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21. September 2012 |

Genauere Definition von wassergefährdenden Stoffen

BMU bessert bei Gewässerschutzverordnung nach, der BDE liefert eine genauere Definition von wassergefährdenden Stoffen.
BMU bessert bei Gewässerschutzverordnung nach

21.09.2012 – Der Schutz von Gewässern ist bundesweit eine Aufgabe ersten Ranges – und bewegt aktuell besonders die Betreiber von Recyclinganlagen. Nachdem das Bundesumweltministerium (BMU) im Mai 2012 einen Entwurf der „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (AwSV vormals VAUwS) vorgestellt hatte, befürchtete die Branche Nachinvestitionen in Milliardenhöhe. Ein nun zwischen BMU und dem Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e. V. (BDE) sowie weiteren Verbänden stattgefundenes Gespräch hat die Situation etwas entschärft: Das BMU legt im Oktober 2012 einen überarbeiteter Entwurf vor, der für Klarheit sorgen soll.

Ein Schreckgespenst ging um in der Recyclingbranche: „Mehrkosten von vielen Milliarden Euro“ lauteten die schlimmsten Befürchtungen von Industrie und Verbänden. Stein des Anstoßes war die geplante neue „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ AwSV (vormals VAUwS), die im ersten Quartal 2013 in Kraft treten soll (vgl. recyclingnews vom 27. Juni 2012). Im Mai erst hatte das BMU einen entsprechenden Entwurf vorgelegt, der als Meilenstein im bundesweiten Gewässerschutz angekündigt war.

Recyclingindustrie in Sorge

Die Verbände liefen im Schulterschluss Sturm gegen die geplante Verordnung. Denn der Entwurf der AwSV stellte sämtliche Abfallarten unter den Generalverdacht, grundsätzlich wassergefährdend zu sein – selbst Abfälle wie Kupferschrott, Holz oder Glas. Betroffen wären dann neben Betreibern von Chemikalien- und Gefahrgebindestofflagern, chemischen Reinigungsanlagen oder Biogasanlagen beispielsweise auch die Betreiber von Schrottplätzen. Hier wären massive Umbaumaßnahmen an der Oberflächenversiegelung notwendig – geschätzter Kostenpunkt: jeweils mehrere Millionen Euro. Und das, obwohl die auf Schrottplätzen gelagerten Stahlträger, Kupferrohre oder Aluminiumteile keinerlei Wassergefährdung darstellen.

Klarheit bezüglich Einstufung als wassergefährdende Stoffe

Der BDE sah Handlungsbedarf – und erreichte gemeinsam mit der Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. (BDSV) und weiteren Verbänden in einem Gespräch mit dem BMU Klärung in allen kritischen Punkten. Der Abteilungsleiter für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz im BMU, Ministerialdirektor Dr. Helge Wendenburg, erläuterte, dass Stoffe, die faktisch nicht wassergefährdend seien, auch künftig nicht unter die AwSV fallen werden. Explizit betrifft dies alle Stoffe, die im Anhang 1 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 27. Juli 2005 genannt werden. Ungefährlich für Gewässer sind dementsprechend unter anderem alle Stoffe, die ausschließlich aus Metall, Holz, Zellstoff, Glas oder Kunststoff bestehen, Bitumen und Eisen sowie Natur- und Kunststoffe, die fest und wasserunlöslich sind.

Neuentwurf der AwSV im Oktober

Um Rechtssicherheit zu schaffen, sollen der Entwurf der AwSV und seine Begründung entsprechend präzisiert werden. Ebenfalls stehen eine eindeutige Definition des Anlagenbegriffs sowie eine nachgebesserte Erläuterung der Anforderungen an Anlagenböden, sprich Flüssigkeitsundurchlässigkeit, auf dem Programm. Den neuen Entwurf will das BMU im Oktober vorlegen.

Die Branche ist gespannt, wie dieser Entwurf aussehen wird. Michael Blöcher, Technischer Leiter im Bereich Technics der ALBA Group und als Vertreter des Arbeitskreises Umwelt im BDSV am Gespräch mit dem BMU beteiligt: „Die Aussagen von Herrn Dr. Wendenburg waren sehr hilfreich, um großen Schaden von der gesamten Recyclingbranche abzuwenden. Wir verfolgen jetzt mit Interesse, wie sich diese Zusagen im überarbeiteten Verordnungstext niederschlagen. Wir benötigen in jedem Fall eine rechtssichere Umsetzung.“

(Foto: drizzd/fotolia.com)

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