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15. Juni 2016 | Kompromissbereitschaft am Ende des Planspiels

Mantelverordnung: Bundeseinheitliche Lösung greifbar

Von Dipl.-Ing. Sandra Giern, Fachreferentin Abfallbehandlung, Logistik und Sonderabfall beim BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V.

Mineralische Abfälle umweltgerecht zu entsorgen, ist eine große Herausforderung. Nicht nur, weil das Bundesumweltministerium (BMUB) bereits seit 2005 an einer entsprechenden Verordnung arbeitet, sondern auch, weil die bisherigen Technischen Regeln der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) keinen rechtsverbindlichen Status haben und die vorhandenen gesetzlichen Regelungen auf Bundesebene materiell unzureichend und zu allgemein gefasst sind. Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. und die Bundesvereinigung Recyclingbaustoffe e. V. (BRB) treten deshalb für eine bundeseinheitliche Mantelverordnung (MantelV) ein. Sie soll die komplexen und ineinandergreifenden Regelungsebenen Grundwasserbewirtschaftung, Ersatzbaustoffverwertung, Abfallentsorgung auf Deponien und Bodenschutz bündeln und als bundeseinheitliches Regelwerk bisher regional unterschiedliche Vorschriftenauslegungen ablösen. Diese Verordnung würde den Umgang mit rund 232 Millionen Tonnen ungefährlicher Abfälle, davon 192 Millionen Tonnen mineralische Bauabfälle sowie 40 Millionen Tonnen industrielle Nebenprodukte, und damit Deutschlands größten Abfallstrom regeln.

Mittlerweile liegt der dritte Arbeitsentwurf der Mantelverordnung vor. Die offizielle Aussprache des auf dieser Basis gestarteten Planspiels zu den Auswirkungen der neuen Regelungen endete kürzlich, mit der Auswertung ist bis Anfang Herbst zu rechnen. Im Fokus dieses Praxistests standen die Vollzugstauglichkeit und wesentliche Auswirkungen der Mantelverordnung. In den Blick genommen wurden insbesondere die Praktikabilität der geänderten Regelungen, Veränderungen beim Aufwand für die Betroffenen und die mögliche Verschiebung von Stoffströmen. Trotz zahlreicher Kritikpunkte am Planspiel hinsichtlich des Ablaufs, der Dokumentation der Ergebnisse und des knappen Zeitbudgets erkennen BDE und BRB, dass im Planspiel sehr grundlegende und wichtige Erkenntnisse gewonnen wurden. Auf Basis dieser Erkenntnisse ist nach Einschätzung der beiden Verbände ein tragfähiger Konsens bei der Umsetzung der Verordnung möglich. Für ein weiterhin erfolgreiches Vorantreiben des Verordnungsverfahren ist ein auf allen Seiten konstruktiver Umgang mit den im Planspiel gewonnen Erkenntnissen und, dass die zahlreichen Änderungsvorschläge durch das BMUB konsequent in der Mantelverordnung umgesetzt werden, wichtig.

Harmonisierung der Rechtsvorschriften

Wie wichtig es ist, einzelne Verordnungen zu harmonisieren, zeigt sich beim Bauabfall. Bereits an der Anfallstelle ist bislang zu ermitteln, wie der mineralische Bauabfall beschaffen und abfallrechtlich einzustufen ist, ob und wie er verwertet oder beseitigt werden kann. Die dazu notwendigen Probenahmeverfahren nach der Ersatzbaustoff-, der Bundesbodenschutz- und gemäß Deponieverordnung sind untereinander jedoch nicht abgestimmt. Neben Fehlerquellen und einem erheblichen Mehraufwand für die Probenehmer ist die Folge, dass eine Analyse etwa gemäß ErsatzbaustoffV für die anderen Rechtsgebiete irrelevant ist. Gleiches gilt für die Bestimmungsverfahren. Zwar ist mit Paragraf 6 der DepV eine „Positivliste“ geplant, mit der als Recyclingbaustoff klassifiziertes aber nicht absetzbares Material per se als deponiegeeignet gilt. Sie ist jedoch ungeeignet, da sie nur Ausnahmesituationen abdeckt.

BDE und BRB unterstützen deshalb die vom BMUB angekündigte Harmonisierung der Vorschriften, insbesondere zur Abfalluntersuchung (Probenahme, Probenaufbereitung und chemische Analyse). Der Ansatz des BMUB, diesbezügliche Details (Probenahmevorschriften in situ, Haufwerke, laufende Produktion, Gebäude etc.) sowie technische Vorgaben zu Voruntersuchungen an den Anfallstellen (Baustellen) und Probenaufbereitungsvorschriften durch Verweise auf einschlägige DIN-Normen oder auch VDI-Richtlinien harmonisiert zu regeln, dürfte grundsätzlich ein gangbarer Weg sein, soweit derartige Regelwerke parallel entwickelt werden und praxisgerecht ausgestaltet sind. Die Verordnung selbst würde dann lediglich die Grundpflichten verankern.

Akzeptanz für Ersatzbaustoffe

Die in der Ersatzbaustoffverordnung formulierten Dokumentationspflichten für Ersatzbaustoffe, insbesondere für jene, die den Produkt- oder Nebenproduktstatus erreicht haben, müssen reduziert werden. Regelungen, wie sie der geplante § 23 der EBV vorsehen, tragen ihr Übriges dazu bei, die Akzeptanz von Ersatzbaustoffen weiter zu schmälern. Schon heute setzt die öffentliche Hand auf Naturbaustoffe, lässt allenfalls RC-1-Material zu und schließt Nebenangebote zu weiteren RC-Materialien weitgehend aus. Der Paragraph schreibt vor, den Verbleib eines mineralischen Ersatzbaustoffes von der Herstellung bis zum Einbau zu dokumentieren. Unterlagen zum Einbauort, der Bezeichnung der Einbauweisen, der Lage der Baumaßnahme zu Wasserschutzgebieten sind zudem so lange aufzubewahren, wie der jeweilige Ersatzbaustoff eingebaut ist. Dies soll auch für Ersatzbaustoffe gelten, die einen Produktstatus erlangt haben und eine Einbaumenge von 200 Tonnen überschreiten.

Verwertung und Entsorgungssicherheit

Die Mantelverordnung muss hohe Recyclingquoten mit guter Qualität sichern und zugleich den vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutz gewährleisten. Dementsprechend sollten Grenzwerte für die Verwertung so festgelegt werden, dass minderbelastete mineralische Materialien qualitätsgesichert weiterhin verwertet werden können. Anderenfalls entsteht ein neues Problem: Immer knapper werdender Deponieraum wird durch Material, das bisher verwertet werden konnte, zusätzlich verbraucht. In einigen Bundesländern werden regional bereits in naher Zukunft Engpässe bei den Deponiekapazitäten auftreten. Verschärft wird dies dadurch, dass die Verfüllung alter Deponien in der Stilllegungsphase sukzessive ausläuft und damit die Verwertung mineralischer Abfälle auf Deponien spürbar abnimmt. In anderen Bundesländern investiert die private Entsorgungswirtschaft dagegen bereits heute sehr umfangreich in Deponiekapazitäten. Das Konzept der MantelV muss vor diesem Hintergrund einen ausgewogenen Mittelweg definieren und Investitionssicherheit für die notwendigen Anlagenkapazitäten gewährleisten, um neben einer hochwertigen Verwertung auch Entsorgungssicherheit für die mineralischen Massenabfälle sicherzustellen.

Sinnvoll ist die Mantelverordnung jedoch nur, wenn es gelingt, die von allen Seiten gewünschte Akzeptanzsicherung beim Einsatz mineralischer Abfälle herbeizuführen. Dazu muss sie einerseits schlüssig, verständlich und vor allem vollzugstauglich sein. Andererseits muss sie ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Umweltschutz und Recycling herstellen. Die Erkenntnisse aus dem Planspiel und der bekundete Wille des BMUB, eine an die Problemstellungen der Praxis konzeptionell angepasste, vollzugstaugliche Verordnung zu erarbeiten, bilden dafür eine stabile Grundlage. BDE und BRB setzen sich dafür ein, dass die MantelV unter Berücksichtigung der vollständigen Planspielergebnisse und unter Einbeziehung der Experten aus der Praxis zügig fertiggestellt wird.

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(Foto: ALBA Group)

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