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2. April 2015 |

Gericht entscheidet: Sperrmüll darf gewerblich gesammelt werden

Erstmals hat ein Oberverwaltungsgericht ein Machtwort in der Frage um die Sperrmüll­­sammlung gesprochen: Die gewerbliche Sammlung ist demnach erlaubt.
Entscheidung zur Sperrmüllsammlung

Gericht entscheidet: Sperrmüll darf gewerblich gesammelt werden

02.04.2015 – Wer darf Sperrmüll entsorgen: Ausschließlich der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorger (öRE) oder auch private Entsorgungsunternehmen? Mit dieser Frage haben sich bereits mehrere Gerichte beschäftigt – mit unterschiedlichem Ausgang. Nun hat erstmals ein Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung getroffen. Diese fällt zu Gunsten der gewerblichen Sammler aus.

Sperrmüll darf auch von gewerblichen Sammlern abgeholt werden. Dies hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einer neuen Entscheidung klargestellt. Nach Ansicht der Anwaltskanzlei Köhler & Klett hat dabei erstmals eine oberverwaltungsgerichtliche Instanz ein Machtwort in der strittigen Frage gesprochen, wer auf den Sperrmüll zugreifen darf.

Seit der Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) im Jahr 2012 gibt es unterschiedliche Rechtsaufassungen zu der Sperrmüllsammlung. Umstritten war vor allem, in welche Abfallfraktion der Sperrmüll einzuordnen ist. Fällt er nämlich unter „gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen“, so muss er wie der Restmüll laut Paragraf 17 Absatz 2 des KrWG dem kommunalen Entsorger überlassen werden. Mehrere Verwaltungsgerichte, darunter das Gericht in Ansbach, übernahmen diese Einordnung und erklärten in Folge eine gewerbliche Sperrmüllsammlung für unzulässig. Als Begründung wurde beispielsweise in Ansbach angegeben, dass Sperrmüll regelmäßig auch gemischte Abfälle enthalte und daher als Siedlungsabfall überlassungspflichtig sei.

Anders beurteilte vor knapp einem Jahr das Verwaltungsgericht Dresden diese Frage. Nun hat auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Rechtsaufassung dieses untergeordneten Gerichts bestätigt. Für Sperrmüll gibt es laut Urteil gemäß der Abfallverzeichnisverordnung einen eigenen sogenannten Abfallschlüssel. Gemäß dieser Einordnung könne Sperrmüll nicht als Siedlungsabfall behandelt werden und falle daher nicht unter die Gesetzesformulierung „gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen“. Daher sei Sperrmüll nicht überlassungspflichtig und darf folglich gewerblich gesammelt werden. Zusätzlich argumentiert das Gericht, dass es sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sei, die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll zu verbieten: Sonst wäre der Sperrmüll in dem Passus über die überlassungspflichtigen Abfälle ausdrücklich erwähnt worden, argumentiert das Gericht.

Mit dieser Entscheidung widerspricht das OVG auch mehreren behördlichen Vollzugshilfen einiger Bundesländer. Dort wird eine gewerbliche Sammlung von Sperrmüll aufgrund der vermeintlichen Einordnung als „Mischabfall“ bislang abgelehnt. (EK)

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(Foto: kernel/fotolia.com)

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