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13. Mai 2014 |

Abfalltransport: Höhere Anforderungen für Handwerker

Ab 1. Juni gelten auch für Handwerksbetriebe aller Branchen deutlich verschärfte Pflichten für den Transport von Abfällen. recyclingnews gibt einen Überblick.
Neue Abfall-Anzeige- und Erlaubnisverordnung

13.05.2014 – Ab dem 1. Juni 2014 gilt eine neue Verordnung für den Transport von Abfällen. Von den neuen Regelungen sind auch Abfalltransporte betroffen, die nicht hauptberuflich durchgeführt werden. Die gegenüber der bisherigen Praxis deutlich verschärften Anforderungen treffen somit auch Handwerker aller Branchen, die Abfälle vom Kunden mitnehmen, um sie zur eigenen Betriebsstätte oder zur Deponie zu fahren. Wer auf welche Weise betroffen ist, hat recyclingnews zusammengefasst.

Jeder Beförderer von Abfällen muss behördlich erfasst sein – das schreibt die EU-Abfallrahmenrichtlinie vor, die in Deutschland durch das Kreislaufwirtschaftsgesetz umgesetzt wurde. Deshalb entfallen mit der neuen Abfall-Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) Privilegien, von denen der weitaus größte Teil des Handwerks seit 1996 profitieren konnte. So fällt beispielsweise die bisherige Freistellung von Massenabfällen im Baubereich wie Erdaushub, Straßenaufbruch oder Bauschutt weg.

Handwerksbetriebe, die ihren eigenen Abfall transportieren, benötigen ab Juni zwar keine Erlaubnis mehr für den Abfalltransport. Eine Erlaubnis für den Transport benötigen nur die Unternehmen, die Abfälle gewerbsmäßig transportieren. Allerdings müssen Handwerksbetriebe bei Überschreitung bestimmter Mengengrenzen den Transport vorab gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen. Falls gefährliche Abfälle, sprich Sonderabfälle transportiert werden, ist sogar zwingend eine behördliche Erlaubnis vorgeschrieben.

Welche Anforderungen gelten für den Transport nicht-gefährlicher Abfälle?

Der Transport nicht-gefährlicher Abfälle führt generell zur Anzeigepflicht, wenn mehr als 20 Tonnen im Jahr befördert werden. Auch wenn diese Abfälle eine nur sehr geringe Umweltrelevanz haben, sofern ein Betrieb erwartet, dass diese Transporte den Umfang von 20 Tonnen im Jahr übersteigen, muss er das der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde vorab einmalig anzeigen. „Diese Menge kommt schnell zusammen“, gibt die Handwerkskammer Münster zu bedenken.

Diese Anzeige erfolgt nur einmal pro Unternehmen, muss bei wesentlichen Änderungen aber kostenpflichtig aktualisiert werden. Neben der schriftlichen Anzeige ist auch die elektronische Übermittlung der Anzeige möglich. Die notwendigen Formulare stehen unter www.zks-abfall.de zur Verfügung. Vorwiegend müssen Angaben zum Unternehmen und zu den Verantwortlichen im Betrieb gemacht werden. Eine Beschreibung der Abfälle ist nicht erforderlich. Wie die Handwerkskammer Düsseldorf mitteilt, ist es keinesfalls erforderlich, verschiedene Anfallstellen oder jeden einzelnen Transportvorgang anzuzeigen.

Die zuständige Behörde prüft die Anzeige, vergibt eine Kennnummer sowie eine nicht personenbezogene Vorgangsnummer und sendet eine Bestätigung an den Handwerksbetrieb. Die Gebühren hierfür liegen nach Schätzungen der Handelskammern je nach Bundesland zwischen 50 und 130 Euro. Die bestätigte Anzeige muss bei jedem Transport mitgeführt werden; eine Kopie im Fahrzeug reicht dabei aus.

Welche Anforderungen gelten für den Transport gefährlicher Abfälle?

Die Beförderung von Sonderabfällen unterliegt seit dem 1. Juni 2012 einer behördlichen Erlaubnispflicht. Diese wurde gegenüber den bisherigen Regelungen auf Transporte „im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen“ erweitert, wenn sie pro Kalenderjahr mehr als zwei Tonnen derartiger Abfälle transportieren. Eine abfallrechtliche Beförderungserlaubnis muss bei den Unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Kreise bzw. kreisfreien Städte beantragt werden, in denen ein Betrieb ansässig ist. Betriebe sollten dabei auch Vorsorge für Fälle treffen, in denen unerwartet gefährliche Abfälle auftreten. Die Handwerkskammer Düsseldorf verdeutlicht das am Beispiel eines Parkettlegers, der erst vor Ort feststellt, dass das auszubauende Altparkett mit PAK-haltigen Klebern kontaminiert ist und deshalb als gefährlicher Abfall gilt.

Wer ist von der Anzeige- und Erlaubnispflicht ausgenommen?

Die Kleinmengenregelung erlaubt Ausnahmen von der Anzeige- und der Erlaubnispflicht. Davon befreit sind Betriebe, die „im Rahmen ihres Handelns als wirtschaftliches Unternehmen“ weniger als 20 Tonnen nicht gefährliche Abfälle und weniger als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr befördern. Um bei Kontrollen auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt der Baden-Württembergische Handwerkstag, bei Transporten eine ausgefüllte Erklärung mit sich zu führen.

Welche betrieblichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die für die Leitung und Beaufsichtigung eines Betriebes zur Einsammlung und Beförderung von Abfällen verantwortlichen Personen haben die erforderliche Fachkunde nachzuweisen. Sonstiges Personal benötigt Sachkunde, die durch innerbetriebliche Einarbeitung oder Weiterbildung vermittelt werden kann. Im Falle der gefährlichen Abfälle orientieren sich die Fach- und Sachkundeanforderungen bis auf weiteres an der bisherigen Praxis. Danach muss das verantwortliche Leitungspersonal die Teilnahme an einer behördlich zugelassenen Schulung nachweisen. Derzeit sind dafür 30 Lehreinheiten zu je 45 Minuten vorgeschrieben.

Handwerksbetriebe sollten unbedingt darauf achten, dass sie nicht unbeabsichtigt zu gewerbsmäßigen Abfalltransporteuren werden. Laut Baden-Württembergischem Handwerkstag kann ein Abfalltransport bereits als gewerbsmäßig betrachtet werden, wenn der Transport von Abfällen als gesonderte Dienstleistung angeboten und abgerechnet wird. Denn das kann den Betrieb teuer zu stehen kommen. Als gewerbsmäßiger Abfalltransporteur unterliegt ein Betrieb nämlich immer der Anzeigepflicht – unabhängig von den jährlich transportierten Mengen. Beim Transport gefährlicher Abfälle bestehe darüber hinaus eine Erlaubnispflicht. Diese umfasst aufwändige Schulungen und ein kostenintensives Verfahren mit einem geschätzten Kostenaufwand von bis zu 2.500 Euro pro Betrieb bzw. Mitarbeiter. Darüber hinaus müssen bei gewerbsmäßigem Abfalltransport die Transportfahrzeuge mit dem sogenannten „A-Schild“ gekennzeichnet werden.

Wer sind meine Ansprechpartner bei Fragen?

Wie die Abfälle im Unternehmen einzustufen sind und ob beziehungsweise welche Fach- und Sachkundeanforderungen für den Transport erforderlich sind, verlangt oft einer Bewertung vor Ort. Bei Fragen zur Entsorgung von Abfällen können Sie sich an das für Sie zuständige Landratsamt/Bürgermeisteramt (Amt für Abfallwirtschaft, Umweltschutzamt) oder an die Handwerksorganisationen wenden. Die Anzeigen bekommen Betriebe bei ihrer zuständigen Handwerkskammer und beim Landratsamt. Auch im Internet stehen sie frei zum Download zur Verfügung. (MK)

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(Foto: lassedesignen/fotolia.com)

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