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3. April 2017 | Getrennte Sammlung soll hochwertiges Recycling unterstützen

Bundestag stimmt neuer Gewerbeabfallverordnung zu

Über das Verpackungsgesetz hinaus hat der Bundestag am vergangenen Donnerstag auch die Novelle der Gewerbeabfallverordnung abschließend diskutiert und beschlossen. Ziel dieser abfallpolitischen Neuregelung, die im Wesentlichen zum 1. August 2017 in Kraft treten wird, ist eine hochwertigere und umfangreiche Wiederverwertung von gewerblichen und Bau- und Abbruchabfällen. Damit soll der europaweit gültigen fünfstufigen Abfallhierarchie besser Rechnung getragen und bereits der Abfallerzeuger durch die Pflicht zur Getrennthaltung einbezogen werden.

Welche Neuerungen sind von Abfallerzeugern zu beachten?

Kernstück der überarbeiteten Verordnung ist die grundsätzliche Pflicht der gewerblichen Abfallerzeuger, ihre Abfälle nach Fraktionen getrennt zu sammeln. Nur falls das nachgewiesenermaßen technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können Abfälle weiterhin gemischt erfasst werden. Gleiches gilt für die letzten zehn Prozent, wenn mindestens 90 Prozent aller Abfälle getrennt gesammelt werden.

Werden Abfälle gemischt gesammelt, müssen sie zwingend einer den Vorgaben dieser Verordnung entsprechenden Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Auf jeden Fall ist jeder Erzeuger verpflichtet, den Aufsichtsbehörden die Sammlung und den Verbleib seiner Abfälle lückenlos nachweisen zu können. Kommt er seiner Pflicht nicht oder nicht ausreichend nach, drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro und ein Eintrag in das Gewerbezentralregister.

Striktere Vorgaben auch für Vorbehandlungsanlagen

Auch Vorbehandlungsanlagen werden durch anspruchsvollere Anforderungen an die Sortierung der gemischt gesammelten Abfälle stärker in die Pflicht genommen, um so dauerhaft die thermische Verwertung zu reduzieren und insbesondere im Bereich der Bauabfälle ein höherwertiges Recycling von mineralischen Bauabfällen sicherzustellen. (SR)

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(Foto: ALBA Group)

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