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1. Dezember 2015 |

Bundestag schafft neue Steuerprivilegien für Kommunen

19 Prozent Wettbewerbsvorteil für Interkommunale Zusammenarbeit: Kommunen werden bei der Restabfallentsorgung umfassend von der Umsatzsteuer befreit.
19 Prozent Wettbewerbsvorteil für Interkommunale Zusammenarbeit

Bundestag schafft neue Steuerprivilegien für Kommunen

Von Jens Loschwitz, BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V.

01.12.2015 – In den ersten Herbstwochen dieses Jahres haben Deutscher Bundestag und Deutscher Bundesrat erneute Steuerprivilegien für Kommunen geschaffen. Die Interkommunale Zusammenarbeit (abgekürzt häufig als „IKZ“ bezeichnet) ist künftig im Bereich der Restabfallentsorgung im Ergebnis umfassend von der Umsatzsteuer befreit. Grundlage ist eine gesetzliche Neuregelung im Umsatzsteuergesetz.

Hintergrund für die Neuregelung sind Entscheidungen des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011. Der BFH hatte darin klargestellt, dass auch die Öffentliche Hand der Umsatzsteuerpflicht unterliegen müsse, wenn sie wirtschaftlich über ihren eigentlichen räumlichen Aufgabenbereich, also interkommunal, tätig wird. Diese Selbstverständlichkeit wollte die Große Koalition indes nicht hinnehmen: CDU/CSU und SPD vereinbarten 2013 im Koalitionsvertrag, dass die Interkommunale Zusammenarbeit „steuerrechtlich nicht behindert“ werden dürfe. Im Koalitionsvertrag heißt es: „Wir lehnen daher eine umsatzsteuerliche Belastung kommunaler Beistandsleistungen ab und werden uns – soweit erforderlich – EU-rechtlich für eine umfassende Freistellung solcher Leistungen von der Umsatzsteuer einsetzen.“

Eine Änderung der europarechtlichen Vorgaben erfolgte indes bisher nicht und ist selbst mittelfristig nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund warnten mehrere Wirtschaftsverbände unterschiedlichster Branchen im Sommer Mitglieder der Bundesregierung und Entscheider im Deutschen Bundestag nachdrücklich vor der Verabschiedung einer europarechtswidrigen Regelung, die unzulässig Steuerprivilegien für Kommunen schaffe. Auch Politiker äußerten im kleinen Kreis Bedenken an der Europarechtskonformität der Regelung.
Ordnungspolitische Argumente verhallten mal wieder ungehört. So hatte u.a. der Wirtschaftsrat der CDU vor einer „noch stärkeren Verzerrung des Wettbewerbs zu Lasten der privaten Wirtschaft in den Kommunen“ gewarnt. Schon im Frühling forderte der Wirtschaftsrat: „Der Wettbewerb muss fair vonstattengehen und darf nicht durch einseitige Besserstellungen bei der Umsatzbesteuerung verzerrt werden.“

Aus Sicht des BDE Bundesverbandes der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. ist durch die jetzige Gesetzgebung genau das geschehen. Der BDE befürchtet, dass mit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes vielen Kommunalbetrieben „weit über die Bereiche hoheitlicher Leistungen hinweg Tür und Tor geöffnet wird, private Anbieter im freien Wettbewerb mit einem Kostenvorteil von 19 Prozent auszuschalten.“ Mit Hinweis auf die klare BFH-Rechtsprechung aus 2011 erklärte BDE-Präsident Peter Kurth, dass die Gesetzesnovelle „eine Rolle rückwärts“ sei.

Die Auswirkungen des Gesetzes sind branchenübergreifend und betreffen zahlreiche Dienstleister der Öffentlichen Hand. So kommentierte beispielsweise auch der die IT-Branche repräsentierende BITKOM: „Anstelle eines fairen Wettbewerbs um die beste Lösung zum besten Preis kauft der Staat zukünftig bei sich selbst ein. Damit wird ein hoheitlicher Parallelmarkt geschaffen, in dem Qualität mangels Wettbewerb nur eine untergeordnete Rolle spielt.“

Der BDE hat bereits angekündigt, auf europäischer Ebene gegen das Gesetz vorzugehen. Aus Sicht des BDE verstößt das Gesetz gegen das zwingende Prinzip der Wettbewerbsneutralität der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie, das nur enge Ausnahmen zulässt. Nicht zuletzt in Anbetracht eindeutiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu nur engen Ausnahmen von dem Prinzip der Wettbewerbsneutralität sehen viele Beobachter große Erfolgsaussichten für eine Beschwerde bei der EU-Kommission.

Bis zuletzt hatte sich die deutsche Wirtschaft – auch der Bundesverband der deutsche Industrie (BDI) – vergeblich für eine sogenannte Wettbewerbsklausel eingesetzt. Diese hätte geregelt, dass eine Leistung als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts einzuordnen ist, solange eine entsprechende Leistung auf dem freien Markt durch private Unternehmen angeboten wird.  Der BDE kommentierte die Verweigerung einer solchen Wettbewerbsklausel: „Letztlich führt dies zu einer Abschottung von Märkten, wie man sie sonst nur aus Staatswirtschaften kennt.“

Etwas überraschend war das gewählte Procedere des Gesetzgebungsverfahrens. Es gab für die nötige Änderung des Umsatzsteuergesetzes weder – wie sonst üblich – einen Gesetzentwurf der Bundesregierung noch des Deutschen Bundesrats. Die Änderung erfolgte vielmehr im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2015, das eine Vielzahl an Gesetzen änderte. Erst der federführende Finanzausschuss im Deutschen Bundestag griff schließlich kurz vor der abschließenden Lesung im September 2015 einen Regelungsvorschlag der Finanzministerkonferenz aus 2014 auf, der die entsprechenden Steuerprivilegien für Kommunen ins Umsatzsteuergesetz einfügte.

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(Foto: Coloures-pic/fotolia.com)

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