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26. September 2018 | Rechtsprechung zur Altkleidersammlung

Urteil: Weniger Pflichten für Altkleider-Exporteure


Für gewerbliche Altkleidersammler, die ausgediente Kleidung und Schuhe im EU-Ausland weiterverkaufen, gelten vereinfachte Anzeigepflichten. Ob die Altkleider in den Empfängerstaaten noch sortiert werden und was danach mit ihnen passiert, müssen die Verkäufer nicht belegen. Das hat nach jahrelangem Rechtsstreit nun der bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden – und zwei Untersagungsbescheide gegen private Sammler aufgehoben.

Recyclingunternehmen, die Altkleider innerhalb der Europäischen Union exportieren, müssen nicht nachweisen, dass die Abfälle nach dem Verkauf auch ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichthof (VGH) in zwei Urteilen kürzlich (Az. 20 B 17.2431 und 20 B 16.2223) entschieden.

Mittlerweile liegen die schriftlichen Stellungnahmen zu dem Rechtsspruch vor: „Für eine ausreichende Darlegung der Verwertungswege und der Verwertung muss bei Altkleidern und -schuhen dargetan werden, dass der gesamte Abfall von einem oder mehreren Entsorgungsunternehmen abgenommen wird“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Die vereinfachten Pflichten innerhalb der EU gelten auch deshalb, weil Altkleider als „Grüne Abfälle“ gelistet werden. Entsprechend, muss der Sammler lediglich nachweisen, dass er sich an die EG-Abfallverbringungsverordnung hält. Dafür reicht es, wenn der Exporteur das entsprechende Formblatt (Anhang VII der Verordnung) ausfüllt, unterschreibt und den schriftlichen Vertrag mit dem Abnehmer vorliegen hat. Eine Annahmebestätigung des Käufers ist nicht notwendig.

Altkleider müssen nicht vorsortiert werden

Die Bestimmungen gelten auch für Altkleider, die vorher nicht sortiert wurden. Somit muss der Sammler in Deutschland auch nicht nachweisen, ob eine weitere Sortierung im Ausland erfolgt, wie die Verwertung aussieht und was mit den nicht verwertbaren Kleidungsstücken passiert. Wie das Gericht betont, obliegt diese Kontrollpflicht den Behörden des Empfängerstaates. Mit diesem Urteil ist der bayerische Verwaltungsgerichtshof von seiner bisherigen Senatsrechtsprechung ausdrücklich abgerückt.

Zur Begründung seines Urteils verweist der bayerische Verwaltungsgerichtshof auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Auch dieses hatte 2016 entschieden, dass die gesetzliche Anzeigepflicht erfüllt ist, wenn nachvollziehbar ein pauschaler Verwertungsweg unter namentlicher Benennung des abnehmenden Entsorgungsunternehmens geschildert und geeignet belegt wird. Allerdings sei dieser Pflichtumfang nicht generalisierend, sondern in Hinblick auf die konkreten Entsorgungsstrukturen differenziert zu betrachten.

Zwei bayerische Sammler hatten geklagt

Die beiden Urteile vorangegangen war ein Rechtstreit zwischen dem Landratsamt Haßberge in Bayern und zwei gewerblichen Sammlern aus der Region, die die Altkleider ins EU-Ausland verkaufen. Beiden Unternehmen hatte das Landratsamt Anfang 2015 die gewerbliche Sammlung untersagt und sie aufgefordert, die entsprechenden Container abzubauen. Die Begründung: Die Sammler würden nicht ausreichend belegen, dass die Altkleider im Ausland ordnungsgemäß und schadlos verwertet werden. Auch ob die Abnehmer die Abfallhierarchie einhalten, müsste laut Landratsamt bewiesen werden.

Gegen die Untersagung hatten die Sammler zunächst beim Verwaltungsgericht Würzburg Klage eingereicht, waren dort aber gescheitert, da auch das dortige Gericht der Meinung war, die vorgelegten Unterlagen zur Weiterverarbeitung der Kleider seien nicht ausreichend. Die Sammler gingen daraufhin in Berufung – dieser hat der VGH nun als nächsthöchste Instanz stattgegeben und dem Würzburger Verwaltungsgericht widersprochen. Die Untersagungen sind somit aufgehoben. Eine Revision gegen die Urteile hat das Gericht nicht zugelassen. (EK)

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(Foto: redaktion93/fotolia.com)

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