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15. Dezember 2016 | Rechtsanwalt Dr. Markus Pauly über VVA-Änderungen

Expertenblick: Neue Vorschriften zur Abfallverbringung

Führen die Änderungen der abfallverbringungsrechtlichen Vorschriften zu mehr Rechtssicherheit? Rechtsanwalt Dr. Pauly erläutert exklusiv bei recyclingnews.
Rechtsanwalt Dr. Markus Pauly über VVA-Änderungen

Expertenblick: Neue Vorschriften zur Abfallverbringung

Im Nachgang zu der letzten Novelle der EG-Abfallverbringungsverordnung hat der deutsche Gesetzgeber verschiedene Änderungen in abfallverbringungsrechtlichen Vorschriften vorgenommen, die am 10. November 2016 in Kraft getreten sind (BGBl. I, S. 2452 ff.). Ein Überblick über die aktuelle Rechtslage.

Von Dr. Markus W. Pauly, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Umweltrecht an der RWTH Aachen

Hintergrund der Novelle ist zum einen die Änderung der Abfallverbringungsverordnung (VVA): Zum 1. Januar 2016 wurde Art. 50 Abs. 2 a) VVA eingeführt, wonach die Mitgliedsstaaten Kontrollpläne erstellen müssen. Darüber hinaus wurden in Art. 50 Abs. 4 a)-c) VVA verschärfte Regeln eingeführt, die den Kontrollbehörden die Möglichkeit geben sollen, illegale Verbringungen zu unterbinden. Namentlich geht es um die Benennung von Indizien für eine illegale Verbringung und um die Möglichkeit der zuständigen Behörden, Informationen zu der den Abfall entgegennehmenden Anlage im Ausland zu verlangen.

Zudem ist Hintergrund der Novelle, dass sich die bisherige Regelung in § 326 Abs. 2 StGB in der Praxis nicht bewährt hat, da jeglicher Verstoß gegen die VVA potenziell geeignet war, den Straftatbestand des § 326 Abs. 2 StGB zu erfüllen. Der Gesetzgeber nimmt dies zum Anlass, sowohl das Abfallverbringungsgesetz anzupassen, als auch das Strafgesetzbuch und die Abfallverbringungsbußgeldverordnung.

Die neuen Regelungen im Einzelnen

Die Änderungen im Abfallverbringungsgesetz betreffen zum einen die Anpassung der Vollzugsvorschriften in Deutschland an die genannten Änderungen in Art. 50 VVA. Darüber hinaus wird eine Vorschrift eingeführt, die die Erstellung und Aktualisierung der Kontrollpläne durch die Bundesländer betrifft.

Insoweit wird auch vorgesehen, dass die Länder das Einvernehmen bezüglich der Inhalte der Kontrollpläne, die die Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr betreffen, mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr herbeiführen müssen. Welche Auswirkungen die verschärften Kontrollmöglichkeiten auf der Grundlage der Kontrollpläne haben werden, bleibt abzuwarten.

Strafrechtliche Sanktionsregelungen

Einschneidend ist hingegen die Einfügung der §§ 18 a) und 18 b) in das Abfallverbringungsgesetz, da diese Vorschriften strafrechtliche Sanktionsregelungen darstellen. Wie bereits ausgeführt, hatte sich die bisherige Regelung in § 326 Abs. 2 StGB nicht bewährt. Daraus zieht der Gesetzgeber nunmehr die Konsequenz, die Regelung in § 326 Abs. 2 StGB auf ihre Fassung vor dem 45. Strafrechtsänderungs­gesetz vom 13.12.2011 zurückzuführen und die Detail-Straftatbestände, die eine illegale Abfallverbringung im Einzelnen sanktionieren, in das Abfallverbringungsgesetz einzuführen.

Dementsprechend heißt es jetzt in § 326 Abs. 2 StGB nur noch, dass wegen des unerlaubten Umgangs mit Abfällen auch derjenige bestraft wird, der Abfälle im Sinne des § 326 Abs. 1 StGB entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich des Strafgesetzbuches verbringt.

Demgegenüber enthalten nunmehr die §§ 18 a) und 18 b) des Abfallverbringungs­gesetzes detaillierte Strafvorschriften für den Fall der illegalen Verbringung von gefährlichen Abfällen und nicht gefährlichen Abfällen. Die Strafandrohung besteht aus einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bzw. zwei Jahren oder einer Geldstrafe.

Straftatbestand deutlich erweitert

Zu begrüßen ist, dass der objektive Tatbestand des Straftatbestandes der illegalen Verbringung von Abfällen, im Gegensatz zu der bisherigen Rechtslage, konkretisiert wurde. Damit werden Rechtsunsicherheiten beseitigt. Beachtlich ist hingegen, dass die Straftatbestände durch einschlägige Verweisungen auf die VVA aus dem Tatbestand ein so genanntes „unechtes Unternehmensdelikt“ machen. Dies ergibt sich daraus, dass der in Bezug genommene Begriff der „Verbringung“ den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen umfasst, der erfolgt ist oder erfolgen soll. Unter die Formulierung „erfolgen soll“ fallen somit auch Handlungen, die hinreichend konkret auf die tatbeständliche Unternehmung gerichtet sind.

Nach der Gesetzesbegründung können darunter unter anderem auch folgende Handlungen fallen: Die Beförderung auf einem Grundstück, also nicht nur zum Beispiel auf der Straße, die Beladung des Transportmittels, der Abschluss eines Vertrages, zum Beispiel der Vertrag mit einem Empfänger, einer Entsorgungsanlage oder einem Beförderer, oder eben auch nur die Durchführung der Zollanmeldung. Damit wird zum einen Rechtsklarheit geschaffen, zum anderen aber auch der Straftatbestand wesentlich erweitert, da in der Vergangenheit insoweit nur der Versuch der illegalen Verbringung in Betracht kam. Wann aber ein Versuch vorlag, war im Einzelnen fraglich bzw. nicht näher bestimmt.

Beachtlich ist auch, dass der Gesetzesbegründung nunmehr zu entnehmen ist, dass illegale Verbringungen von Abfällen nur dann strafbar sind, wenn sie in nicht unerheblicher Menge erfolgen. Dazu führt der Gesetzgeber ergänzend aus, dass zumindest eine Menge ab der Ladung eines Seecontainers oder ab einer Lastwagenladung jedenfalls eine nicht unerhebliche Menge darstelle.

Fazit: mehr Rechtssicherheit, aber offene Auslegungsfragen

Unabhängig davon, dass sich noch herausstellen wird, ob und inwieweit der Vollzug auf der Grundlage der zu entwickelnden Kontrollpläne eine neue Dimension erfährt, ist zunächst zu begrüßen, dass der Gesetzgeber die bisherige Regelung des § 326 Abs. 2 StGB streicht und stattdessen gesonderte und präzise Straftatbestände formuliert, mit denen die illegale Verbringung von Abfällen sanktioniert wird.

Die Kompliziertheit dieser Straftatbestände und insbesondere die Inbezugnahme der Reglungen aus der VVA in den Straftatbeständen lassen jedoch erwarten, dass es zu weiteren Auslegungsschwierigkeiten kommt. Diese werden insbesondere die Frage betreffen, ob eine illegale Verbringung bereits erfolgt ist oder erst erfolgen soll. Beide Sachverhaltsvarianten sind mit Freiheits- oder Geldstrafe belegt.

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1. Bundestag beschließt Änderungen im Abfallverbringungsgesetz
2. Abfallverbringung: Künftig mehr Kontrollen möglich
3. FAQs zur Abfallverbringung

(Foto: myfoto7/fotolia.com)

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