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5. Oktober 2012 |

Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums bringt zahlreiche Verbesserungen

Tauschähnlicher Umsatz bei werthaltigen Abfällen – Neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums bringt zahlreiche Verbesserungen, recyclingnews sprach darüber mit Carola Wandrey vom BDE.
Tauschähnlicher Umsatz

05.10.2012 – Tauschähnlicher Umsatz bei werthaltigen Abfällen – was ist das und wann sind diese umsatzsteuerlichen Grundsätze bei der Fakturierung zu beachten? Vor diesen Fragen stand in den letzten Jahren eine Vielzahl von Entsorgungs- und Recyclingbetrieben, die zu dem Schluss kommen mussten, dass es bei diesem Thema mehr Fragen als Antworten gibt. Auf Initiative des BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun zu diesem Thema ein neues Anwendungsschreiben erlassen.1

recyclingnews sprach mit Carola Wandrey, Referentin für Steuern und Wettbewerb beim BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. über dieses Schreiben und was es für Änderungen mit sich bringt.

Frau Wandrey, der BDE hat die Überarbeitung des bisherigen BMF-Schreibens intensiv begleitet. Was war an den bislang geltenden Vorgaben so problematisch?
Carola Wandrey: Das alte BMF-Schreiben zum tauschähnlichen Umsatz führte zu einer Vielzahl offener Fragen, die mit den dort geregelten Anwendungsbestimmungen schlicht nicht gelöst werden konnten. Die Branche sah sich also mit erheblichen Rechtsunsicherheiten konfrontiert. Unternehmen berichteten sogar von Auskunftsersuchen, die von den jeweils zuständigen Finanzämtern trotz identischem Sachverhalt konträr beantwortet wurden. Dabei darf man nicht vergessen: Liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor, wird dieser aber nicht beachtet, wird zu wenig Umsatzsteuer an den Fiskus abgeführt beziehungsweise der vorgenommene Vorsteuerabzug ist zu hoch. Dies kann zu Nachzahlungen nebst Zinsen führen, von Sanktionen ganz zu schweigen.

Wenn man weiter bedenkt, dass der tauschähnliche Umsatz aber fiskalisch ein Nullsummenspiel ist, wenn der Umsatz zwischen vorsteuerabzugsberechtigen Unternehmen stattfindet, stellt sich schon die Frage nach der Verhältnismäßigkeit dieser Regelungen.

Können Sie uns die Probleme der Branche mit dem tauschähnlichen Umsatz an einem konkreten Beispiel verdeutlichen?
Carola Wandrey: Problematisch waren bislang beispielsweise Fälle, in denen ein Müllfahrzeug werthaltige Abfälle wie beispielsweise Altpapier bei mehreren Kunden auf einmal einsammelt. Nach dem alten Schreiben hätte man sowohl die Menge als auch die Qualität des eingesammelten Altpapiers jedem Vertragspartner konkret zuordnen müssen, um dann für diese „Altpapierlieferung“ die Umsatzsteuer berechnen zu können. Ich denke, hier kann jeder nachvollziehen, dass dies nicht machbar ist.

Das bedeutet die bisherigen Regelungen waren im Detail zu wenig auf die Praxis abgestimmt?
Carola Wandrey: Ja, das ist richtig. Der BDE hat sich gegenüber dem Finanzministerium deshalb als Übersetzer der Branche gesehen, der anhand ganz konkreter Beispiele vermittelt, was die Entsorgungs- und Recyclingbranche in der Praxis tut und warum die Vorgaben aus dem alten Schreiben so große Probleme machen bzw. wie die Regelungen aussehen müssten, damit sie für die Unternehmen praktikabel sind.

Die Zusammenarbeit mit dem Bundesfinanzministerium war hier letzten Endes wirklich konstruktiv; darüber sind wir froh.

Was genau ändert sich mit dem neuen BMF-Schreiben?
Carola Wandrey: Das neue BMF-Schreiben nimmt die bereits erwähnten Umleersammeltouren, bei denen die Menge des im Einzelfall abgelieferten Abfalls und seine Zusammensetzung und Qualität nicht festgestellt wird, zum Glück vollständig vom tauschähnlichen Umsatz aus. Das begrüßen wir sehr. Auch stellt das neue BMF-Schreiben eindeutig klar, dass beim reinen Handel von Abfällen, wie dies bei sortiertem und gepresstem Papier oder sortierten Kunststoffen gemacht wird, ein tauschähnlicher Umsatz mangels Entsorgungsleistung nicht in Betracht kommt. Auch da hatten wir interveniert, denn im alten Schreiben waren diese Fälle widersprüchlich geregelt.

Trotzdem bleibt natürlich auch jetzt der ein oder andere Wunsch offen beziehungsweise die ein oder andere Rechtsunsicherheit bestehen. Gewünscht hätten wir uns beispielsweise eine noch großzügigere Bagatellgrenze.

Alles in allem sind wir aber zufrieden. Das BMF hat viele unserer Forderungen aufgegriffen und so die Anwendbarkeit der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes für die Entsorgungs- und Recyclingbranche erheblich eingeschränkt und vereinfacht. Erörtern werden wir all diese Änderungen übrigens in einem Workshop am 15. Oktober 2012 ab 10.00 Uhr in Berlin. Der Workshop beginnt mit einem Vortragsteil und gibt den Teilnehmern dann ausreichend Raum, konkrete Problemstellungen und Fallkonstellationen mit den Referenten zu diskutieren.

Frau Wandrey wir danken Ihnen für das Gespräch.

1 BMF-Schreiben vom 20.9.2012 – Umsatzsteuer; Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle; Anwendung der Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes; Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 1. Dezember 2008.

(Foto: Lucian Milasan/fotolia.com)

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