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17. Mai 2017 | Entwurf einer bundesweit einheitlichen Lösung liegt Verbänden vor

HBCD-haltige Abfälle im Brennpunkt

Ein Fachbeitrag von Dipl.-Ing. Sandra Giern, Fachreferentin im BDE – Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V.

Vergangenes Jahr kam es zu einem teils dramatischen Entsorgungsnotstand für alte Dämmstoffplatten, die HBCD enthalten. Anlass war eine Gesetzesänderung, deren Folgen Entsorger, Verbände und Politik bis heute beschäftigen: HBCD galt somit als gefährlicher Abfall gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) und ist aktuell nur mit einem Moratorium von dieser Regelung ausgenommen. Nun ist eine bundesweit einheitliche Lösung für die Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle in greifbarer Nähe. Ein Verordnungsentwurf des Bundesumweltamts liegt aktuell bei den Verbänden. Die Anhörungsfrist endet am morgigen 18. Mai – im Juli soll der Kabinettsbeschluss folgen. Ein Überblick über die bisherigen Entwicklungen und die aktuelle Rechtslage.

Hinter der Abkürzung HBCD verbirgt sich das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan, das früher in Dämmstoffplatten aus Styropor zum Einsatz gekommen ist. Durch das Handels- und Verwendungsverbot von HBCD entsprechend der Stockholm Konvention ist nun in fast allen Bereichen die Verwendung von HBCD verboten. In der Europäischen Union ist dies im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung) umgesetzt. Seit dem 22. März 2016 dürfen also Produkte – darunter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse – mit einem Gehalt von mehr als 100 Milligramm pro Kilogramm HBCD in der EU nicht mehr hergestellt oder in Verkehr gebracht werden.

Für Dämmstoffe aus expandiertem Polystyrol (EPS) gibt es noch eine Ausnahme. Sie dürfen über dieses Datum hinaus in der EU hergestellt und in Gebäuden verwendet werden, sofern der Hersteller über eine Zulassung unter der Europäischen Chemikalienverordnung REACH verfügt. Die Ausnahme für das Inverkehrbringen und Verwenden von Dämmstoffen aus EPS mit HBCD endet voraussichtlich am 21. Februar 2018 – sechs Monate nach Ende des Überprüfungszeitraums der aktuell erteilten Zulassungen. Soviel zu den Fakten bezüglich der Verwendung des Flammschutzmittels.

HBCD-Entsorgungsnotstand – warum?

Im Jahr 2016 kam es jedoch zum Entsorgungsnotstand. Grund dafür war, dass mit der Beschlussfassung im Plenum des Bundesrates vom 25. September 2015 festgehalten wurde, dass alle Abfälle, welche die in Anhang IV der POP-Verordnung gelisteten Konzentrationsgrenzen für POP überschreiten, als gefährliche Abfälle gemäß der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) einzustufen sind. Dies ist mit der in Kraft getretenen AVV umgesetzt worden und die Folgen wurden im letzten Quartal 2016 deutlich spürbar.

Mit dem dynamischen Verweis in der AVV auf Anhang IV der POP-Verordnung musste ab dem 30. September 2016 die Verordnung (EU) 2016/460 vom 30. März 2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der POP-Verordnung unmittelbar im deutschen Recht angewandt werden. Demnach wurde der Stoff HBCD mit einer Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg gelistet. Das heißt, ab dem 30. September 2016 mussten Abfälle, die diesen Schadstoff in dieser Konzentration enthalten, nicht nur aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschleust und einem Entsorgungsverfahren zugeführt werden, bei dem der Schadstoff zerstört wird, sondern er musste auch als „gefährlicher“ Abfall deklariert wurden.

Bisheriges Verfahren nicht mehr zulässig

Diese Deklaration von HBCD-haltigen Dämmstoffen als gefährlicher Abfall im Sinne der AVV bedurfte in der Konsequenz einer Getrennterfassung an der Anfallstelle sowie der Anpassung der Anlagengenehmigungen – nicht nur der thermischen Anlagen, sondern auch der ggf. vorgelagerten Behandlungsanlagen- auf die Behandlung gefährlicher Abfälle. Vor dem 30. September 2016 wurden diese Materialien in der Regel als Bestandteile in Bauabfall- bzw. Sortierrestegemischen geeigneten Verbrennungsanlagen zugeführt.

Sie wurden demnach innerhalb technisch und rechtlich akzeptierter Gemische bereits im Sinne der POP-Verordnung in geeigneten und materiell zulässigen Anlagen entsorgt. Dies war nun nicht mehr möglich, da unabhängig von verfahrenstechnischen Problemen auch die genehmigungsrechtlichen Voraussetzung durch die Unternehmen der Entsorgungswirtschaft, nämlich die Genehmigung zur Behandlung gefährlicher Abfälle, größtenteils nicht gegeben war.

Erste Lösung: ein föderaler Flickenteppich

Die Wirtschaftsverbände sahen es für zwingend erforderlich an, dass im bundesweiten Vollzug eine kurzfristige, in der Praxis funktionierende Lösung gefunden wurde, um die bis dato reibungslose Entsorgung auch weiterhin rechtssicher zu gewährleisten. So entwickelte sich vorerst bis zum November 2016 ein förderaler Flickenteppich an landesspezifischen Regelungen, die in Summe für die Wirtschaft nur bedingt hilfreich waren. Im Dezember 2016 beschloss dann der Bundesrat ein Moratorium, das vorsieht, dass die dynamische Verweisung aus der POP-Verordnung in der AVV für HBCD vorerst nicht gilt. Diese Ausnahme ist auf ein Jahr, bis Ende 2017 beschränkt.

Es trat damit eine zumindest kurzfristige Linderung der Problematik ein. Der BDE setzte sich aber auch weiterhin dafür ein, dass die dynamische Verweisung auf die POP-Verordnung und die damit verbundene Einstufung als gefährlicher Abfall in der AVV gestrichen wird. Der Anhang IV der POP-Verordnung sagt lediglich, dass oberhalb des Gehaltes von POP-Stoffen im Abfall dieser zerstört werden muss und ein Material nicht mehr direkt recyclingfähig ist (Zerstörungsgebot gemäß Art. 7 (2) der POP VO). Dies dient der Ausschleusung von POP aus dem Wirtschaftskreislauf. Eine Umstufung von nicht gefährlichem Abfall in gefährlichen Abfall war hier europarechtlich nie gefordert und verkompliziert den praxistauglichen Umgang mit dem Material.

Aktionsgemeinschaft für eine sichere Entsorgung

Die Problematik betrifft nicht nur die Entsorgungsbranche, sondern hat die Wirtschaftsverbände vom Erzeuger über den Verwender bis hin zum Entsorger vereint, sodass sich Anfang April 2017 seitens der Industrie die Aktionsgemeinschaft für eine sichere und fachgerechte Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoff-Abfällen (AG EHDA) zusammengeschlossen hat. Diese setzt sich für eine sichere, umweltverträgliche, dauerhafte, praxistaugliche und wirtschaftliche Lösung der Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmstoffabfällen ein.

Neuer Vorschlag vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)

Das BMUB hat Ende April, auf Grundlage der zur Thematik geführten Bund-Länder-Fachgespräche einen Verordnungsvorschlag erstellt, mit welchem die AVV und die Nachweisverordnung (NachwV) geändert werden sollen. Kern des Vorhabens soll es sein, dass POP-haltige Abfälle, wie HBCD-haltige Dämmstoffabfälle, in der AVV zukünftig wieder dauerhaft als nicht-gefährlich eingestuft werden und parallel für diese Abfälle ein eigenes Überwachungsverfahren in der NachwV eingeführt wird. Weiterhin ist vorgesehen, das Gebot der Getrennthaltung von HBCD-haltigen Dämmstoffabfällen auf Baustellen bestehen zu lassen, ausgenommen sind jedoch Materialverbünde. Auch dürfen HBCD-haltige Dämmstoffabfälle vor ihrer thermischen Verwertung in zugelassenen Anlagen zum Zweck der Brennstoffkonditionierung vermischt werden.

Dieser Vorschlag befand sich bis Anfang Mai in der Abstimmung mit den Ländern und ist nun den Verbänden mit einer Anhörungsfrist bis zum 18. Mai 2017 vorgelegt worden. Der Kabinettsbeschluss ist für Juli 2017 geplant sowie eine anschließende Abstimmung im Bundesrat. Die neuen Regelungen könnten somit rechtzeitig vor Auslaufen des Moratoriums in Kraft treten.

Akzeptabler Kompromiss nötig

Der BDE begrüßt, dass mit der geplanten Verordnung der europarechtlich nicht geforderte gleitende Verweis auf die POP-Verordnung in der AVV dauerhaft und bundeseinheitlich aufgehoben werden soll. Die Nachvollziehbarkeit der Zerstörungspflicht von POP im Rahmen der Entsorgung mit Hilfe der Anpassung der Nachweisverordnung ist ein akzeptabler Kompromiss, der in diesem Zusammenhang mit gewissen Modifikationen geschlossen werden sollte.

Verwandte Links

1. Bundesrat beendet HBCD-Entsorgungsnotstand
2. HBCD: Regelungen der Bundesländer im Überblick

(Foto: peuceta/fotolia.com)

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