschluss vom 23.05.2011 – 8 B 1729/10 hat sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG) zu der Frage geäußert, inwieweit für diese Unterlagen der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beansprucht und dem Informationsbegehren entgegengehalten werden kann.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat ein Urteil zu Unterlagen zu Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt sind, getroffen.

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

19.01.2012 – Auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) gestützte Informationsbegehren betreffen häufig Unterlagen zu Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigt sind. Mit Beschluss vom 23.05.2011 – 8 B 1729/10 hat sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG) zu der Frage geäußert, inwieweit für diese Unterlagen der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beansprucht und dem Informationsbegehren entgegengehalten werden kann.

Zunehmend machen Umwelt- und Verbraucherschutzverbände, aber auch Einzelpersonen wie etwa Nachbarn eines nach dem BImSchG genehmigten Standortes von ihren Rechten auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem UIG Gebrauch. Das OVG hatte im Verfahren des Eilrechtsschutzes über ein derartiges Informationsbegehren zu entscheiden. Der Beigeladene, ein Gemeinderatsmitglied, begehrte vorprozessual von der Antragsgegenerin, einer Bezirksregierung, die Einsichtnahme in Gutachten, welche einen nordrhein-westfälischen Umweltskandal größeren Ausmaßes (erhöhte PCB-Werte bei Arbeitnehmern sowie erhöhte PCB-Immissionsbelastung in der Umgebung einer nach dem BImSchG genehmigten Behandlungsanlage für PCB-haltige Abfälle) zum Gegenstand hatten. Die Antragsgegnerin beabsichtigte, dem Informationsbegehren stattzugeben. Dagegen wandte sich die Antragstellerin, die Betreiberin der Behandlungsanlage für PCB-haltige Abfälle, und beantragte, der Antragsgegnerin durch das Gericht aufzugeben, dem Beigeladenen keinen Zugang zu den begehrten Informationen zu gewähren. Denn die Gutachten beinhalteten schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, hier in Form von Angaben zu den Kapazitäten der Behandlungsanlage, Verfahrens- und Leistungsbeschreibungen der Behandlungsanlage, Aufstellungspläne, Grundstückspläne, Brandschutzkonzepte etc.

Dem ist das OVG nicht gefolgt. Angaben zur „Kapazität der Anlage im weiteren Sinne“ (Durchsatzleistung, Aufnahmekapazität, Gesamtlagerkapazität) stellten keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse im Sinne des UIG dar. Gleiches gelte „in der Regel“ für Verfahrens- und Leistungsbeschreibungen von Anlagen, Aufstellungspläne, Grundstückspläne, Brandschutzkonzepte etc. Dies folge daraus, so dass OVG unter Berufung auf die Rechtsprechung des BVerwG, dass die abgefragten Informationen regelmäßig in den Unterlagen darzustellen seien, die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der Öffentlichkeit durch Auslegung zugänglich zu machen sind. Die dahingehende gesetzgeberische Wertung belege, dass es sich bei den vorgenannten Informationen nicht um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Zudem habe die Antragstellerin trotz Nachfrage des Gerichts nicht nachvollziehbar plausibilisiert, warum die vom Beigeladenen begehrten Informationen schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalteten.

Es erscheint bedenklich, wenn allein aus dem Umstand, dass im Rahmen eines BImSchG-Genehmigungsverfahrens bestimmte Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt werden müssen, von den Gerichten geschlussfolgert wird, die in diesen Unterlagen enthaltenen Informationen genössen per se oder „in der Regel“ nicht den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Denn Gegenstand der Offenlage im Genehmigungsverfahren sind nur solche Unterlagen, die nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und wird konkretisiert in § 10 Abs. 2 BImSchG sowie in § 4 Abs. 3 Satz 2 9. BImSchV. Dafür, dass in Verfahrens- und Leistungsbeschreibungen von Anlagen, Aufstellungs¬plänen, Grundstücksplänen, Brandschutzkonzepten etc. „in der Regel“ keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten sein sollen, weil diese Antragsunterlagen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegen sind, gibt das Gesetz nichts her.

Mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verbleibt es aber auch künftig dabei, dass es Sache des Anlagenbetreibers ist, nachvollziehbar zu plausibilisieren, warum bestimmte Informationen schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen. Betreiber von nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlagen sind daher gut beraten, ihre Genehmigungsunterlagen nicht nur bei laufenden, sondern auch bei abgeschlossenen Genehmigungsverfahren daraufhin zu überprüfen, ob diese schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Wenn ja, ist das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen rechtzeitig und nachvollziehbar zu plausibilisieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass Informationsberechtigte die – naturgemäß irreversible – Freigabe bestimmter Informationen vor Gericht durchsetzen.

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