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4. Juli 2014 |

Das Ende der Handelslizenzierung

Bereits kurz nach dem Inkrafttreten der 5. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) im Jahre 2009 hat sich eine Diskussion darüber entwickelt, wer systembeteiligungspflichtig ist bei sogenannten Eigenmarken des Handels.
5. Novelle der Verpackungsverordnung

Von Köhler & Klett Rechtsanwälte

04.07.2014 – Bereits kurz nach dem Inkrafttreten der 5. Novelle der Verpackungsverordnung (VerpackV) im Jahre 2009 hat sich eine Diskussion darüber entwickelt, wer systembeteiligungspflichtig ist bei sogenannten Eigenmarken des Handels. Der Vollzug ist bislang davon ausgegangen, dass insoweit das Handelshaus lizenzierungspflichtig ist, wenn es ausschließlich selbst als Abfüller bzw. Hersteller auf der Verpackung angeben ist und es das Markenrecht inne hat.

Dieser Praxis hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nunmehr mit Urteil vom 20.03.2014 (20 A 391/12) Einhalt geboten.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV haben Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in Verkehr bringen, sich zur Gewährleistung der flächendeckenden Rücknahme dieser Verkaufsverpackungen an einem oder mehreren dualen Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zu beteiligen.

Wer systembeteiligungspflichtig gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV ist und oberhalb gewisser Mengenschwellen Verkaufsverpackungen bestimmter Materialarten in Verkehr bringt, ist zudem zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackV verpflichtet. Demnach knüpft die Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung an die Systembeteiligungspflicht gemäß § 6 Abs. 1 VerpackV an, welche wiederum voraussetzt, dass Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr gebracht werden.

In Bezug auf sog. Eigenmarken des Handels ist der Vollzug bislang davon ausgegangen, dass ein Handelshaus als Erstinverkehrbringer gilt, wenn es ausschließlich selbst als Abfüller bzw. Hersteller auf der Verpackung angegeben ist und es das Markenrecht inne hat. Darüber hinaus wurde festgelegt, dass dieses Kriterium auch dann erfüllt sei, wenn bei einem Verpackungsaufdruck „hergestellt für“ ausschließlich der Name eines Handelsunternehmens folgt. Diese Festlegungen sind Gegenstand von Beschlüssen des Ausschusses für Produktverantwortung (APV) der Länderarbeitsgemeinschafts Abfall (LAGA) vom 25.01.2011 sowie der LAGA Mitteilung 37, Ziffer 2.19.

Nunmehr hatte das OVG NRW in dem vorbezeichneten Urteil vom 20.03.2014 über einen Fall zu entscheiden, in dem das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) ein Unternehmen aufgefordert hatte, für im Jahr 2008 in Verkehr gebrachte Verkaufsverpackungen eine Vollständigkeitserklärung zu hinterlegen, wenn eine der in § 10 Abs. 4 VerpackV nomierten Mengenschwellen für eine der genannten Materialfraktionen überschritten worden sei.

Das in die Pflicht genommene Unternehmen, die spätere Klägerin, wies dies sinngemäß mit dem Argument zurück, es bringe keine mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen erstmals in den Verkehr. Das LANUV bestand jedoch auf der Hinterlegung mit der Begründung, für Eigenmarken des Handels sei nicht der Abfüller, sondern das Handelsunternehmen als Erstinverkehrbringer anzusehen. Die Klägerin weigerte sich nach wie vor eine Vollständigkeitserklärung abzugeben. Daraufhin hat das LANUV die für die Klägerin zuständige untere Abfallbehörde aufgefordert, gegen die Klägerin wegen Nichtabgabe einer Vollständigkeitserklärung ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einzuleiten sowie eine die Vorlage einer Vollständigkeitserklärung betreffende Ordnungsverfügung zu erlassen. Die Frage der Rechtsmäßigkeit der Ordnungsverfügung war Gegenstand des Rechtsstreits vor dem OVG NRW. Das Gericht hat die Ordnungsverfügung vom 31.10.2011 aufgehoben. Die Revision wurde jedoch zugelassen.

Das OVG NRW hat der Auffassung des behördlichen Vollzugs zu der Handelslizenzierung bzw. zur Systembeteiligungspflicht von Eigenmarken eine Absage erteilt. Es hat vielmehr festgestellt, dass ein Handelsunternehmen, das aus Deutschland bezogene Waren unter einer sogenannten Eigenmarke vertreibt, regelmäßig nicht „Erstinverkehrbringer“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 VerpackV ist, wenn es weder die Ware noch die Verkaufsverpackung hergestellt, noch die Ware in die Verkaufsverpackung abgefüllt hat. Insoweit sei es nicht Sinn und Zweck der 5. Novelle der VerpackV gewesen, bei unter sogenannten Eigenmarken des Handels vertriebenen Waren das jeweilige Handelsunternehmen als Abfüller und damit als „Erstinverkehrbringer“ anzusehen, indem ihm die bei anderen Unternehmen stattfindenden Produktions- und Abfüllprozesse „zugerechnet“ werden. Erstinverkehrbringer sei vielmehr derjenige, welcher die Verbindung zwischen Verkaufsverpackung und Ware hergestellt und die solchermaßen befüllte Verkaufsverpackung aus der Hand gegeben hat in dem Sinne, dass ein anderer den Gewahrsam oder unmittelbaren Besitz bzw. die Verfügungsgewalt erlangt hat. Insoweit sei es der VerpackV fremd, die Systembeteiligungspflicht über das Markenrecht zu definieren oder etwa den Abfüller bzw. Hersteller der Handelsmarke als „verlängerte Werkbank“ des Handelsunternehmens anzusehen.

Insgesamt ist festzuhalten, dass das OVG NRW mit dem Urteil vom 20.03.2014 der seit Jahren gelebten Vollzugspraxis bei der Handelslizenzierung bzw. zur Systembeteiligungspflicht von Eigenmarken des Handels Einhalt geboten hat. Das Gericht beschränkt sich insoweit zutreffend auf rein verpackungsrechtliche Aspekte und lässt den eher pragmatischen Ansatz des Vollzugs im Zusammenhang mit der Handelslizenzierung nicht gelten. Aus Sicht der betroffenen Handelshäuser verengen sich insoweit die Handlungsspielräume bei der Lizenzierungspflicht, da die Handelshäuser in der betroffenen Fallkonstellation nicht originär lizenzierungspflichtig sind.

Andererseits ist zu bemerken, dass das Urteil des OVG NRW vom 20.03.2014 dem Vernehmen nach nicht rechtskräftig ist, so dass demnächst eine Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Thematik zu erwarten ist.

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