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3. Oktober 2018 | Urteil zur gewerblichen Sammlung

Bundesverwaltungsgericht setzt Kommunen Grenzen


Von BDE-Rechtsexperte Jens Loschwitz

Das Bundesverwaltungsgericht hat erneut die gewerblichen Sammler gestärkt: Eine Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR), der die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers übertragen sind, kann nicht gerichtlich geltend machen, dass die Abfallbehörde zum Schutz ihrer Funktionsfähigkeit gegen eine gewerbliche Abfallsammlung einschreitet. Das hat das Bundesverwaltungsgericht Ende September entschieden (Urteil vom 27. September 2018 – BVerwG 7 C 23.16).

Hintergrund der Entscheidung

Das beigeladene Entsorgungsunternehmen zeigte die Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Bereich der klagenden AdöR (Klägerin) an. In der von der Abfallbehörde angeforderten Stellungnahme wandte die Klägerin ein, dass der gewerblichen Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden, insbesondere werde die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) durch die Verringerung der möglichen Sammlungsmenge beeinträchtigt. Die Abfallbehörde lehnte ein Einschreiten gegen das Entsorgungsunternehmen ab. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass dem örE die Klagebefugnis fehle und folgte damit der Auffassung der Vorinstanz (Oberverwaltungsgericht Magdeburg).

Die Begründung der Leipziger Richter: Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) nimmt bei der Regelung der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen zwar auch den Schutz der Funktionsfähigkeit des örE in den Blick. Damit wird diesem aber keine wehrfähige Rechtsposition zugebilligt, die er im Klageweg geltend machen kann. Der örE ist auch im gemischten System von gewerblicher und öffentlicher Abfallsammlung Teil der öffentlichen Verwaltung und dient so dem Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden Abfallentsorgung. Eigene Rechte sind ihm insoweit nicht eingeräumt.

Gut: Klare Rollenverteilung

Es ist zu begrüßen, dass ein örE das Einschreiten der Abfallbehörde gegenüber einem gewerblichen Sammler nicht erzwingen kann. Die Abfallbehörde hat die Rolle eines unabhängigen Schiedsrichters. Die Zulässigkeit einer gewerblichen Sammlung darf nicht im Belieben von Lokalfürsten stehen. Zuständige Abfallbehörden müssen mit Augenmaß über etwaige Untersagungen von gewerblichen Sammlungen entscheiden.

Irreführend: Kritik der Kommunalvertreter

Der kommunale Interessenverband VKU kritisierte prompt mangelnde „Waffengleichheit“ und verwies darauf, dass es privaten Entsorgern ihrerseits gestattet sei, gegen eine Untersagung einer gewerblichen Sammlung durch die Abfallbehörde zu klagen. Die Kritik ist indes irreführend. Eine gewerbliche Sammlung wird nur angezeigt. Sie bedarf keiner Zulassung bzw. Genehmigung. Das vom VKU reflexartig geforderte Eingreifen des Gesetzgebers ist nicht nötig.

Kein genereller Schutz des örE gegen Konkurrenz

Schon im Sommer 2016 hatte das Bundesverwaltungsgericht mit zwei Entscheidungen die Rechte von gewerblichen Sammlern klar gestärkt. Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere klargestellt, dass eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit in der Europäischen Union durch Überlassungspflichten zugunsten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nur sehr eingeschränkt zulässig ist. Die Leipziger Richter machten deutlich, dass kein genereller Schutz des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen die Konkurrenz durch gewerbliche Sammler besteht.

Bisher liegen die Gründe der jüngsten Entscheidung aus Leipzig noch nicht vor. Schon jetzt ist aber klar, dass die Bundesverwaltungsrichter mit dem aktuellen Urteil ihre bisherige Rechtsprechung konsequent fortführen. Die Botschaft ist klar: Die Regeln des fairen Wettbewerbs gelten auch für die Staatswirtschaft.

Untersagungsexzesse in einzelnen Regionen

Das KrWG aus dem Jahr 2012 hat die gewerbliche Sammlung massiv eingeschränkt. In einigen Stoffströmen führte dies zu einer massiven Verdrängung der privaten Entsorgungswirtschaft. In einzelnen Regionen kam es regelrecht zu Untersagungsexzessen. Immer wieder wurde seitens der privaten Entsorgungswirtschaft auch die Praxis mancher Bundesländer kritsiert, die die Zuständigkeit für die etwaige Untersagung einer gewerblichen Sammlung bei der Unteren Abfallbehörde vorsehen. Der Alternativ-Vorschlag der Kritiker: Die Entscheidungsfindung durch eine neutrale Behörde, die nicht auf der gleichen Ebene wie der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger angesiedelt ist, würde die Transparenz und die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen entscheidend erhöhen. Es kann nicht angehen, dass Spieler und Schiedsrichter in einem Team spielen.

Der Branchenverband der privaten Entsorgungswirtschaft BDE macht sich seit langem für Wettbewerb für den Bürger auf Augenhöhe statt kommunaler Monopole stark.

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3. Gewerbliche Sammlungen: Weiterhin Vollzugsdefizite

(Foto: denissimonov/fotolia.com)

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