App-Download

Die recyclingnews-App gibt es zum kostenlosen Download im iOS-App-Store und im Google-Play-Store. So verpassen Sie nichts mehr.

     

Newsletter bestellen

Felder mit einem * müssen ausgefüllt werden

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

an diese Email werden Emails verschickt (MG)

an diese Email werden Emails verschickt (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Formular zur Anmeldung zum Hauptnewsletter (MG)

Hiermit erkläre ich mich mit den Datenschutzbestimmungen der recyclingnews einverstanden.

Hiermit erkläre ich mich mit den Datenschutzbestimmungen der recyclingnews einverstanden.

 

Newsletter abbestellen

Hier können Sie den Newsletter abbestellen. Geben Sie dafür bitte die E-Mail-Adresse ein, mit der Sie bisher als Empfänger registriert waren.

an diese Email werden Emails verschickt (MG)

an diese Email werden Emails verschickt (MG)

26. November 2012 |

Angabe von Containerstandplätzen bei der Anzeige gewerblicher Sammlungen

Angabe von Containerstandplätzen bei der Anzeige gewerblicher Sammlungen.
Vordrucke für die Anzeige von gewerblichen Sammlungen von Abfällen nach § 18 KrWG erstellt

26.11.2012 – Mit dem Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) haben eine Vielzahl von Behörden Vordrucke für die Anzeige von gewerblichen Sammlungen von Abfällen nach § 18 KrWG erstellt. Teilweise fordern die Behörden hierbei die genaue Angabe der Standplätze von Sammelcontainern und den Nachweis von Sondernutzungserlaubnissen sowie privatrechtlichen Mietverträgen für die Aufstellung der Sammelcontainer.

Die Frage, welche Angaben und Darlegungen der Anzeige einer gewerblichen Sammlungen beizufügen ist, beschäftigt zur Zeit eine Vielzahl von Unternehmen der Entsorgungsbranche. Die gesetzlichen Regelungen sind unbestimmt und eine Konkretisierung durch gerichtliche Urteile liegt bislang kaum vor. Häufig fordern die Behörden im Rahmen der Anzeige von gewerblichen Sammlungen die Angabe der Containerstandorte. Gegen eine Pflicht, diese Angaben einer Anzeige nach § 18 Abs. 2 KrWG beifügen zu müssen, sprechen jedoch gewichtige Erwägungen. In einer ersten Entscheidung hat sich nunmehr das Verwaltungsgericht Würzburg zu der Frage geäußert und entschieden, dass weder Containerstandorte angegeben noch Pachtverträge oder Sondernutzungserlaubnisse für die Standorte mitgeteilt werden müssen (VG Würzburg, Beschl. v. 11.10.2012 – W 4 S 12.820). Der Entscheidung ist zuzustimmen.

Wortlaut der § 18 Abs. 2 KrWG und Gesetzesbegründung

Die Nennung von Containerstandplätzen ist von dem Wortlaut der § 18 Abs. 2 Nr. 1 – 5 KrWG nicht erfasst. Die Notwendigkeit der Standortangabe ergibt sich insbesondere nicht aus § 18 Abs. 2 Nr. 2 KrWG, der Angaben über die Art, das Ausmaß und die Dauer der Sammlung verlangt. Denn die genauen Standorte geben keinen Aufschluss über die Art, das Ausmaß und die Dauer der Sammlung. Insbesondere für das Ausmaß der Sammlung ist die Angabe der Standorte nicht erforderlich, da es insoweit ausreichen würde, die Anzahl der Sammelcontainer zu nennen.

Neben dem Wortlaut der Vorschrift verbietet auch die Gesetzesbegründung eine weite Auslegung des § 18 Abs. 2 KrWG. So heißt es in der Drucksache 17/6052 (S. 64), dass die zu übermittelnden Informationen nur unwesentlich über die früher geltende Nachweispflicht des § 13 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 KrW-/AbfG hinausgehen sollen. Dieser stellte nur auf eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung und die Vereinbarkeit mit öffentlichen Interessen ab. Weitere Tatbestände des § 18 Abs. 2 KrWG, die hierüber hinausgehen, sind daher restriktiv auszulegen.

Verwaltungsaufwand für Sammler

Die Angabe der genauen Containerstandorte würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, da die gewerblichen Sammler häufig deutschlandweit tätig sind und über eine Vielzahl von Containern verfügen. Zudem wäre bei der weiten Auslegung fraglich, ob mit einer Nennung der Standorte eine Verpflichtung der gewerblichen Sammler einherginge, jeden Standortwechsel anzuzeigen. In diesem Fall würden die gewerblichen Sammler erheblich in ihrer unternehmerischen Freiheit beschnitten, da die fristgebundene Anzeige einen hohen Verwaltungsaufwand darstellen würde, der vor dem Hintergrund der oben dargestellten Gesetzesbegründung nicht vom Gesetzgeber bezweckt war und im Übrigen auch nicht mit dem Charakter als Anzeigeverfahren, welches die niedrigste Stufe der Beschränkung gewerblicher Tätigkeit durch ein präventives Verbot darstellt, vereinbar ist.

Pflicht zum Nachweis von Mietverträgen oder Sondernutzungserlaubnissen?

Der Wortlaut des § 18 Abs. 2 KrWG verlangt nicht, dass einer Anzeige die Kopien bestehender Pachtverträge und evtl. vorliegender Sondernutzungsgenehmigungen beizufügen sind. Da bereits der Standort nach den obigen Darstellungen nicht angegeben werden muss, ist nicht ersichtlich, warum weitergehend die Berechtigung der Nutzung der Standorte nachgewiesen werden sollte. Hiergegen spricht bereits, dass in § 18 Abs. 2 KrWG nur „Angaben“ und „Darlegungen“ genannt werden, nicht aber „Nachweise“. Ein solcher Nachweis stünde zudem in keinem Zusammenhang mit dem abfallrechtlichen Prüfprogramm der Anzeigepflicht. Vielmehr handelt es sich um eine straßenrechtliche bzw. rein privatrechtliche Rechtsfrage, die für die rechtliche Beurteilung der nach § 18 Abs. 2 KrWG beizufügenden Angaben und Darlegungen unerheblich ist.

Die Angabe von Sondernutzungserlaubnissen lässt sich weder unter den Begriff der Art der Sammlung noch unter den des Ausmaßes der Sammlung subsumieren. Ob Sammlungsunternehmen für den Aufstellort eines Containers über eine Sondernutzungserlaubnis verfügen, ist keine Frage des KrWG, sondern eine des öffentlichen Straßenrechts. Hintergrund der Anfrage sind wohl die gelegentlich anzutreffenden Sammelcontainer, die ohne eine Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichem Grund aufgestellt werden. Das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG dient jedoch nicht dazu, Probleme des öffentlichen Sachen- bzw. Straßenrechts zu lösen, sondern soll den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherstellen, § 1 KrWG. Weitergehende öffentliche Interessen werden nicht verfolgt, denn öffentliche Interessen im Sinne des § 18 KrWG sind nur solche Interessen, die auf die Verfolgung der Zielvorgaben und Zwecke des KrWG gerichtet sind.

Auch gegen eine Pflicht, für Sammelcontainer, die auf Privatgrundstücken stehen, Mietverträge mit privaten Grundstückseigentümern vorzulegen, sprechen gewichtige Gründe. Denn die Prüfung, ob die Sammelcontainer auf der Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung zulässigerweise auf dem Privatgrund abgestellt wurden, gehört nicht zum Prüfungsauftrag der zuständigen Abfallwirtschaftsbehörden. Die Vorlage von Mietverträgen lässt sich auch nicht auf die Behauptung stützen, dass teilweise Sammelcontainer auf privatem Grund abgestellt werden, ohne dass sich Sammlungsunternehmen vorher von dem Grundstückseigentümer ein privatrechtliches Nutzungsrecht einräumen lassen. Die Wahrnehmung der zivilrechtlichen Interessen dieser Grundstückseigentümer liegt ebenso wenig im Aufgabenbereich der Abfallbehörden wie die Ermittlung und Verfolgung straßenrechtlicher Sondernutzungen ohne Sondernutzungserlaubnis.

Artikel drucken
Neue Beiträge

Suchbegriff eingeben und mit Enter bestätigen, um zu suchen.