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3. Juli 2015 |

Bundestag beschließt ElektroG

Die Novelle des Elektrogerätegesetzes (ElektroG) sieht die verpflichtende Schadstoffentnahme beim Erstbehandler vor. Auch der Transport von Batterien wird neu geregelt.
Das neue Elektrogerätegesetz

Bundestag beschließt ElektroG

03.07.2015 – Nach jahrelangem Gesetzgebungsverfahren hat der Deutsche Bundestag am 1. Juli 2015 die Novelle des ElektroG beschlossen. Das Gesetz wird dadurch an vielen Stellen erheblich verändert, unter anderem durch höhere Behandlungsanforderungen und neue Rücknahmequoten. Nun muss sich noch der Bundesrat abschließend mit dem Gesetz befassen, bevor es im Herbst in Kraft treten kann.

Neben der neuen Rücknahmeverpflichtung des Handels sieht die Novelle in der letztlich beschlossenen Form auch viele technische und organisatorische Änderungen vor. Eine der wichtigsten Neuerungen für die Praxis ist die Pflicht, aus Altgeräten künftig schon bei der Erstbehandlung alle relevanten Schadstoffe zu entnehmen. Dazu sind alle Flüssigkeiten zu entfernen sowie eine Vielzahl von Stoffen, Gemischen und Bauteilen zu entnehmen, die in einer Anlage zum Gesetz einzeln aufgeführt sind (zum Beispiel Quecksilber, Fluorchlorkohlenwasserstoffe und Asbest).

Erschwerter Export von Altgeräten

Diese Anforderungen dienen nicht nur dem Umweltschutz, sondern können auch dazu beitragen, den Export von Altgeräten in Entwicklungsländer einzuschränken. Denn der Export ist gerade deshalb so profitabel, weil in diesen Ländern Vorschriften zur Schadstoffentfrachtung entweder nicht bestehen oder nicht befolgt werden. Wenn also die Schadstoffe schon hier entnommen werden müssen, sinkt damit der Anreiz zur Verbringung ins Ausland.

Die illegale Verbringung von Altgeräten ins Ausland wird außerdem durch Mindestanforderungen an die Verbringung und das Einführen einer Beweislastumkehr erschwert: Wer alte Elektrogeräte exportieren will, muss künftig nachweisen, dass es sich nicht um Abfälle handelt, sondern um funktionstüchtige Geräte. Letztlich wird es bei alldem natürlich auf den Vollzug ankommen: gegenüber den Erstbehandlern durch die Umweltbehörden der Länder, gegenüber den Exporteuren durch den Zoll.

Neue Regeln für Batterien

Große Änderungen bringt die Novelle auch für Batterien und batteriehaltige Geräte. Hintergrund ist das in den letzten Jahren stark gestiegene Gefahrenpotenzial durch Hochleistungsakkus. Werden diese bei der Altgerätesammlung beschädigt, so kann es schnell zu gefährlichen Bränden an den Sammelstellen oder beim Transport kommen. Eine ganze Reihe von schweren Bränden in den vergangenen Jahren hat bereits deutlich vor Augen geführt, dass diese Gefahr nicht nur in der Theorie besteht. Daher sieht das neue Gesetz vor, dass Altgeräte mit Lithium-Ionen-Batterien oder Akkus zukünftig von anderen Geräten getrennt in eigenen, geeigneten Behältnissen zu sammeln sind. Außerdem sind für den Transport strenge gefahrgutrechtliche Anforderungen einzuhalten. Eine ähnliche Regelung wurde auch für solche Nachtspeicherheizungen getroffen, die Asbest oder krebserregendes sechswertiges Chrom enthalten.

Eine rechtliche Klarstellung wurde noch ganz am Ende des Gesetzgebungsverfahrens in die Vorlage aufgenommen: Auch in Zukunft sind Altgeräte, die in Beschaffenheit und Menge nicht mit denen aus privaten Haushalten vergleichbar sind, durch die Hersteller oder durch Entsorgungsunternehmen zurückzunehmen. Diese Geräte können folglich nicht bei kommunalen Sammelstellen abgegeben werden, der Wettbewerb und die Vertragsfreiheit gelten hier weiterhin. Über diese Passage hatte es in der Rechtswissenschaft nach Vorlage des Gesetzentwurfes einige Diskussionen gegeben.

Abschluss schon vor der Sommerpause

Wenn der Bundesrat sich beeilt und keine Anträge gestellt werden, könnte das neue Gesetz schon zu Beginn der parlamentarischen Sommerpause in Kraft treten. Dies käme der Bundesregierung sehr entgegen, da wegen des langen Verfahrens mittlerweile Strafzahlungen an Brüssel drohen. Die Gesetzgebung im Bereich des Elektroschrotts ist damit aber noch lange nicht zu Ende: Das Gesetz enthält eine Ermächtigungsnorm, auf deren Grundlage schon im kommenden Jahr eine neue Verordnung  mit weitergehenden Behandlungsanforderungen erarbeitet werden soll. Neben technischen Vorgaben soll sie auch Regeln für den Datenschutz enthalten: Für den Umgang mit den Daten der Verbraucher, deren Altgeräte wiederverwendet werden sollen, muss noch eine vernünftige Lösung gefunden werden. (DIS)

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(Foto: ALBA Group)

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