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14. Juni 2017 | Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen

Expertenblick: Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Am 1. August 2017 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft. recyclingnews beleuchtet die wichtigsten Änderungen. Ein Überblick.
Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen

Expertenblick: Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Von Dr. Hendrik Reffken, Syndikusrechtsanwalt der ALBA Group

14.06.2017 • 09:00 Uhr – Am 1. August 2017 tritt die neue Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Diese enthält neue abfallrechtliche Vorgaben für die Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen, die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen sowie die Betreiber von Anlagen für die Vorbehandlung – also die Sortierung – entsprechender Abfallgemische.

Die novellierte Verordnung löst die mittlerweile 15 Jahre alte Verordnung aus 2002 ab und passt sie an die zwischenzeitlich hinzugekommenen abfallrechtlichen Regelungen an. Mit der Novelle der Gewerbeabfallverordnung verfolgt der Verordnungsgeber überdies die folgenden Ziele: Erstens soll die fünfstufige Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz besser umgesetzt werden. Zweitens soll die getrennte Sammlung von gewerblichen Abfällen gestärkt werden. Drittens soll das Recycling gestärkt werden. Und schließlich soll die Vollzugstauglichkeit der Verordnung verbessert werden, insbesondere durch mehr Transparenz hinsichtlich der Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten durch die Erzeuger von gewerblichen Abfällen.

Klarer Vorrang für die Getrenntsammlung

Zum einen wurden daher bußgeldbewehrte Dokumentationspflichten für die Erzeuger von gewerblichen Siedlungsabfällen neu in die Verordnung aufgenommen; zum anderen wurde ein klarer Vorrang der getrennten Sammlung bzw. der Sortierung vor der thermischen Verwertung von gemischt erfassten Abfällen verbindlich geregelt. Die Ausnahmetatbestände der bislang geltenden Verordnung wurden stark eingeschränkt.

Adressaten der Gewerbeabfallverordnung sind zum einen die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle. Der Begriff gewerbliche Siedlungsabfälle erfasst zunächst Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 AVV aufgeführt sind. Darüber hinaus werden aber auch weitere nicht in Kapitel 20 der AVV aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle erfasst, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind (wie auch zum Beispiel nicht-infektiöse Krankenhausabfälle). Weitere Adressaten der Verordnung sind die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen.

Neue Vorgaben für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen

Schließlich enthält die Gewerbeabfallverordnung auch Vorgaben für die Betreiber von Vorbehandlungsanlagen hinsichtlich der Sortierung gemischt erfasster gewerblicher Siedlungsabfälle. Diese Anlagen müssen künftig eine Sortierquote von 85 Prozent und spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von 30 Prozent einhalten. Ferner müssen diese Vorbehandlungsanlagen bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen und insbesondere auch über Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von 85 Prozent verfügen.

Nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung fallen Abfälle, für die eine Andienungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht, sowie für Abfälle, die auf der Grundlage der Verpackungsverordnung, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder des Batteriegesetzes entsorgt werden.

Das dreistufige Regelsystem

Hinsichtlich der Sammlung und Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen gilt künftig eine klares dreistufiges Regel-Ausnahme-Verhältnis. Grundsätzlich gilt, dass die Fraktionen Papier/Pappe/Kartonnagen, Glas, Kunststoffe, Metalle, Holz, Textilien und Bioabfälle getrennt zu erfassen sind, um sie hierdurch einem Recycling oder der Wiederverwendung zuführen zu können (Stufe 1).

Ausnahmsweise ist auch eine gemischte Erfassung erlaubt, wenn eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist; zum Beispiel aufgrund sehr geringer Mengen, beengter räumlicher Verhältnisse, oder weil ein öffentlich zugänglicher Abfallbehälter durch eine Vielzahl von Nutzern gefüllt wird und der Besitzer aus diesem Grund eine getrennte Sammlung nicht garantieren kann. In diesem Fall ist das Sammelgemisch jedoch einer Sortieranlage zuzuführen, die die neuen, oben genannten Vorgaben sowie Sortier- und Recyclingquoten der Gewerbeabfallverordnung erfüllt (Ausnahmetatbestand der Stufe 2).

Nur wenn es technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, das Sammelgemisch einer Sortieranlage zuzuführen, darf das Gemisch auch weiterhin ohne Vorbehandlung hochwertig verwertet, d.h. insbesondere thermisch verwertet werden (doppelte Ausnahme der Stufe 3).

Künftig verstärkte Dokumentation gefordert

Neu in das Gesetz aufgenommen wurden umfassende Dokumentationspflichten. Die Abfallerzeuger haben sowohl die Einhaltung der Getrennthaltungspflichten als auch das Vorliegen der Ausnahmetatbestände selbst zu prüfen und zukünftig auch proaktiv zu dokumentieren. Gewerbliche Erzeuger müssen zukünftig auch jederzeit in der Lage sein, die entsprechende Dokumentation der zuständigen Behörde auf Verlangen herauszugeben.

Ob die genannten Ausnahmetatbestände einschlägig sind, dürfen und müssen die Abfallerzeuger künftig selbst bewerten. Eine behördliche Entscheidung oder das Testat eines Sachverständigen sind grundsätzlich nicht erforderlich. Vor dem Hintergrund der recht unscharfen Begriffe (technisch unmöglich/wirtschaftlich nicht zumutbar) dürften viele Abfallerzeuger hier auf die Unterstützung des jeweiligen Entsorgungsunternehmens angewiesen sein.

Safe-Harbor-Regelung möglich

Für Unternehmen, die 90 Masseprozent ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle bereits getrennt erfassen, hat der Gesetzgeber eine Safe-Harbor-Regelung in die Gewerbeabfallverordnung eingebaut. Unternehmen, die bereits 90 Masseprozent ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt erfassen, dürfen die restlichen 10 Prozent gemischt erfassen und ohne Vorbehandlung thermisch verwerten lassen. Eine technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist in diesem Fall nicht nachzuweisen.

Allerdings müssen sich Abfallerzeuger, die sich auf diese Ausnahme berufen wollen, bis zum 31. März eines jeden Jahres durch einen Sachverständigen (zum Beispiel Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz) die Einhaltung der 90 Prozent-Quote im Vorjahr bestätigen lassen. Auf Verlangen ist dieser Nachweis der zuständigen Behörde auszuhändigen. Eine Eigenerklärung des Unternehmens reicht in diesem Fall nicht aus: Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde angeregt, dass auch EfB-zertifizierte Unternehmen diesen Nachweis erstellen dürfen. Der Verordnungsgeber ist diesem Vorschlag allerdings nicht gefolgt.

Hohe Bußgelder bei Verstößen fällig

Verstöße gegen die Getrenntsammlungspflichten bzw. ihrer Ausnahmetatbestände können zukünftig mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Verstöße gegen die Dokumentationspflichten können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro sanktioniert werden. Unternehmen sind daher gut beraten, die neuen Vorgaben möglichst zeitnah umzusetzen.

Im Wesentlichen unverändert gelassen wurden die Regelungen zur sogenannten Pflichtrestmülltonne. Für gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, sind weiterhin in einem angemessenen Umfang, Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers vorzuhalten. Anzahl und Volumen können per Satzungsrecht näher bestimmt werden. Grundsätzlich ist mindestens ein Behälter vorzuhalten.

Was ändert sich für Bau- und Abbruchabfälle?

Für die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen enthält die Gewerbeabfallverordnung ähnliche Vorgaben wie für die Erzeuger gewerblicher Siedlungsabfälle. Es gilt der Grundsatz, dass die folgenden Fraktionen grundsätzlich getrennt zu erfassen sind: Glas, Kunststoff, Metalle, Holz, Dämmmaterial, Bitumengemische, Baustoffe auf Gipsbasis, Beton, Ziegel, Fliesen/Keramik.

Ausnahmsweise dürfen diese Fraktionen auch gemischt erfasst werden, nämlich dann, wenn eine getrennte Erfassung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist (zum Beispiel aus rückbaustatischen Gründen oder aufgrund begrenzter Platzverhältnisse). Soweit Bau- und Abbruchabfälle gemischt erfasst werden, sind Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel oder Fliesen/Keramik enthalten einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle oder Holz enthalten, sind einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen.

Eine thermische Verwertung ohne Vorbehandlung ist auch hier nur zulässig, sofern eine Vorsortierung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ähnlich wie bei den gewerblichen Siedlungsabfällen müssen auch die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen die Einhaltung dieser Vorgaben und Ausnahmetatbestände dokumentieren. Die Pflicht zur Dokumentation entfällt lediglich bei Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

Fazit

Viele Einzelfragen hinsichtlich der Anwendung der neuen Gewerbeabfallverordnung sind derzeit noch offen. Insbesondere müssen die Ausnahmetatbestände „tatsächliche Unmöglichkeit“ bzw. „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ in der täglichen Praxis unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit noch mit Leben gefüllt werden. Die Begründung des Regierungsentwurfes liefert hierzu wertvolle Informationen. Inwieweit die Novelle dazu beitragen wird, die mit ihr verfolgten Ziele zu erreichen wird auch maßgeblich davon abhängen, inwieweit die neue Verordnung tatsächlich dazu beitragen kann, die bisherigen Vollzugsdefizite zu beseitigen. An dieser Stelle bleibt die weitere Entwicklung abzuwarten.

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(Foto: ALBA Group)

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