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16. Dezember 2015 |

Abfallverbringung: Künftig mehr Kontrollen möglich

Ab 2016 gelten EU-weit strengere Kontrollregeln beim Import und Export von Abfällen. Worauf die Branche achten muss, erklärt Expertin Evelyn Haferkorn-Müller.
Wichtige Neuerungen für die Abfallwirtschaft ab 2016

Abfallverbringung: Künftig mehr Kontrollen möglich

16.12.2015 – Abfall kennt keine Grenzen: Das Geschäft mit dem Abfall gehört heute zu den wichtigen internationalen Wirtschaftszweigen, insbesondere innerhalb Europas. Damit die so genannte „grenzüberschreitende Verbringung“ von Abfällen – also ihr Export, Import und Transit – in geregelten Bahnen verläuft, wurde bereits im Jahr 1993 die europäische Abfallverbringungsverordnung auf den Weg gebracht. Mehrere Novellen später steht nun die neuste Änderung des Basisregelwerks an. Am 1. Januar 2016 tritt sie final in Kraft. Worauf sich die Abfallwirtschaft ab dem kommenden Jahr einstellen muss, erklärt Evelyn Haferkorn-Müller. Seit sechs Jahren ist die Expertin für grenzüberschreitende Abfallverbringung innerhalb des Recyclingspezialisten und Umweltdienstleisters ALBA Group zuständig. Außerdem: ein Ausblick auf weitere Änderungen für die Abfallwirtschaft im kommenden Jahr.

Von Evelyn Haferkorn-Müller, ALBA Supply Chain Management GmbH

Illegal im Ausland entsorgte Abfälle schaden der Umwelt, zugleich gehen die darin enthaltenen Wertstoffe für eine Kreislaufführung verloren. Um die grenzüberschreitende Abfallverbringung EU-weit einheitlich zu regeln, entwickelte die Europäische Union 1993 ein Regelwerk basierend auf der „Basler Konvention“ zur Verbringung und Entsorgung gefährlicher Abfälle sowie einem entsprechenden OECD-Ratsbeschluss. Das Ziel dieser komplexen Regelungen ist stets, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle etwa in Entwicklungsländer zu verhindern und ein funktionierendes Kontrollsystem bei der Verbringung von Abfällen zur Verwertung zu schaffen. Das aktuelle „Grundlagenwerk“ zur grenzüberschreitenden Abfallverbringung in Europa ist die VO (EG) 1013/2006. Weniger sperrig bezeichnet, handelt es sich dabei um die EU-Verordnung zur Verbringung von Abfällen vom 14. Juni 2006. Im Mai 2014 wurde dieses Regelwerk um wichtige Punkte ergänzt (in der EU-Verordnung Nr. 660/2014).

Neu eingeführte Kontrollregeln ab Januar 2016

Ab dem 1. Januar 2016 sollen demnach verstärkte Kontrollmaßnahmen helfen, illegale Verbringungen wirksam zu unterbinden – und zwar maßgeblich über zwei Wege: Zum einen muss jeder EU-Mitgliedstaat entsprechende Kontrollpläne über seine Abfallverbringung aufstellen. Zum anderen kann künftig jede Partei, die an der Verbringung von Abfällen beteiligt ist, offiziell kontrolliert werden.

Konkret heißt es in dem angepassten Artikel 50 (4c): „Um festzustellen, ob eine Verbringung von Abfällen im Einklang mit dieser Verordnung steht, können die an Kontrollen beteiligten Behörden von dem Notifizierenden, der die Verbringung veranlassenden Person [Anm.: bezogen auf grün gelistete Abfälle gemäß §18 VO (EG) 1013/2006], dem Besitzer, dem Transporteur, dem Empfänger und der die Abfälle entgegennehmenden Anlage verlangen, innerhalb einer von ihnen festgelegten Frist die betreffenden schriftlichen Nachweise an sie zu übermitteln.“

Verwerter-Nachweise bei „grünen“ Abfällen gefordert

Das Besondere: Der oben zitierte Artikel gilt explizit auch für all jene, die Abfälle der so genannten „Grünen Liste“ grenzüberschreitend verbringen, also Abfälle, für deren Export oder Import generell keine Genehmigung notwendig ist. Ab Januar haben kontrollierende Behörden gemäß Artikel 50 (4c) das Recht, schriftliche Nachweise aus den betroffenen Verwertungsanlagen anzufordern. Wenn die Verwerter diese Genehmigungsunterlagen nicht umgehend – und vielleicht in Übersetzung – übermitteln, können in Zukunft ggf. enorme Zusatzkosten entstehen. Insbesondere, wenn Abfall-Lieferungen (etwa die Lkw-Fahrt) vollständig gestoppt werden müssen, bis die entsprechenden Papiere vorliegen.

Falls die von der Behörde gewünschten Nachweise nicht fristgemäß vorgelegt werden können – oder sie für eine Beurteilung nicht ausreichen – wird die betreffende Verbringung entsprechend der neuen Regeln als illegal angesehen: Dies wäre ein Straftatbestand (mit bis zu 3 Jahren Haftstrafe gemäß §326 StGB). Bußgelder können bis zu 100.000 Euro betragen (gemäß AbfVerbrV und LAGA-Bußgeldkatalog). Welche Fristen genau gelten und welche Nachweise für eine Beurteilung ausreichen, obliegt ausschließlich der prüfenden Behörde.

Fazit: Kontrolle ist alles!

Ab Januar 2016 ist damit zu rechnen, dass bei der Verbringung von grün gelisteten Abfällen ein Nachweis von der vorläufigen und nicht vorläufigen Verwertungsanlage vorgelegt werden muss. Selbstverständlich gilt auch weiterhin, dass die entsprechenden Dokumente korrekt und vollständig ausgefüllt sowie jeder Ladung mitgegeben werden müssen. Zudem muss der „grüne“ Vertrag zwischen der veranlassenden Person und dem Empfänger bereits vor der ersten Verbringung vorliegen.

Mein Tipp: Wer die Verwerter frühzeitig für die Neuerung zu sensibilisiert, ist auf der sicheren Seite. So lassen sich die Weihnachts- oder Neujahrswünsche dafür nutzen, bei den Verwertern für Verständnis zu werben, dass künftig Verwertungsgenehmigungen bei ihnen angefragt werden könnten. Mit dieser einfachen Maßnahme kann das Neue Jahr mit den Neuerungen für die Abfallverbringungspraxis kommen.

Weitere Entwicklungen in 2016 für die deutsche Abfallwirtschaftspraxis

Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft): Das Bundesumweltministerium arbeitet an einer Novellierung der TA Luft. Diese „Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz“ der Bundesregierung gilt zurzeit in der Fassung aus dem Jahr 2002. Sie enthält stoffbezogene Emissions- und Immissionswerte und schreibt entsprechende Mess- und Berechnungsverfahren vor. Das BMUB will die Novelle noch in der laufenden Legislaturperiode auf den Weg bringen, um den technologischen Entwicklungen seit 2002 Rechnung zu tragen. So gelte es, die Themen Geruchsemissionen sowie Keimemissionen in das Regelwerk zu integrieren und die aktuellen Immissions- und Emissionsrichtlinien zu berücksichtigen.

Abfallrechtliche Überwachung: Das Bundesumweltministerium hat im Sommer 2015 den Arbeitsentwurf einer „Zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung“ vorgelegt. Wichtige Änderungen betreffen vor allem die Entsorgungsfachbetriebeverordnung sowie die Abfallbeauftragtenverordnung. Ziel der Fortentwicklung ist es, die Qualität von Entsorgungsleistungen zu stärken, die Kreislaufwirtschaft zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu gewährleisten.

Der Entsorgerverband BDE befürwortet die Novelle, forderte jedoch, bei der Ausgestaltung der Regelwerke in 2016 darauf zu achten, dass die Anforderungen an die Betriebe zweckdienlich bleiben und auf unnötige bürokratische Hürden verzichtet werde. So sehe der Arbeitsentwurf derzeit verstärkte Maßnahmen zur Überwachung zertifizierter Betriebe vor – der zusätzliche bürokratische Aufwand könne die Attraktivität des bewusst freiwillig gewählten Zertifizierungssystems für Betriebe verringern, so der BDE.

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(Foto: Matthias Stolt/fotolia.com)

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