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6. Mai 2015 | 4. Bundesimmissionsschutz­verordnung (BImSchV)

Änderungen sind wirksam


Die Änderung der 4. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV) ist jetzt in Kraft getreten. Damit werden die Vorschriften für genehmigungsbedürftige Abfallbehandlungsanlagen deutlich verschärft. Am 28.04.2015 ist die Änderung  im Bundesgesetzblatt I S. 670 verkündet worden. Die Änderungen bezüglich der Genehmigungspraxis (wie in BDE-direkt Nr. 9/2015 erläutert) werden damit wirksam.

Damit unterliegen sonstige Abfallbehandlungsanlagen für gefährliche Abfälle mit einer Durchsatzkapazität von zehn Tonnen oder mehr pro Tag ab sofort dem förmlichen Genehmigungsverfahren. Bisher galt für diese Abfallanlagen mit einer Durchsatzkapazität ab einer Tonne pro Tag ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren.

Das förmliche Genehmigungsverfahren gilt künftig ebenfalls für Abfallanlagen zur Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einem Durchsatz von 50 Tonnen oder mehr pro Tag, wenn diese als so genannte IED-Anlagen unter die Industrieemissionsrichtlinie der EU fallen. Das ist der Fall, wenn sie Abfälle für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandeln oder es sich um die Behandlung von Schlacken oder Aschen handelt.

Die Behandlung sonstiger nicht gefährlicher Abfälle unterliegt weiterhin ab zehn Tonnen oder mehr pro Tag dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Den vollständigen Text der novellierten Fassung der 4. BImschV gibt es hier zum Download.

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Entsorgungsbranche e.V. (BDE) sieht die neuen Regelungen kritisch. In einem Beitrag für die recyclingnews hatte sich Dipl.-Ing. Sandra Giern, Fachreferentin für Logistik, Abfallbehandlung und Sonderabfallwirtschaft beim BDE, erst kürzlich hierzu geäußert. (KT)

Quelle: BDE-Mitgliederzeitschrift „direkt“

(Foto: Marco_2811/fotolia.de)
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