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24. Dezember 2011 |

Schreiben des Finanzministeriums sorgt für mehr Klarheit

Das Finanzministerium gibt Antworten auf offene Fragen zur Energiebesteuerung von Ersatzbrennstoffen (EBS).
Energiebesteuerung von Ersatzbrennstoffen

27.12.2011 – Die Energiebesteuerung von Ersatzbrennstoffen (EBS) wird durch die seit dem 30. September 2011 geltende Energiesteuer-Verordnung geregelt. Antworten auf offene Fragen erhielt der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. (BDE) jetzt in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Die wichtigsten Inhalte des Schreibens finden Sie im Folgenden zusammengefasst.

Heizwertkriterium

Eine Besteuerung erfolgt erst ab einem Heizwert von 18 MJ/kg. Für die Berechnung des Heizwertes ist auf die (nicht vorgetrocknete) Originalsubstanz abzustellen. Damit dürfte nach Auffassung des BDE der Kreis der steuerfreien EBS relativ groß bemessen sein. Danach ist die Heizwertklausel entgegen bisheriger Aussagen auch auf flüssige EBS anwendbar. Der Steuerpflichtige muss sich für einen der Nachweiswege zur Heizwertberechnung entscheiden (Berechnung monatlich je Verbrennungslinie oder bei Chargen mittels repräsentativer Referenzanalyse) und ist mindestens einen Monat an diese Wahl gebunden, bei der chargenweisen Berechnungsmethode darüber hinaus immer solange, bis die Charge aufgebraucht ist.

Steuerschuldnerschaft

Die Steuerschuldnerschaft kann zwar nicht durch Vertrag begründet oder übertragen werden, weil sie kraft Gesetzes entsteht. Allerdings hat die konkrete Vertragsgestaltung zwischen EBS-Lieferanten und Abnehmer sehr wohl Auswirkungen auf die Frage, bei wem die Steuerschuld entsteht. Sobald der EBS-Hersteller oder Zwischenhändler die Waren „zu Heizzwecken abgibt“, wird er nach § 49 a EnergieStV Steuerschuldner. Wenn er dagegen das Material als „Abfall“ aussondert, wird er nicht steuerpflichtig. Es kommt auf diese Formulierungen an. In Abgrenzung dazu hat das BMF angegeben, bestimmte Formulierungen nicht als „Abgabe zu Heizzwecken“, sondern lediglich als Zusicherung von Eigenschaften zu verstehen: So sind Hinweise des Lieferanten auf bestimmte Brennstoffeigenschaften oder die Einräumung einer Heizwertgarantie nicht als „Abgabe zu Heizzwecken“ zu werten. Auch die Aussonderung des Abfalls „zur energetischen Verwertung“ begründet laut BMF keine Steuerschuldnerschaft, da diese Deklarierung den Erfordernissen des Abfallrechts, also einer von der Finanzgesetzgebung losgelösten Rechtsmaterie folge. Sofern Hersteller oder Lieferanten von EBS ihre Waren, die EBS, nicht „zu Heizzwecken“ abgeben, sondern als „Abfall“ aussondern, müssen sie gegenüber den Steuerbehörden auch keinerlei Anzeigepflichten einhalten.

Moratorium

Das Moratorium für die Besteuerung von Ersatzbrennstoffen mit einem Heizwert über 18 MJ/kg gilt bis zum 31.12.2011. Für Ersatzbrennstoffe mit einem Heizwert bis 18 MJ/kg gilt das Moratorium darüber hinaus bis zur Genehmigung durch die EU-Kommission. Sofern die EU-Kommission die Heizwertklausel nach dem 31.12.2011 allerdings nicht genehmigen sollte, könnte die volle Steuerpflicht für EBS unabhängig vom Heizwert rückwirkend zum 01.01.2012 gelten. Dann muss das BMF neu über die Weitergeltung des Moratoriums entscheiden.

Für Ersatzbrennstoffe mit einem Heizwert von bis zu 18 MJ/kg ist die Rechtslage daher nach wie vor unsicher. Daher rät der BDE unabhängig von der Möglichkeit der Übertragung der Steuerpflicht, für diese Fälle ebenfalls von einer Besteuerung zum 01.01.2012 auszugehen und die entsprechenden Chargen vorsorglich unternehmensintern zu erfassen.

Quelle: www.bde-berlin.de

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