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17. Mai 2016 | Bundesregierung plant Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

BDE begrüßt baldiges Aus für Heizwertklausel

Entscheidung pro stoffliches Recycling: Die Bundesregierung plant, die seit Jahren umstrittene Heizwertklausel aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu streichen.
Bundesregierung plant Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

BDE begrüßt baldiges Aus für Heizwertklausel

Ein Gastbeitrag von Anne Baum-Rudischhauser, Geschäftsführerin des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V., Brüssel

17.05.2016 – Seit Anfang Mai liegt ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums zur Streichung der Heizwertklausel im Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vor. Die beteiligten Kreise sind bis zum 27. Mai 2016 aufgefordert, schriftlich Stellung zu der geplanten Gesetzesänderung zu nehmen. Der BDE begrüßt dieses Vorhaben nachdrücklich, da es einer jahrelang vertretenen Forderung des Verbandes nachkommt.

Der BDE hatte bereits im Jahr 2012 eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission eingereicht, in der er die nicht europarechtskonforme Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie, die durch die Abfallrahmenrichtlinie eingeführt worden war, in deutsches Recht rügte. Anstelle der fünfstufigen Hierarchie hält das geltende Kreislaufwirtschaftsgesetz an einer dreistufigen Hierarchie fest und gibt durch die Einführung der Heizwertklausel vor, dass eine Gleichrangigkeit von stofflicher und energetischer Verwertung dann gegeben ist, wenn der Heizwert des Abfalls mindestens 11.000 Kilojoule pro Kilogramm beträgt und für den Abfallstrom keine Spezialregelung besteht.

Gegenüber der Europäischen Kommission hatte der BDE insbesondere argumentiert, dass die in der Abfallrahmenrichtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung, über eine Lebenszyklusbetrachtung für einen spezifischen Abfallstrom eine Abweichung von der Rangfolge zu erreichen, in der deutschen Umsetzung zur Regel gemacht wurde. Die Folge daraus war, dass eigentlich rezyklierbare Abfälle in maßgeblichen Mengen energetisch verwertet werden können und das Recycling als das hochwertigere Verfahren behindert wurde. Wertvolle Potenziale des Recyclings können damit nicht ausgeschöpft werden, was den in der Abfallrichtlinie verankerten Zielen zuwider läuft, nämlich eine funktionierende Kreislaufwirtschaft zu schaffen, die einen wertvollen Beitrag zur Rohstoffsicherung und Ressourcenschonung leisten soll.

Die EU-Kommission hatte diese Sichtweise übernommen und die Bundesregierung im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens aufgefordert, die im KrWG enthaltene faktische dreistufige Hierarchie bis Ende 2016 den europarechtlichen Vorgaben anzupassen.

Im Rahmen der Überprüfung der Heizwertklausel, wozu die Bundesregierung auch nach dem KrWG verpflichtet ist, beauftragte das Umweltbundesamt die Münchner Beratungsgesellschaft Bipro, die ökologischen und ökonomischen Auswirkungen bei Wegfall der Regelung zu untersuchen. Als Ergebnis hält die Studie fest, dass die Aufhebung der Heizwertregelung einer effizienten und rechtsicheren Umsetzung der fünfstufigen Hierarchie nicht entgegensteht. Allerdings weist die Studie darauf hin, dass durch den Wegfall die Entsorgung bestimmter Abfallfraktionen teurer wird; betroffen wären insbesondere gefährliche Abfälle, die in der Chemie anfallen und bislang etwa zur Hälfte energetisch verwertet werden.

Das Bundesumweltministerium folgt nun also der Studie und schlägt die Streichung der Regelung vor. Bemerkenswerterweise weist es allerdings in seiner Begründung zur Gesetzesänderung wiederholt darauf hin, dass die Heizwertklausel immer nur als Übergangs- und Auffangklausel konzipiert gewesen sei, um die Komplexität der Anwendung der Hierarchie bei bestimmten Abfallarten zu reduzieren. Diese Erklärung drängt jedoch die Frage auf, warum jetzt die Heizwertklausel für nicht mehr erforderlich erklärt wird, obwohl sich an der Problemlage für einige gefährliche Abfallfraktionen nichts geändert hat. Weiter muss man sich fragen, ob die Auseinandersetzungen über die Ausgestaltung der Hierarchie nicht hätten vermieden werden können, wenn von vornherein eine 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben erfolgt wäre und etwa auf dem Verordnungswege Einzelfallregelungen für Ausnahmen komplexer Abfallströme getroffen worden wären.

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1. Bundesregierung soll Streichung der Heizwertklausel bis Ende 2016 angekündigt haben
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(Foto: sveta/fotolia.com)

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